Tschechische Republik – Novelle des Energiegesetzes und des Baugesetzes beschleunigt den Ausbau der Nutzung von Erneuerbarer Energie

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 23. Februar 2023



Am 24.1.2023 trat das Gesetz Nr. 19/2023 Gbl. in Kraft, mit dem mehrere Gesetze, insbesondere das Energiegesetz Nr. 458/2000 Gbl. und das Baugesetz Nr. 183/2006 Gbl., aber auch das Gesetz Nr. 165/2012 Gbl. über geförderte Energiequellen, novelliert worden sind. Ziel dieses Gesetzes ist vor allem den Ausbau der Nutzung von Erneuerbarer Energie.


Errichtung von Erneuerbare-Energie-Anlagen bis 50 kWp ohne Lizenz und Baugenehmigung

Um dieses Ziel umzusetzen, wurde das Energiegesetz derart geändert, dass nunmehr keine Lizenz zur Stromerzeugung eingeholt werden muss, wenn die Anlage eine installierte Leistung bis 50 kWp hat. Zuvor betrug der Grenzwert 10 kWp. Auch im Baugesetz wurde der Grenzwert auf 50 kWp erhöht. 

So ist weder ein Gebietsentscheid noch eine planungsrechtliche Zustimmung für Erneuerbare-Energie-Anlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 50 kW erforderlich, wenn die Anlagen mit den Raumplanungsdokumentationen übereinstimmen. Dieses gilt aber nicht für Wasserkraftwerke, Kulturdenkmälern und Bauwerken in einem besonders geschützten Gebiet, Naturschutzgebiet oder einer Schutzzone. Ein Gebietsentscheid oder eine planungsrechtliche Zustimmung ist ebenfalls nicht für den Bau eines Anschlusses an das Stromverteilnetz auf Niederspannungsebene erforderlich, sofern in einer Entfernung von höchstens 25 m von den Leitungen des bestehenden Verteilernetzes, das von einem Verteilernetzbetreiber errichtet wurde, dessen Verteilernetz an das Übertragungsnetz angeschlossen ist und an dessen Netz mehr als 90 000 Kundenpunkte angeschlossen sind.

Auch ist keine Baugenehmigung oder Anzeige beim Bauamt für bauliche Veränderungen durch Erneuerbare-Energie-Anlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 50 kW erforderlich, sofern diese Anlagen die tragenden Strukturen des Gebäudes nicht beeinträchtigen, die Nutzung des Gebäudes nicht verändern, keine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern, insbesondere die Bedingungen des Brandschutzes erfüllt sind und es sich nicht um bauliche Veränderungen an einem Gebäude handelt, das ein Kulturdenkmal ist.

Mithin geht die Novelle über die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22.12.2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energie hinaus, da in vorgenanntem Umfang für die Errichtung von z.B. PV-Anlagen bis 50 kWp keine baurechtliche Genehmigung und energierechtliche Lizenz erforderlich ist.

Erneuerbare-Energie-Anlagen über 1 MWp im öffentlichen Interesse

Die Novelle des Energiegesetzes dürfte aber auch den Ausbau von größeren Anlagen beschleunigen, da die Novelle den Betrieb von Erneuerbare-Energie-Anlagen mit einer installierten Leistung von über 1 MWp nunmehr ins öffentliche Interesse stellt. Dieses hat zur Folgen, dass nach dem geltenden Baurecht Anlagen zum einen auch in Gebieten gebaut werden dürfen, die dafür nicht ausdrücklich vorgesehen sind, ohne dass dafür zunächst der Flächennutzungsplan geändert werden müsste(es kommt aber immer noch auf die konkrete Formulierung imFlächennutzungsplan an), zum anderen haben bei der Interesseabwägung im Rahmen der Baugenehmigung nicht mehr automatisch die anderen öffentlichen Interessen wie zum Beispiel der Naturschutz Vorrang, da nunmehr Bau der Anlage selbst ein öffentliches Interesse darstellt. Es muss daher immer eine individuale Interessenabwägung stattfinden.

Ausweisung von Go-To-Areas

Ferner können Go-To-Areas ausgewiesen werden, die für den Ausbau von Erneuerbaren-Energie-Anlagen besonders geeignet sind und in deren Gebieten die Genehmigung des Vorhabens erheblich vereinfacht sein soll.

Ausblick

Die Novelle wird sicherlich positiven Effekt auch den Ausbau der Nutzung von erneuerbaren Energien in Tschechien haben. Bereits im letzten Jahr ist das Interesse an PV-Aufdachanlagen erheblich gestiegen. Die administrativen Erleichterungen, wird diesen Trend nur bestärken. Auch dürfte insbesondere in Bezug auf die aktuellen Strompreise auch der Ausbau von größeren PV oder Windkraftanlagen wieder ins Interesse rücken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Errichtung solcher Anlagen auch ohne Betriebsförderung Sinn machen. Die ersten Corporate PPA wurde bereits in Tschechien abgeschlossen.

Neben der nunmehr in Kraft getretenen Novelle befindet sich auch eine weitere Novelle im Gesetzgebungsprozess, welche die gemeinsame Nutzung von Strom aus Erneuerbaren-Energie-Anlagen möglich machen soll, welches insbesondere für Kommunen und Wohnungseigentümergemeinschaften oder Unternehmer mit mehreren Standorten interessant werden dürfte. Auch soll der Ausbau von Agri-Photovoltaik und die Speicherung von Strom erleichtert bzw. überhaupt ermöglicht werden. Diese Novelle, die hoffentlich noch in diesem Jahr verabschiedet wird, dürfte einen weiteren kräftigen Schub dem Ausbau von Erneuerbaren-Energie-Anlagen in Tschechien geben.


Wir zeigen Ihnen, welche Vermarktungsmodelle in der Tschechischen Republik funktionieren! 


Vermarktungsmodelle Erneuerbare Energien international

 

 

Sie haben eine Frage zum Thema?

 

Dann nehmen Sie jetzt Kontakt auf und unsere Experten melden sich umgehend bei Ihnen!



Anrede
Titel
Vorname
Nachname
Branche
Firma
Straße/Hausnummer
PLZ
Ort
Land
Telefon
E-Mail *
Frage *
Datenschutzerklärung *

Einwilligung

Helfen Sie uns, Spam zu bekämpfen.


Captcha image
Show another codeAnderen Code generieren



Folgen Sie uns

Linkedin

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Olaf Naatz, LL.M.

Rechtsanwalt

+420 2 3616 3710

Anfrage senden

WIR BERATEN SIE GERN!

E-BOOK CORPORATE PPA


Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu