MsbG-Reform 2025: Neue Spielregeln für Messstellenbetrieb und Datenkommunikation – Was Unternehmen jetzt wissen müssen

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​veröffentlicht am 30. September 2025


Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (BT-Drs. 21/1497) wird das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) grundlegend überarbeitet. Für energieintensive Unternehmen und Unternehmen, die eigene dezentrale Erzeugungsanlagen betreiben, ergeben sich daraus neue Anforderungen – aber auch strategische Chancen.

1. Neue Marktrollen: Aggregationsverantwortlicher & Messwertweiterverarbeiter

Die Einführung zweier neuer Rollen schafft mehr Klarheit in der energiewirtschaftlichen Datenkommunikation:


  • Aggregationsverantwortliche übernehmen die Bilanzierung und Aggregation von Messwerten
  • Messwertweiterverarbeiter sind für die Aufbereitung abrechnungsrelevanter Daten zuständig


→​ Unternehmen mit eigenen Erzeugungsanlagen sollten prüfen, welche Rolle sie künftig selbst übernehmen oder delegieren möchten – insbesondere im Kontext der Bilanzkreisbewirtschaftung.


2. Haltefrist beim Messstellenbetreiberwechsel

Das Auswahlrecht für wettbewerbliche Messstellenbetreiber bleibt bestehen (§ 5 MsbG), wird aber durch eine zweijährige Haltefrist nach Einbau eines intelligenten Messsystems eingeschränkt.

→​ Für Unternehmen mit Rollout-Plänen oder laufenden Ausschreibungen ist die neue Frist strategisch zu berücksichtigen, um unnötige Technikwechsel und Kosten zu vermeiden.

3. Bündelangebote für Liegenschaften

§ 6 MsbG erlaubt nun die Zusammenfassung mehrerer Sparten (Strom, Gas, Wasser, Fernwärme) unter einem Messstellenbetreiber – auch ohne virtuellen Summenzähler.

→​ Besonders relevant für Unternehmen mit Mehrspartenversorgung oder Quartierslösungen: Die neue Regelung erleichtert die Kostenoptimierung und technische Integration.

4. Preisobergrenzen & Entgeltregelungen

Die Entgeltstruktur wird vereinheitlicht (§§ 7, 30, 36 MsbG):

  • 50 Euro p. a. für Steuerungseinrichtungen am Netzanschlusspunkt
  • Klarere Zuordnung der Entgeltschuldner (z. B. bei kombinierten Verträgen)
  • Verbraucherfreundliche Transparenzpflichten (§ 37 MsbG)

→​ Für Unternehmen mit intelligenten Messsystemen und Steuerungstechnik sind die neuen Preisgrenzen relevant für Budgetierung und Vertragsgestaltung.

5. Digitalisierung & Verbrauchstransparenz

Messwerte müssen künftig innerhalb von 15 Minuten über App oder Portal bereitgestellt werden (§ 61 MsbG).

→ Für Unternehmen mit Lastmanagement oder dynamischen Tarifen ist dies ein wichtiger Schritt zur Echtzeitsteuerung und Optimierung.

6. Integration von Wasserstoff und Gas

  • Ab 2028: Pflicht zur Ausstattung neuer Wasserstoff-Messstellen mit intelligenten Messsystemen (§ 20 Abs. 3 MsbG)
  • § 40 regelt die Anbindungspflicht für Gaszähler

→ Für Unternehmen mit Wasserstoffprojekten oder Gasanlagen ist die technische und regulatorische Vorbereitung auf den Rollout jetzt geboten.

7. Erweiterte Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur

Die BNetzA kann künftig technische Mindestanforderungen, Datenschutzvorgaben und Kommunikationsstandards festlegen (§§ 47, 75 MsbG).

→​ Unternehmen sollten die Festlegungen aktiv verfolgen, um Compliance-Risiken und Investitionsunsicherheit zu vermeiden.

Fazit für Unternehmen

Die MsbG-Novelle bringt mehr Struktur, mehr Digitalisierung und mehr Verantwortung. Für energieintensive Betriebe und Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen jetzt ein wichtiger Zeitpunkt, um Verträge und Rollout-Strategien zu überprüfen, technische Konzepte anzupassen, und sich auf die neuen Rollen und Pflichten vorzubereiten.​

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