Geldwäscheprävention: Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie

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 zuletzt aktualisiert am 28. Februar 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Man könnte meinen, es handele sich um eine never ending story. Der europäische Gesetz­geber macht durch seine Be­­strebungen sehr deutlich, wie er zum Thema Geld­wäsche steht. Seit mehreren Jahren treibt der euro­päische Gesetz­geber die Mitglied­­staaten vor sich her, um die euro­päischen Richt­­linien auch in nationale Ge­setz­gebung umzu­setzen.

Die am 19. Juni 2018 im Amtsblatt der EU veröffent­lichte „5. Geldwäscherichtlinie“ trat am 9. Juli 2018 in Kraft und musste von den Mitglied­staaten bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Das ist mittlerweile auch erfolgt, in Form des Gesetzes über das Aufspürten von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG).

 


Was ändert sich dadurch für Unternehmen

Das neue Geldwäschegesetz sieht eine Erweiterung des Verpflichtetenkreises vor: Neben Dienst­leis­tungs­anbieter für Krypto­währungen werden Immobilien­­makler nicht nur bei Tätigkeiten in Bezug auf den Er­werb bzw. die Veräußerung von Immobilien, sondern auch Makler, die gewerblich Rechtsgeschäfte zur Vermietung oder Verpachtung von Immobilien ver­mitteln (Erweiterung der Definition des Immobilien­maklers in § 1 Absatz 11 GwG) als Verpflichtete erfasst.

 

Eine Verschärfung der bis­herigen Pflichten wird sich für die nach dem Geldwäsche­­gesetz Verpflichteten ins­besondere bei der Ermitt­lung und Über­prüfung der Identität der Vertrags­­­­parteien ergeben. Bei Geschäfts­be­ziehungen und Trans­­aktionen mit Bezug auf sog. Hoch­risiko-Länder müssen künftig weiter­­­gehende Identifi­zierungs­pflichten für den Geschäfts­partner als bisher beachtet werden. Außerdem ist die Mittelherkunft genau zu er­mitteln und zu dokumentieren. Doch damit nicht genug: der Gesetz­­geber fordert die Ein­richtung eines Geld­wäsche-Risiko­­­­managements. Das erfordert zwangs­­­­­­­läufig eine Risiko­analyse und interne Sicherungs­­­­maß­nahmen.


Die Risikoanalyse muss zu diesem Zweck folgendes Prozedere umfassen
  • sämtliche produkt- sowie kundenbezogene Risiken sind aufzunehmen,
  • die Risiken des Vertriebs sind bei allen Trans­aktionen im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismus­­finanzierung zu erfassen,
  • das jeweilige spezifische Risiko ist zu bewerten, regelmäßig zu aktualisieren und auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorzulegen.

 

Abhängig von der Bewertung der Risikoanalyse muss die Einhaltung von internen Sorgfaltspflichten gewährleistet werden. Dazu gehören:

  • Erarbeitung von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen im Umgang mit identifi­zierten und noch unbekannten Risiken,
  • Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems, 
  • die Sicherstellung der Erfüllung von Verdachtsmeldepflichten, 
  • Implementierung von Schulungen und Zuverlässigkeitsprüfungen der Mitarbeiter
  • Gewährleistung von Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten


Was droht den Unternehmen bei Verstoß gegen die umfangreichen Sorgfaltspflichten des Geldwäsche­gesetzes (GwG)

Der Sanktionskatalog bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten ist umfangreich. Es drohen materielle, aber auch immaterielle Sank­­tionen, u.a. empfindliche Geldbußen, ein nicht unerheblicher Reputationsschaden für das Unternehmen, zumal bestandskräftige Bußgeld­entscheidungen künftig auf der Webseite der Aufsichts­behörden veröffentlicht werden (Prinzip des „naming & shaming”).

 

Hinzu kommt, dass Aufsichtsbehörden im Sinne einer wirksameren Geldwäscheprävention und Ver­hinderung von Terrorismusfinanzierung, soweit sie nicht selbst Bußgeldbehörde sind, ihre Erkenntnisse an die sank­tionierende Verwaltungsbehörde weiterleiten. Sie werden bei Anhaltspunkten auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten die Strafverfolgungs­behörde informieren. Flankierend tragen die Aufsichtsbehörden ihr Wissen an die Zentralstelle (FIU) weiter, die wiederum im Austausch mit den Strafverfolgungs­behörden steht und mit neuen recht­lichen Grundlagen auf Daten von Straf­registern zugreifen kann und wird.  

 
Aus diesem Grund ist ein gut funktionierendes Geldwäsche-Risikomanagementsystem als Teil eines Com­pliance-Systems bereits seit Inkrafttreten der 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie mehr denn je unerlässlich. Der nationale Gesetz­geber wird sich bei der Umsetzung in das nationale Recht eng an der Richtlinie orientieren; es kann in diesem Zusammenhang jedoch nicht aus­ge­schlossen werden, dass er über die Re­gu­larien hinausgeht und damit das nationale Gesetzt nochmals ver­schärft. Die Vorgaben der EU-Richt­­linie sind nur das Mindest­maß!


Den Unternehmern und Unternehmen stellen sich bei der Vorbereitung der Um­setzung der Geldwäscheprävention nun vielfältige Fragen

  • Bin ich Verpflichteter nach dem GwG?
  • Welche Sorgfaltspflichten muss ich beachten?
  • Welche organisatorischen Maßnahmen müssen ergriffen werden?
  • Muss eine Eintragung in das Transparenzregister erfolgen?
  • Was ist zu tun bei Verdacht auf einen Geldwäschefall?
  • Welche Bußgelder drohen bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten?
  • Wie können im Fall der Fälle finanzielle Risiken und Reputationsschäden vom Unternehmen ab­gewendet werden?
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