Neue Einspeisevergütungen für Erneuerbare Energien (EE)

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veröffentlicht am 22. Juni 2023

Um die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern, hat die kasachische Regierung feste Einspeisevergütungen für einen Zeitraum von 15 Jahren für jede Art von EE genehmigt, und zwar: 
(i) Solarenergie; 
(ii) Windenergie; 
(iii) hydrodynamische Wasserenergie (kleine und große Wasserkraftwerke); 
(iv) Energie aus Biogas. 

Die festen Einspeisevergütungen werden in Tenge genehmigt.


Die genehmigten Beträge der festen Einspeisevergütung gestalten sich zum 4.10.2022 daher wie folgt:

​№ п/п
​EE-Technologie, die für die Erzeugung von Strom genutzt wird
​Betrag der Einspeisevergütung
(ohne Umsatzsteuer)
​1.
​Windkraftanlage für die Umwandlung von Windenergie
​22,68 Tenge/kWh
​2.
​“Astana EXPO 2017” 100 MW Windkraftanlage, für die Umwandlung von Windenergie
​59,7 Tenge/kWh
​3.
​Photovoltaikanlagen für die Umwandlung von Solarenergie
​34,61 Tenge/kWh
​4.
​Wasserkraftwerke, die die hydrodynamische Energie von Wasser nutzen
​41,23 Tenge/kWh
​5.
​Biogasanlagen
​32,23 Tenge/kWh

Es ist zu beachten, dass – wie in den Artikeln 8-1 des Gesetzes der Republik Kasachstan über die „Förderung Erneuerbarer Energien“ festgelegt – die feste Einspeisevergütung nur bei einem mit dem „Financial Settlement Center” (RFC) abgeschlossenen Vertrag über die Stromlieferung Anwendung findet; d.h. bei einer bilateralen Stromkaufvereinbarung (Privater PPA) findet die feste Einspeisevergütung keine Anwendung und wird infolgedessen nicht auf die in der Gesetzgebung zur Förderung von Erneuerbaren Energien festgelegte Art und Weise indexiert. Jedoch haben die Parteien einer bilateralen Stromkaufvereinbarung (eines privaten PPA) die Möglichkeit, sich auf andere Vergütungen zu einigen. 

Die festen Einspeisevergütungen werden jährlich indexiert, in Abhängigkeit von 
(i) der Finanzierungsstruktur des Projekts und 
(ii) der wirtschaftlichen Machbarkeit. 

Die Berechnung der Indexierung der Einspeisevergütung basiert auf von der Regierung genehmigten Formeln, die in den „Regelungen für die Festlegung Fester Einspeisevergütungen und von Auktionspreisobergrenzen“, welche durch die Verordnung der Regierung der Republik Kasachstan Nr. 271 vom 27.3.2014 genehmigt wurden, genannt werden.

(i) Es ist zu beachten, dass in den Formeln für die Berechnung der Indexierung der festen Einspeisevergütung der kumulierte Verbraucherpreisindex (CPI) für die 12 Monate vor dem 1. Oktober des Jahres der Indexierung, der anhand der Daten von der für staatliche Statistiken zuständigen Behörde ermittelt wird, von großer Bedeutung ist; daher werden die festen Einspeisevergütungen einmal pro Jahr am 1. Oktober indexiert. Der CPI am 01.10.2021 betrug beispielsweise 108,9% und der CPI am 1.10.2022 bereits 117,7%.

Mithin wird die Berechnung der Indexierung der festen Einspeisevergütung vom RFC jedes Jahr bis zum 10. Oktober vorgenommen. Dann werden die Berechnung der Indexierung der festen Einspeisevergütung sowie die indexierten Einspeisevergütungen auf der Website des RFC bis spätestens zum 15. Oktober des betreffenden Jahres veröffentlicht.

Beispielsweise sehen die Beträge der indexierten Einspeisevergütungen im Hinblick auf die früheren Indexierungen in 2021 und 2022 wie folgt aus:

​№ п/п
​Art der EE
​Indexierte Einspeisevergütung für 1. Oktober 2021
​Indexierte Einspeisevergütung für 1. Oktober 2022
​1.
​Kleine Wasserkraftwerke
​18,19 Tenge/kWh
​21,40 Tenge/kWh
​2.
​Windkraftanlagen
​24,69 Tenge/kWh
​29,06 Tenge/kWh
​3.
​Photovoltaikanlagen
​37,69 Tenge/kWh
​44,36 Tenge/kWh


Es sollte jedoch beachtet werden, dass die erste Anwendung der indexierten festen Einspeisevergütung frühestens im ersten Kalenderjahr nach Beginn der Energielieferung aus der EE-Anlage an das RFC stattfindet, und die indexierten festen Einspeisevergütungen vom RFC zweimal pro Jahr angewandt werden: ab dem 1. Juli, wenn die Stromlieferung an das RFC zwischen Januar und Juni beginnt, und ab dem 1. Januar, wenn die Stromlieferung an das RFC zwischen Juli und Dezember beginnt. 

Somit betragen die indexierten Einspeisevergütungen im Jahr 2023 für 
(i) kleine Wasserkraftwerke 19.66 KZT/kWh,
(ii) Windkraftanlagen 26.69 KZT/kWh und
(iii) Photovoltaikanlagen 40.73 KZT/kWh. 

Die Bedingung für die Anwendung der indexierten festen Einspeisevergütungen für die Lieferung von Strom aus EE-Anlagen spielt eine wichtige Rolle bei der Planung der Bauarbeiten bei einer EE-Anlage und beeinflusst infolgedessen die Gewinnprognose für die EE-Anlage. 

Gerne unterstützen wir Sie bei den rechtlichen und steuerlichen Aspekten von EE-Projekten in allen Phasen der Errichtung einer EE-Anlage.

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