Vorläufiges Dekret FER-X: Start des ersten Vergabeverfahrens steht unmittelbar bevor

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 26. Juni 2025

Am 20. Mai wurden auf der Website des Ministeriums für Umwelt und Energiesicherheit (Ministero dell’Ambiente e della Sicurezza Energetica –​ MASE) die Durchführungsbestimmungen zum sog. vorläufigen FER-X veröffentlicht, wodurch der offizielle Start der Vergabe der Förderung erfolgt ist.

Veröffentlichung der Durchführungsbestimmungen für Anlagen > 1MW

Die Durchführungsbestimmungen zum vorläufigen FER-X, das am 28. Februar 2025 in Kraft getreten ist, legen die Details des Zugangs zur Förderung durch die Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus Photovoltaik, Windkraft, Wasserkraft und Restgasen aus Reinigung von Abgasen sowie die Modalitäten für die Abgabe der Interessensbekundungen zur Teilnahme an den Auktionen fest.

Vorschlag der ARERA der Tarife für Anlagen <1 MW

Zusätzlich zu den Durchführungsbestimmungenwurden am 6. Juni die Vorschläge der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt (Autorità di regolazione per energia reti e ambiente –​​​ ARERA) der Tarife für Anlagen unterhalb der Megawattgrenze veröffentlicht (Konsultationsdokument Nr. 239/2025/R/EFR), wie in Artikel 4 des transitorischen Dekrets FER-X vorgesehen, auf welche die Marktteilnehmer bis zum 4. Juli 2025 antworten können.


Zuschlagspreis
[€/MWh]
Photovoltaikanlagen
​L ≤ 1.000 kW
​70
Windkraftanlagen
​L ≤ 1.000 kW
​91
Wasserkraftanlagen
an Wasserleitungen​
​L ≤ 250 kW
​145
​250 < L ≤ 1.000 kW
​110
Fließwasser​​
​​
​L ≤ 250 kW
​180
​250 < L ≤ 500 kW
​154
​500 < L ≤ 1.000 kW
​136
​aus Stauseen mit Ausflussregulierung
​L ≤ 1.000 kW
​90
Anlagen zur ​Strom-erzeugung aus Rest-gasen aus Reinigung von Restgasen

​L ≤ 300 kW
​115
​300 < L ≤ 1.000 kW
​96
 
Für PV-Anlagen sind außerdem je nach Art und Ort der Anlage zusätzliche Tarife vorgesehen.

Ablauf der Verfahren für Anlagen > 1MW

Neu am Dekret ist zunächst, dass die Tarife auch nur für einen Teil der Leistung der Anlage beantragt werden können, ohne dass die Anlage physisch geteilt werden muss. Generell interessant ist außerdem, dass es im Falle von Revamping ebenfalls eine Förderung gibt, wobei in diesem Fall allerdings berechnet werden muss, wie viel Strom gefördert wird.

In den Durchführungsbestimmungen wird nun neben der Darstellung des FER-X-Portals und der Festlegung der erforderlichen Unterlagen geregelt, dass für jede Auktion und jeweils für jede Art von Anlage wie folgt vorgegangen wird:

  1. Es gibt eine erste Ausschreibung zur Einreichung von Interessenbekundungen;
  2. es gibt eine zweite Ausschreibung als Auktion;
  3. es gibt jeweils ein Mindestleistungskontingent;
  4. es gibt ein angestrebtes Zielkontingent;
  5. es gibt ein maximales Leistungskontingent und
  6. es gibt eine Rangliste der Anlagen, welchen den Zuschlag erhalten; diese wird innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Auktion veröffentlicht.


Wer kann an den Auktionen teilnehmen?

Gleichzeitig mit den Durchführungsbestimmungen hat die GSE die Ausschreibungen für die Interessensbekundungen für jede Kategorie von geförderten Anlagen veröffentlicht. Die Einreichung der elektronischen Interessensbekundungen ist vom 3. Juni um 12:00 Uhr bis zum 24. Juni um 12:00 Uhr möglich, und kurz danach sollten auch die eigentlichen Ausschreibungen für die Auktionen eröffnet werden.

An den Auktionen können nur Anlagen teilnehmen, für die zuvor eine Interessensbekundung eingereicht wurde.

Bei Einreichung der Interessensbekundungen ist an die GSE eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten, deren Höhe sich nach der Leistung der Anlage richtet. Diese Gebühr beträgt: 100 Euro für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 50 kW, 180 Euro für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 50 kW und bis zu 200 kW, 600 Euro für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 200 kW und bis zu 1 MW, 1.420 Euro für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 1 MW und bis zu 5 MW und 2.300 Euro für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 5 MW.

Die Interessensbekundungen, die über das Portal FER-X einzureichen sind, müssen Folgendes enthalten:

  1. Den CENSIMP-Code und Antrags-Code, der von TERNA bei der Registrierung der Anlage im GAUDÌ-System vergeben wurden (jeder Code kann für maximal eine Interessensbekundung derselben Auktion verwendet werden);
  2. die Art der Anlage und die Art der durchzuführenden Arbeiten;
  3. die Leistung der Anlage (Nennleistung, kumulierte Nennleistung, der gewünschte Leistungsanteil) und für Neubauten die gegebenenfalls erforderliche Leistung zur Erfüllung der Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden gemäß Art. 26 des Gesetzesdekrets 199/2021;
  4. die Daten des Standorts der Anlage.

