Tiefengeothermie in Deutschland – Nehmen die Genehmigungsverfahren jetzt Fahrt auf?

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​​​​​​​​veröffentlicht am 28. August 2025


Ausgangssituation und aktuelle Entwicklungen

Bis zum Jahr 2050 soll Europa klimaneutral werden. Die klimapolitischen Ziele auf europäischer Ebene gehen mit der Anforderung an die Mitgliedsstaaten einher, auch auf nationaler Ebene die Weichen zur Zielerreichung zu stellen. Deutschland soll bereits bis zum Jahr 2045 klimaneutral werden. Bis 2030 sollen die Treibhausg​asemissionen um 65 % gegenüber 1990 gesenkt werden. Gleichzeitig steigt der Anteil erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs in Deutschland weiterhin nur schleppend an. Im Jahr 2024 lag der Anteil am gesamten Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bei gerade einmal 18,1 %.1 Dem Umweltbundesamt zufolge machten Solarthermie, Geothermie und Umweltwärme 2024 weniger als 20 % der erneuerbaren Wärme aus.2

Nach dem Vorbild der Parallelregelung im Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) zum überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau der Erneuerbaren Energien hat der Bundesgesetzgeber mit dem seit 1. Januar 2024 geltenden Wärmeplanungsgesetz klargestellt, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird, von erforderlichen Nebenanlagen sowie von Wärmenetzen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dienen. Bis die leitungsgebundene Wärmeversorgung im Bundesgebiet nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beruht, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2040, sieht der Gesetzgeber damit auch im Wärmebereich einen Vorrang für EE-Anlagen im Rahmen durchzuführender Schutzgüterabwägungen vor. Bis zum Jahr 2030 soll die Hälfte der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral erzeugt werden. Ohne einen verstärkten Ausbau der erneuerbaren Energien ist die Dekarbonisierung des Wärmemarktes in Deutschland allerdings kaum denkbar. Die Tiefengeothermie bildet als grundlastfähige Technologie einen zentralen Baustein für die Transformation des Wärmemarktes. Den hohen Investitionskosten in der Bohrphase stehen geringe laufende Kosten im Betrieb gegenüber. 

In Deutschland bleibt die Geothermie aktuell jedoch noch deutlich hinter ihrem eigentlichen Potenzial zurück. Neben dem Fündigkeitsrisiko in der Bohrphase und den in diesem Zusammenhang getätigten Investitionen sind hierfür nicht zuletzt die komplexen genehmigungsrechtlichen Anforderungen verantwortlich.

Das neue Geothermiebeschleunigungsgesetz (GeoBG) – mit welchen Erleichterungen darf gerechnet werden?

Die Bundesregierung hat am 6. August 2025 den Entwurf eines Gesetztes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung im Kabinett beschlossen. Darin enthalten ist u. a. der Entwurf eines neuen Stammgesetzes – des sogenannten Geothermie-Beschleunigungsgesetzes (GeoBG). Der Entwurf knüpft an den letztjährigen Entwurf eines Geothermie-Beschleunigungsgesetzes (GeoWG) an, den das alte Bundeskabinett am 4. September 2024 beschlossen hatte, der dann aber infolge des Ampel-Aus nicht zur Umsetzung gelangte. Laut Begründung zum Gesetzesentwurf soll die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag aufgegriffen werden, „schnellstmöglich ein verbessertes Geothermie-Beschleunigungsgesetz auf den Weg zu bringen“. Der neue Gesetzesentwurf greift zahlreiche Regelungen und Inhalte des Vorgängerentwurfs aus der vergangenen Legislaturperiode auf, weicht jedoch in einzelnen Punkten auch davon ab. 

Zweck des neuen Geothermie-Beschleunigungsgesetzes ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Ausbau einer Infrastruktur für die Aufsuchung, die Gewinnung und die Nutzung von Geothermie sowie für den Ausbau von Wärmepumpen und Wärmespeichern. Anknüpfend an die Parallelregelung im Wärmeplanungsgesetz (WPG) stellt der Entwurf des GeoBG klar, dass die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Gewinnung oberflächennaher Geothermie und Tiefengeothermie ebenso wie damit zusammenhängender Leitungen, Wärmepumpen, Wärmespeicher und Wärmeleitungen bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen sollen. Errichtung, Betrieb und Änderung der genannten Anlagen und Leitungen sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.

