Blocking-Verordnung: Reaktion der EU auf das Inkrafttreten der US-Sanktionen gegen den Iran

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veröffentlicht am 8. August 2018
 

Am 7. August 2018 trat die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission in Kraft. Mit ihr wird der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen („Blocking-Verordnung”) geändert.

     

     
Die Blocking-Verordnung wurde von der EU 1996 als Reaktion auf extraterritoriale Rechtsakte der Vereinigten Staaten verabschiedet, mit denen Sanktionen gegen Kuba, den Iran und Libyen verhängt wurden. Der Rechtsakt ist die Antwort der EU auf die unrechtmäßigen Auswirkungen extraterritorialer Rechtsakte von Drittländern.
 

Ziel der Blocking-Verordnung ist es, den unrechtmäßigen Auswirkungen von extraterritorialen Sanktionen, die von Drittländern verhängt werden, auf natürliche und juristische Personen, die EU-Wirtschaftsteilnehmer sind, entgegenzuwirken.
 
Ihr Hauptzweck besteht somit darin, EU-Wirtschaftsteilnehmer zu schützen, die im Einklang mit dem EU-Recht am internationalen Handels- und/oder Kapitalverkehr und an damit verbundenen Geschäftstätigkeiten mit Drittländern teilnehmen.
 

Die Blocking-Verordnung gilt für die im Anhang der Verordnung aufgeführten extraterritorialen Rechtsakte, die derzeit Maßnahmen der USA in Bezug auf Kuba und den Iran umfassen.
 

Grundprinzip der Blocking-Verordnung ist es, dass es EU-Wirtschaftsteilnehmern verboten wird, die gelisteten extraterritorialen Rechtsakte, einschließlich darauf beruhender Entscheidungen, Urteile oder Schiedssprüche, einzuhalten, da die EU die Anwendbarkeit/Auswirkungen solcher Rechtsakte auf EU-Wirtschaftsteilnehmer nicht anerkennt.
 

Die Blocking-Verordnung sieht außerdem vor, dass EU-Wirtschaftsteilnehmer die Europäische Kommission innerhalb von 30 Tagen über jede mittelbare oder unmittelbare Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen oder finanziellen Interessen durch die gelisteten extraterritorialen Rechtsakte oder durch die darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen unterrichten müssen. Das kann entweder direkt oder über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgen.
 

Bei juristischen Personen gilt die Verpflichtung für Direktoren, Geschäftsführer und andere Personen mit Führungsaufgaben.
 

Konkret wurden folgende Rechtsakte der USA neu in den Anhang aufgenommen:

 

  • Iran Sanctions Act of 1996;
  • Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012;
  • National Defense Authorization Act for Fiscal Year 2012;
  • Iran Threat Reduction and Syria Human Rights Act of 2012;
  • Iran Transactions and Sanctions Regulations.

 

Die EU-Wirtschaftsteilnehmer haben einen Anspruch auf Ersatz aller Schäden, einschließlich Rechtskosten, die ihnen aufgrund der Anwendung der o.g. Rechtsakte oder der darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen entstanden sind. Der Umfang der Schäden, bei denen dieser Anspruch besteht, ist also gemäß dem Schutzzweck der Blocking-Verordnung sehr weit gefasst.


EU-Tochtergesellschaften von US-Unternehmen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der EU haben, gelten als EU-Wirtschaftsteilnehmer. Das bedeutet, dass auch für diese Unternehmen die Rechte und Pflichten der Blocking-Verordnung gelten. 

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