Was hingegen die nachfolgenden Auktionen betrifft, die als zweiter Schritt durchzuführen sind, sehen die Durchführungsbestimmungen vor, dass bei der Antragstellung folgenden Informationen und Unterlagen vorzulegen sind:

  1. In Bezug auf die Kaution – die in Form einer Bank- oder Versicherungsbürgschaft oder einer unverzinslichen Kaution zu leisten ist – sind die Angaben zur vorläufigen Kaution sowie die Bereitschaft zur Leistung der endgültigen Kaution anzugeben. Die vorläufige Kaution beträgt 5 Prozent der für die Realisierung der Anlagenleistung vorgesehenen Investitionskosten (entsprechend dem Anteil der Anlagenleistung, für die Teilnahme an der Auktion teilgenommen wird, multipliziert mit den spezifischen Investitionskosten für jeden Anlagentyp). Die endgültige Kaution beträgt hingegen 10 Prozent der für die Realisierung der zugelassenen Anlagenleistung vorgesehenen Investitionskosten;
  2. es ist die Konfiguration der Anlage anzugeben, um deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Dekrets zu bewerten;
  3. die gegebenenfalls für die Anlage geltenden Prioritätskriterien sind aufzuführen;
  4. die prozentuale Reduzierung des Referenztarifs ist anzugeben;
  5. sonstige Projektunterlagen.


Zuschlag nach Durchführung der Auktionen

Nach den Erfahrungen mit dem letzten Förderdekret ​funktionieren die Auktionen nicht einfach nach dem Prinzip der niedrigsten Gebote. Vielmehr sind Korrekturmechanismen vorgesehen, um zu verhindern, dass bei Auktionen mit geringer Teilnahme zu hohe Preise vergeben werden, bzw. dass immer der niedrig ​​möglichste Tarif vergeben wird. Die GSE legt zu Beginn das zur Verfügung stehende Kontingent fest und ermittelt nach der Auktion die angebotenen Preise und die angebotene Leistung und erstellt Kurven, die dann dazu dienen, den Zuschlag zu erteilen. Zu diesem Zweck wurde das Dekret u.a. mit einem Betriebspreis oder Referenzpreis (= vom Gesetzgeber erwarteter Preis) und einem maximalen und Mindest-Betriebspreis strukturiert. Vergebene Tarife können nicht mehr als den maximalen Preis betragen, Angebote können aber auch unter dem Mindest-Betriebspreis liegen.

Beispiel PV:
​Mindest-Betriebspreis
Betriebspreis
maximaler Betriebspreis
​€65/MWh
€80/MWh
€95/MWh
 
Es ist damit keinesfalls so, dass alle Anlagen bis zur Ausschöpfung des ausgeschriebenen Kontingents den Zuschlag erhalten. Die Förderung wird vielmehr nur für Anlagen gewährt, deren Angebot in der Kurve „links” vom Schnittpunkt zwischen Nachfrage- und Angebotskurve liegt. Durch diesen Mechanismus kann der Zuschlagspreis so niedrig wie möglich gehalten werden.

Wie in den Durchführungsbestimmungen vorgesehen, prüft die GSE, wie viele Anlagen einen Preis anbieten, der unter dem Betriebspreis liegt, sollten diese das Kontingent +5 Prozent überschreiten, werden 5 Prozent der Anlagen ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht für Anlagen, für die ein Tarif unter dem Mindest-Betriebspreis angeboten wurde.

Fazit

Angesichts der Verzögerung bei der Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen ist es wahrscheinlich, dass die im Juni/Juli beginnende Auktion die einzige Auktion vor Ablauf des vorläufigen FER-X sein wird (wie bereits am 12. Mai Alessandro Noce, Generaldirektor des MASE angekündigt).

In diesem Verfahren beläuft sich gemäß dem des MASE Nr. 12 vom 1. April 2025 das Mindestkontingent auf 0,831 GW, das Zielkontingent auf 1,462 GW und das maximal verfügbare Kontingent auf 11,52 GW (von den insgesamt 14,65 GW, die für das vorläufige FER-X für Auktionen vorgesehen sind). Nach Einreichung der Interessensbekundungen im Juni/Juli werden allerdings die Kontingente für jeden Anlagentyp neu berechnet werden. Im (unwahrscheinlichen) Fall einer zweiten Auktion beträgt das verbleibende Höchstkontingent gemäß dem Dekret FER-X somit insgesamt 3,13 GW.

Entsprechend wird für die nun anstehende Auktion, auch in Anbetracht der hohen Zahl von RTB-Anlagen, für die in den letzten Monaten der Bau nicht begonnen wurde, um abzuwarten, ob man einen Tarif nach dem FER-X erhalten kann, mit einer hohen Teilnahme und entsprechend niedrigen Preisangeboten gerechnet. Vor Ende 2025 wird es aber wohl nicht zur Veröffentlichung der Ranglisten kommen, und damit auch keine Klarheit bestehen, welche Anlagen den Zuschlag bekommen haben (die Frist zur Einreichung der Anträge beträgt 60 Tage und danach hat die GSE 90 Tage Zeit, um die Ranglisten zu erstellen).

Das noch zu erlassene und heute leider nicht einmal im Entwurf vorliegende endgültige FER-X für die Jahre bis Ende 2029 soll dann unter anderem Bestimmungen zur Einhaltung der sogenannten non-price criteria gemäß dem Net Zero Industry Act (EU-Verordnung Nr. 2024/1735) und die damit verbundenen Vorschriften der Europäischen Kommission enthalten.


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