Ähnlich wie § 2 S. 2 EEG 2023 führt auch § 4 Abs. 1 S. 2 GeoBG nicht zu einem zwingenden Vorrang des Ausbaus der genannten Anlagen gegenüber anderen Belangen (BVerwG, Urt. v. 25.5.2023 – 7 A 7.22 – juris Rn. 43). Allerdings zeichnet sich in der jüngsten obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 2 EEG 2023 eine klare Linie dahingehend ab, dass das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzgebotes nur in atypischen Ausnahmefällen, etwa wenn die entgegenstehenden Belange selbst mit einem dem Art. 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang ausgestattet sind, überwunden werden kann (vgl. OVG MV, Urt. v. 7.2.2023 – 5 K 171.22 – juris Ls. 10, Rn. 160; 53; OVG NRW, Urt. v. 31.10.2023 – 7 D 187/22. AK – juris Rn. 160.; OVG NRW, Urt. v. 27.11.202​4, Az. 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23). Es ist davon auszugehen, dass sich die Behördenpraxis bei der Anwendung des GeoBG an der Rechtsprechung zu § 2 EEG 2023 orientieren wird, was zu erheblichen Erleichterungen für Vorhabenträger führen dürfte.

Der Gesetzesentwurf enthält zudem verschiedene zu begrüßende Ansätze zur Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren. So soll etwa der vorzeitige Maßnahmenbeginn unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert werden. Gemäß § 57b Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) kann die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn vor der Planfeststellung oder der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zulassen – dies setzt allerdings u. a. ein öffentliches Interesse am vorzeitigen Maßnahmenbeginn voraus. § 5 GeoBG-E sieht ein solches öffentliches Interesse vor und erleichtert damit die Begründung für Vorhabenträger.

Darüber hinaus sieht § 6 GeoBG-E Erleichterungen im Hinblick auf naturschutzrechtliche Regelungen vor. In den Verbotsvorschriften zum Schutz wild lebender und besonders geschützter Tiere in §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG soll klargestellt werden, dass seismische Explorationen durch Vibrotrucks in der Regel weder eine mutwillige Beunruhigung, noch eine erhebliche Störung von Tieren hervorrufen. Abweichend von dem unmittelbar vorangegangenen Entwurf des BMWE wird hier nun auf Explorationen mittels Vibrotrucks abgestellt. Da es nicht auf die gewählte technische Ausführung der Vibrations-Seismik ankommt, wäre es sicherlich sinnvoller, hier eine allgemeingültigere Regelung zu treffen, und die Klarstellung auf seismische Untersuchungen „mittels Vibration“ zu erstrecken. Inhaltlich ist die Regelung jedoch zu begrüßen.

Eine weitere entscheidende Erleichterung für Vorhabenträger stellen die in § 7 GeoBG-E vorgesehenen Duldungspflichten von Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten für die Durchführung von seismischen Explorationen dar. Auch neue Regelungen zum Rechtsschutz gegen Zulassungsentscheidungen für Anlagen aus dem Anwendungsbereich des GeoBG-E sollen für Beschleunigung sorgen. Der Gesetzesentwurf sieht für Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zulassungsentscheidungen sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Maßnahmenbeginn einen Wegfall der aufschiebenden Wirkung vor. Zusätzlich soll mit § 9 GeoBG-E eine neue erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte im ersten Rechtszug für Tiefengeothermieanlagen und für Wärmepumpen mit einer Leistung von mind. 500 kW geschaffen werden. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmezuständigkeit, die durch die Erwartung des Gesetzgebers gerechtfertigt wird, auf diesem Wege eine signifikante Beschleunigung der betreffenden gerichtlichen Verfahren erreichen zu können.

Neben den Regelungen des GeoBG sieht der Gesetzesentwurf auch Änderungen im BBergG und im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vor. So soll etwa im BBergG durch eine entsprechende Klarstellung in § 4 Abs. 9 Rechtsklarheit darüber geschaffen werden, wann Wärmespeicher von der Definition der Untergrundspeicher erfasst werden. Durch eine Änderung des § 52 BBergG sollen die Laufzeiten von Hauptbetriebsplänen deutlich verlängert und der behördliche Aufwand reduziert werden. Darüber hinaus soll § 57e BBergG neu gefasst werden. Die Neuregelung soll durch Erleichterungen bei Behördenbeteiligungen sowie verkürzte Prüf- und Genehmigungsfristen zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren beitragen. 

