EE-Kürzungen in Italien

PrintMailRate-it

Die im Juni dieses Jahres von der italienischen Regierung vorläufig beschlossenen Änderungen der Bedingungen für den Bezug der Fördertarife für PV-Anlagen sind nun mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 116 vom 11. August 2014 endgültig vom italienischen Parlament bestätigt und mit der Veröffentlichung im italienischen Amtsblatt am 21. August 2014 in Kraft getreten. Inhaber von PV-Anlagen müssen nun zwischen verschiedenen Optionen wählen, die sich auf die Höhe der Tarife sowie auf die Bezugsdauer auswirken und die damit verbundenen Konsequenzen für die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlagen berücksichtigen.


Die im Juni 2014 von der italienischen Regierung mit dem sogenannten „decreto competitività” (Gesetzesdekret Wettbewerbsfähigkeit, Nr. 91/2014) vorläufig beschlossenen Änderungen der Bedingungen für den Bezug der von den Conto Energia Regelungen vorgesehenen Fördertarife für PV-Anlagen sind nun, mit einigen Änderungen und Ergänzungen, vom italienischen Parlament beschlossen und, mit der Veröffentlichung im italienischen Amtsblatt (Nr. 192 vom 20. August 2014), endgültig in Kraft getreten. Da in Italien die Fördertarife – analog zu Deutschland – über eine Umlage finanziert werden, die auf die Stromkunden umgelegt wird (die sogenannte A3-Komponente), beabsichtigt die italienische Regierung mit diesen Maßnahmen die Stromkosten für italienische Unternehmen zu senken und somit deren Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen.

Betreiber von PV-Anlagen mit einer Leistung von über 200 kW, die bereits eine Förderung gemäß den Conto-Energia-Regelungen erhalten, müssen nun zwischen drei verschiedenen Optionen wählen, die allesamt eine Verringerung der Fördertarife bedeuten. Um den Verlust zumindest teilweise auszugleichen, sieht eine der Optionen die Verlängerung des Förderzeitraums vor. Die Wahl dieser Option muss bis spätestens bis 30. November 2014 der GSE mitgeteilt werden; sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Nachfolgend werden kurz die verschiedenen Optionen sowie die weiteren Regelungen des vom Parlament geänderten decreto competitività vorgestellt, die den Bezug der Fördertarife betreffen.

 

Option A:

Verlängerung des Förderzeitraums von 20 auf 24 Jahre mit gleichzeitiger Verringerung der jährlichen Fördertarife, abhängig von der Restlaufzeit der Förderung (siehe nachstehende Tabelle).
restlaufzeit und reduzierung foerderung

Option B:

Beibehaltung des Förderzeitraums von 20 Jahren mit einer
Anpassung der Fördertarife, wobei die Fördervergütung zunächst reduziert und zur Kompensierung später wieder erhöht wird. Die Prozentsätze der Anpassung legt das Wirtschaftsministerium bis spätestens zum 1. Oktober 2014 per Dekret fest.
 

Option C:

Beibehaltung des Förderzeitraums von 20 Jahren mit einer pauschalen Verringerung der zustehenden Fördertarife, wobei die Verringerung in Abhängigkeit von der Anlagengröße erfolgt:
leistung anlage und prozentsatz foerderung

Die Wahl der Option muss der GSE bis spätestens 30. November 2014 mitgeteilt werden; sie gilt ab dem 1. Januar 2015. Sollte keine Mitteilung erfolgen, wendet die GSE automatisch die dritte Option mit der pauschalen Verringerung der Einspeisevergütung an.

Bei Anlagen, die den sogenannten einheitlichen Einspeisetarif (tariffa omnicomprensiva) beziehen, betrifft die Kürzung ausschließlich die Förderkomponente des Einspeisetarifs, die sich aus der Differenz zwischen dem einheitlichen Einspeisetarif und dem zonalen Stundendurchschnittspreis ergibt (der zonale Durchschnittspreis ist der Preis, der im Zuge des sogenannten „ritiro dedicato” von der GSE anerkannt wurde).

Was die Genehmigungen betrifft, die die zuständigen Behörden für den Bau und den Betrieb der PV-Anlagen erlassen haben, sieht die neue Regelung die Pflicht für die Behörden vor, im Falle der Entscheidung für Option A die Laufzeit der Genehmigung an die neue Förderlaufzeit anzupassen. Bei Anlagen, die auf Grundstücken dritter Parteien (im Wege eines entsprechenden Erbbaurechtes) errichtet wurden, besteht die Notwendigkeit, die Laufzeit der Verträge zu verlängern. Sollten die Verträge nicht bereits eine entsprechende Option vorsehen, wird es notwendig sein, diese Verlängerung mit den Eigentümern der Grundstücke neu zu verhandeln und anschließend durch den Abschluss einer entsprechenden notariellen Urkunde zu formalisieren.

Unabhängig von der Kürzung der Förderung gemäß einer der oben dargestellten Optionen zählt die GSE ab dem zweiten Halbjahr 2014 allen Anlagen für die Förderung monatliche fixe Pauschalbeträge auf Grundlage von 90 Prozent der geschätzten Jahresproduktion. Zum 30. Juni des Folgejahres wird eine Endabrechnung erstellt und der eventuelle Mehrbetrag, ermittelt auf der Grundlage der tatsächlichen Produktion des Vorjahres, wird ausbezahlt.

Um die wirtschaftlichen Konsequenzen der Anpassungen abzufedern, können Eigentümer von PV-Anlagen Finanzierungen bis zu einem Höchstbetrag der vorgesehenen Tarifanpassung beantragen. Diese Finanzierungen werden durch Garantien der Cassa Depositi e Prestiti S.p.A. (eine in öffentlicher Hand befindlichen Bank, vergleichbar mit der KfW) gedeckt.

Schlussendlich haben die Betreiber der PV-Anlagen nun die Möglichkeit, bis zu 80 Prozent der Einspeisevergütung einem führenden europäischen Finanzdienstleister zu veräußern. Die Veräußerung erfolgt über einen Versteigerungsmechanismus, dessen Modalitäten und Prozeduren von der AEEG (Behörde für elektrische Energie und Gas) festzulegen sind. Der Teil der Fördertarife, der auf diesem Wege veräußert wird, ist von der Anpassung aus einer der obigen Optionen ausgeschlossen.

Rödl & Partner Italien unterstützt Sie bei allen Maßnahmen, die aufgrund der oben beschriebenen neuen Regelungen notwendig werden, sei es bei der Auswahl einer der obigen Optionen wie auch bei allen weiteren Tätigkeiten (Vertragsverhandlungen zur Verlängerung von Grundstücksverträgen, Beantragung von Finanzierungen etc.). Da mit der neuen Regelung rückwirkend in die finanzielle Planung der Investoren eingegriffen wird, stehen die Berufsträger von Rödl & Partner in Italien außerdem zur Verfügung, um die Möglichkeit der Einleitung eventueller Gegenmaßnahmen – sei es auf nationaler oder auf internationaler Ebene – zu prüfen.

 

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Gennaro Sposato

Avvocato

Partner

+39 06 9670 1270

Anfrage senden

Contact Person Picture

Roberto Pera

Attorney at Law (Italien)

Partner

+39 06 9670 1270

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu