Polens Überarbeitung des Energiegesetzes: Wichtige Deregulierungsmaßnahmen zur Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien

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​​​​​veröffentlicht am 26. Juni 2025
In einem strategischen Schritt zur Beschleunigung der Energiewende hat die polnische Regierung kürzlich eine Reihe von Deregulierungsgesetzen erlassen, die darauf abzielen, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, die Netzeffizienz zu verbessern und Investitionen in erneuerbare Energiequellen (EE) zu fördern.

Zu den Schlüsselelementen der Reform gehören die Ausweitung des Kabelpooling-Mechanismus, eine höhere Konzessionsschwelle für EE-Anlagen, geringere Abstandsanforderungen für Windkraftanlagen und die Einführung flexibler Netzanschlussverträge.


Änderung der Konzessionsschwelle für EE-Anlagen

​Am 27. Mai 2025 verabschiedete der Ministerrat einen Gesetzentwurf zur Änderung bestimmter Gesetze zur Deregulierung des Energiesektors (UDER29). Die Änderung zielt darauf ab, die Genehmigungspflicht für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen erheblich zu ändern, indem der Schwellenwert für die installierte Kapazität von EE-Anlagen, für die eine Genehmigung erforderlich ist, von 1 MW auf 5 MW angehoben wird. Mit dieser Änderung folgt Polen dem EU-Trend zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für kleine EE-Entwickler.

Infolge der Änderung ist für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in einer EE-Anlage mit einer installierten elektrischen Leistung von mehr als 1 MW und höchstens 5 MW nur noch eine vereinfachte Eintragung in das Register der Erzeuger, die eine eingetragene Geschäftstätigkeit im Bereich der Anlagen für erneuerbare Energiequellen ausüben (das frühere Register der kleinen Energieerzeuger), erforderlich. Die Eintragung in dieses Register erfolgt auf der Grundlage eines Antrags, der Erklärungen des Erzeugers enthält, innerhalb von 14 Tagen nach dessen Eingang. Diese Änderung bedeutet eine erhebliche Vereinfachung im Vergleich zu dem aufwändigen Genehmigungsverfahren, das umfangreiche Nachweise erfordert.

Kabelpooling mit Energiespeichern

Die Novelle der UDER29 bringt auch wesentliche Änderungen für den Anschluss von erneuerbaren Energien an das Stromnetz. Eines der Schlüsselelemente der Novelle ist die Erweiterung der Kabelpooling-Formel um die Möglichkeit der Nutzung von Energiespeichern. Die Novelle ist ein bedeutender Fortschritt für Investoren, die die Entwicklung von EE-Projekten in Polen planen.

Beim Kabelpooling handelt es sich um einen Mechanismus, der es mehreren EE-Anlagen, wie Photovoltaik- und Windkraftanlagen, ermöglicht, einen einzigen Netzanschluss zu nutzen. Derzeit ist die gemeinsame Nutzung von Netzanschlüssen nur auf Erzeugungsquellen beschränkt. Mit der Änderung wird jedoch die Möglichkeit eingeführt, auch unabhängige Energiespeicher in diese Regelung einzubeziehen. Eine solche Lösung erhöht die Flexibilität und Effizienz bei der Nutzung der Netzinfrastruktur erheblich. So kann beispielsweise ein Solar- und Windpark, der sich einen Netzanschluss mit einem Batteriespeicher teilt, nun seine Leistung optimieren und das Risiko von Stromabschaltungen verringern.

Im Gesetzentwurf heißt es:​

  • Energiespeicher werden in der Lage sein, überschüssige Energie aus verschiedenen Quellen zu akkumulieren, die sich den Anschluss teilen,
  • Investoren werden die Möglichkeit erhalten, Energieerzeugung und -verbrauch vor Ort auszugleichen, wodurch das Risiko einer Verweigerung des Netzanschlusses verringert wird,
  • Die Ausweitung der Formel für das Kabelpooling zielt auch darauf ab, das Stromnetz zu entlasten und die Stabilität des Stromnetzes zu verbessern.

Gesetzentwurf zur Änderung von Windkraftanlagen

Am 18. März 2025 verabschiedete der Ministerrat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über Investitionen in Windkraftanlagen und einiger anderer Gesetze (UD89). Ein wesentliches Element der Novelle ist die Verringerung des Mindestabstands von Windkraftanlagen zu Gebäuden.

Nach den geltenden Vorschriften müssen Windkraftanlagen einen Abstand vom Zehnfachen ihrer Höhe (10H) zu Wohngebäuden einhalten, es sei denn, der Bebauungsplan legt einen anderen Abstand in Metern fest, der jedoch nicht weniger als 700 Meter betragen darf.

Der Gesetzentwurf hebt die 10H-Regel auf und sieht 500 m als Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Gebäuden vor.