Durch Anpassungen im WHG soll darüber hinaus sichergestellt werden, dass betroffene wasserrechtliche und bergrechtliche Verfahren nach einheitlichen Verfahrensvorschriften durchgeführt werden. Außerdem soll die Benutzung von Wärme aus dem Grundwasser durch eine Wärmepumpe, die einen Haushalt versorgt, in die Konstellationen der erlaubnisfreien Benutzungen des Grundwassers aufgenommen werden.

Schließlich sieht der Gesetzesentwurf Definitionen für oberflächennahe und Tiefengeothermie vor. In einem neuen Geothermie- und Wärmepumpengesetz (GeoWG), dessen Regelungen der Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren sowie der Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) dienen sollen, werden oberflächennahe Geothermieanlagen als „Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme aus einer oder mehreren Bohrungen von einer Teufe von bis zu 400 Metern“ definiert. Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme aus einer oder mehreren Bohrungen ab einer Teufe von 400 Metern werden hingegen als „Anlage zur Gewinnung von Tiefengeothermie“ definiert. Eine eigene Definition für mitteltiefe Geothermie ist auch weiterhin vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV – einheitliche Abgrenzung zur oberflächennahen Geothermie

​Auch das „Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (Bürokratieentlastungsgesetz –​ BEG IV), das zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, hat die Abgrenzung zwischen oberflächennaher Geothermie und Tiefengeothermie aufgegriffen und damit einen Teil der Konflikte, die sich aus bergrechtlichen Aktivitäten innerhalb bergrechtlicher Aufsuchungs- und Bewilligungsfelder bislang ergaben, gelöst.

Das BBergG regelt in § 3 Abs. 2 S. 2, dass sich das Eigentum an einem Grundstück nicht auf die sogenannten bergfreien Bodenschätze erstreckt. Die Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme, die gem. § 3 Abs. 3 BBergG zu den bergfreien Bodenschätzen gezählt wird, ist daher dem Verfügungsrecht des Grundstückseigentümers grundsätzlich entzogen und bedarf einer bergrechtlichen Genehmigung. Sowohl die bergrechtliche Aufsuchungserlaubnis als auch die Bewilligung gewähren ihrem Inhaber für einen begrenzten Zeitraum auf einer bestimmten, räumlich umgrenzten Fläche, die im Bergrecht als „Feld“ bezeichnet wird, ein im Verhältnis zu Dritten ausschließliches Recht. Wann und unter welchen Voraussetzungen es auch für die Gewinnung oberflächennaher Geothermie einer Bewilligung nach dem BBergG bedurfte, war lange nicht eindeutig geregelt und wurde in der Behördenpraxis der Bundesländer unterschiedlich beurteilt. Die meisten Bundesländer veröffentlichten Handreichungen oder Leitfäden, aus denen sich ableiten ließ, ab welcher Schwelle die Gewinnung oberflächennaher Geothermie nach der jeweiligen landesspezifischen Einschätzung in den Anwendungsbereich des BBergG fallen bzw. zumindest einer Betriebsplanzulassung bedürfen sollte. 

Klarheit in der Abgrenzung der oberflächennahen Geothermie hat das Bürokratieentlastungsgesetz gebracht. In § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b BBergG sieht das BEG IV eine Klarstellung vor, wonach nur noch Erdwärme aus Bohrungen ab einer Teufe von 400 Metern als bergfreier Bodenschatz gilt. Die Herausnahme oberflächennaher Geothermie aus dem Anwendungsbereich des BBergG entlastet nicht nur die Bergbehörden, sondern erleichtert auch die Gewinnung von Erdwärme im Hinblick auf die nicht unkomplizierten Rahmenbedingungen für konkurrierende Aktivitäten innerhalb von Bergrechtsfeldern. Gleichwohl wird zu klären sein, wie mit den bereits erteilten Bewilligungen für oberflächennahe Geothermie im Hinblick auf überlappende Anträge umzugehen ist.

Welche Regelungen stehen noch aus und welche Hürden bleiben bestehen?

Mit der wachsenden Bedeutung der Geothermie für die Wärmewende in Deutschland und befördert durch neue Technologien, entsteht aktuell vielerorts geradezu ein „Run“ auf die in Betracht kommenden Flächen – die sogenannten Berechtsamsfelder3. In der Folge erwachsen immer häufiger Konkurrenzsituationen, die auf die exklusive Ausgestaltung der im BBergG vorgesehenen bergrechtlichen Konzessionen zurückzuführen sind. Da eine Stockwerkstrennung etwa durch Abgrenzung der Berechtsamsfelder auch in die Tiefe aktuell im BBergG nicht vorgesehen ist, muss weiterhin mit einem hohen Konkurrenzdruck gerechnet werden. Konkurrierende Akteure werden sich regelmäßig allein durch vertraglich geregelte Kooperationen in gemeinsamen Feldern bewegen können. Wie sinnvolle Stockwerkslösungen gefunden werden können und welche Lösungen es für Haftungsfragen in derartigen Konstellationen gibt, sollte daher bei der weiteren Überarbeitung des BBergG in den Blick genommen werden.

Im Übrigen lässt sich in der Genehmigungspraxis der Bergbehörden beobachten, dass behördliche Entscheidungen zunehmend von dem Willen getragen sind, eine langjährige und großflächige Sicherung von Aufsuchungsfeldern durch einzelne Akteure ohne nennenswerte Aktivität zu verhindern. Dies zeigt sich bereits bei der Frage der Bemessung der Feldesgrößen, wirkt sich aber ggf. auch auf Entscheidungen über die Verlängerung von Aufsuchungserlaubnissen aus. 

Die eigentlich in der vergangenen Legislaturperiode noch für die Novelle des Baugesetzbuches vorgesehene Außenbereichsprivilegierung von Tiefengeothermievorhaben wurde bislang nicht umgesetzt. Zwar dürfte nach unserer Einschätzung auch auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage eine Außenbereichsprivilegierung vielfach über § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB in Betracht kommen. Ein eigener Privilegierungstatbestand würde allerdings für Rechtssicherheit und zusätzliche Verfahrensbeschleunigung sorgen. 

Schließlich wird vielfach gefordert, im Gleichlauf mit den Regelungen für Wind und PV-Freiflächenanlagen auch für Geothermie Beschleunigungsgebiete im Sinne der RED III vorzusehen. Dies hätte den Vorteil, dass bestimmte Umweltverträglichkeitsprüfungen und artenschutzfachliche Untersuchungen bereits im Planungsverfahren durchzuführen, sodass Vorhabenträger im Genehmigungsverfahren entsprechend entlastet werden könnten. Eine Ausweisung von Beschleunigungsgebieten ist im Gesetzesentwurf jedoch nicht angelegt.

Für die Tiefengeothermie steht fest, dass sich nicht zuletzt infolge der jüngsten gesetzlichen Entwicklungen etwa im Kontext des Wärmeplanungsgesetzes, aber auch angesichts neuer Technologien immer mehr Akteure auch aus dem kommunalen Umfeld mit den Möglichkeiten dieser nachhaltigen Wärmequelle auseinandersetzen und die Sicherung von Berechtsamsfeldern für sich in Betracht ziehen. Gleichwohl gehen die enormen Potenziale der Tiefengeothermie auch weiterhin einher mit Investitionsrisiken, komplexen Genehmigungsverfahren und verschiedenen Hürden, die sich beispielsweise aus den geschilderten Interessenkonflikten innerhalb in Betracht kommender Felder ergeben können. Wer noch nicht selbst über Erfahrung im Zusammenhang mit der Aufsuchung und Gewinnung von Tiefengeothermie verfügt, sollte sich davon nicht abschrecken, sondern sein Vorhaben von Beginn an umfassend begleiten lassen.​





1 Umweltbundesamt (UBA) auf Basis UBA, AGEE-Stat: „Zeitreihen zur Entwicklung der erneuerbaren Energien in Deutschland“ (Stand 02/2025).
3 Bergbauberechtigungen oder bergrechtliche Konzessionen werden auch als Berechtsame bezeichnet.

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