Der Mindestabstand einer Anlage zur Grenze eines Nationalparks soll 1.500 m betragen, zu bestimmten Natura 2000-Gebieten 500 m. Für Pufferzonen um Natura 2000-Gebiete, die zum Schutz von Fledermäusen und Vögeln ausgewiesen sind, gelten strengere Beschränkungen.

Durch die Novelle wird die Standortwahl von Windkraftanlagen in der Nähe von Hochspannungsleitungen flexibler. Die derzeitigen Regelungen sehen einen Mindestabstand von 3H vor. Der Entwurf sieht vor, dass der Investor in der Phase der Erstellung eines lokalen Raumordnungsplans (LEP) für ein bestimmtes Windprojekt mit dem Übertragungsnetzbetreiber einen geringeren Abstand vereinbaren kann.

Der Entwurf normiert auch den Abstand des Baus neuer Windkraftanlagen von Nationalstraßen. Nach der Verabschiedung des Gesetzes soll dieser Abstand 1H betragen, was der maximalen Höhe des Rotorblattes über der Oberfläche entspricht.  Infolgedessen wird der Landeshauptmann bei der Entscheidung über eine Genehmigung für die Durchführung einer Straßeninvestition (ZRID") gegen Entschädigung den Abriss von Windkraftanlagen anordnen, die näher als 1H an der geplanten Nationalstraße liegen, und die Erteilung von Baugenehmigungen in diesem Bereich untersagen.

Der Entwurf regelt auch das Verfahren für die Modernisierung von Windkraftanlagen. Im Falle der Modernisierung von Windkraftanlagen, die auf der Grundlage eines Beschlusses über die Bedingungen der Landentwicklung (WZ) oder des örtlichen Raumordnungsplans (MPZP) errichtet wurden, der geringere Abmessungen der Anlage als nach der Modernisierung vorsieht, muss der gesamte Planungsweg durchlaufen werden, der mit der Annahme eines neuen örtlichen Plans endet. Sieht der MPZP jedoch die Möglichkeit einer Modernisierung vor, muss er nicht geändert werden. Auf der Grundlage eines solchen Beschlusses können ein Umweltbescheid und eine Baugenehmigung erteilt werden, wenn die Investition die Bedingung eines Abstands von 500 m von Wohngebäuden und 1H von Nationalstraßen erfüllt.

Flexible Anschlussverträge 

Der Ministerrat befasst sich derzeit mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiegesetzes und einiger anderer Gesetze (UC84). Eine der wichtigsten Änderungen, die in der Novelle vorgeschlagen werden, sind flexible Anschlussvereinbarungen. Flexible Vereinbarungen werden es Unternehmen ermöglichen, sich an das Netz in Gebieten anzuschließen, in denen es derzeit Beschränkungen für den Anschluss gibt. Der Betreiber wird berechtigt sein, den Verbrauch oder die Einspeisung von Strom in das Netz durch eine bestimmte Anlage im Voraus zu beschränken, ohne dass er für daraus resultierende Einschränkungen bei der Energielieferung haftbar gemacht werden kann. Der Entwurf sieht jedoch vor, dass solche Vereinbarungen in der Regel als Übergangslösung zu betrachten sind, bis das Stromnetz angemessen ausgebaut ist. Die Anschlussbedingungen und die flexible Anschlussvereinbarung sollen Bestimmungen über die Art der Beschränkungen in Richtung Stromverbrauch bzw. -abgabe und die Voraussetzungen für deren Aufhebung, einschließlich des erforderlichen Umfangs des Netzausbaus, enthalten.

Der Entwurf sieht vor, dass der Präsident der Energieregulierungsbehörde detaillierte Leitlinien für flexible Anschlussverträge veröffentlichen wird.

Die diskutierten Änderungen zielen darauf ab, die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und die Effizienz und Flexibilität im Energiesektor zu erhöhen. Die Deregulierung, zu der die Anhebung der Konzessionsschwelle für EE-Anlagen, die Ausweitung des Kabelpooling-Mechanismus, die Verringerung des Mindestabstands von Windturbinen zu Gebäuden und die Einführung flexibler Anschlussverträge gehören, ist ein wichtiger Schritt zur Beschleunigung der Entwicklung erneuerbarer Energiequellen in Polen.

Zusammenfassung

Polens jüngstes Deregulierungspaket markiert einen entscheidenden Wandel in seiner Energiepolitik und bietet ein investorenfreundlicheres Umfeld für die Entwicklung erneuerbarer Energien. Durch die Vereinfachung der Lizenzvergabe, die Verbesserung des Netzzugangs und die Ermöglichung größerer Flexibilität positioniert sich das Land als wettbewerbsfähiges Ziel für Investitionen in grüne Energie in Europa.​​


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