Das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie ist in Kraft getreten

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​veröffentlicht am 20. Juli 2017
 
Die Novelle des Geldwäschegesetzes (kurz: GWG) ist am 26. Juni 2017 in Kraft getreten – wie bereits im Beitrag „Die Uhr tickt: Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie tritt bald in Kraft” in Aussicht gestellt. Damit ist nicht nur die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie fristgerecht in nationales Recht umgesetzt worden, sondern auch die umfangreichen Prüfungs- und Dokumentations­pflichten als Teil des gesetzlich statuierten Risikomanagementsystems, über die wir bereits in dem früheren Beitrag berichtet haben. Ganz deutlich vor Augen muss man sich führen, dass mit Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes auch die Regelungen zum Transparenz­register Geltung beanspruchen, die bußgeldbewehrte Mitteilungspflichten bei den Angaben des wirtschaftlich Berechtigten vorsehen. Kaum ein privatrechtliches Unternehmen oder eine Vereinigung mit Sitz in Deutschland, das bzw. die nicht bis zum 1. Oktober 2017 der Meldepflicht an das Transparenzregister nachkommen und sich mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen muss.
 


 

Auch Kleinstunternehmen und Güterhändler, für die Bargeldzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr nahezu an der Tagesordnung sind, werden durch das neue Geldwäschegesetz deutlich strenger in die Pflicht genommen. Unerheblich ist, ob der Güterhändler Bargeld annimmt oder ob er selbst Bargeldzahlungen tätigt. Sobald Bargeschäfte in dieser Höhe getätigt werden, unterfällt der Güterhändler dem umfangreichen Pflichtenkatalog des Geldwäschegesetzes:
 
So müssen die Güterhändler eine geldwäsche-spezifische Risikoanalyse durchführen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, wie das Erstellen einer geldwäschebezogenen, internen Anweisung in Form einer Geldwäscherichtlinie, regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter zu Geldwäscheprävention und, falls erforderlich, sogar die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten.
 
Darüber hinaus müssen Güterhändler weitreichenden Identifikationspflichten bei Vertragspartnern, wirtschaftlich Berechtigten des Vertragspartners und ggf. politisch exponierten Personen nachkommen. Denn nur, wer seinen Vertragspartner genau kennt, bewahrt sich den kritischen Blick für Abweichungen in der Geschäftsbeziehung und kann, sofern erforderlich, eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde abgeben.
 
Denn ohne Begrenzung auf Bargeldgeschäfte oder einen bestimmten Schwellenwert sind alle Güterhändler verpflichtet, bei Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung den Vertragspartner einer geldwäsche-spezifischen Identitätsprüfung nach den Vorgaben des Geldwäschegesetzes zu unterziehen und ggf. unverzüglich Verdachtsmeldung zu erstatten. Die Implementierung eines Risikomanagementsystems zur Umsetzung der verschärften Sorgfaltspflichten, wie es das neue Geldwäschegesetz erfordert, soll dazu beitragen, Anhaltspunkte für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung möglichst frühzeitig zu erkennen und der Handlungspflicht, eine Verdachtsmeldung abgeben zu können, entsprechen. Denn nur wer das potenzielle Risiko einer Geldwäschehandlung oder Terrorismusfinanzierung erkennt, kann auch unverzüglich handeln.
 
Die Nichtbeachtung der im neuen Geldwäschegesetz statuierten Pflichten kann schwerwiegende Konsequenzen für die Unternehmensverantwortlichen nach sich ziehen: Es drohen hohe Bußgelder von bis zu 100.000 Euro, für „schwerwiegende, wiederholte oder systematische” Verstöße kann nun eine Geldstrafe bis zu 1 Mio. Euro oder eine Buße bis zum Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils, den das Unternehmen aus dem Verstoß erlangt hat, verhängt werden.
 
Unabhängig von einer möglichen Geldbuße kann der Umstand, dass Unternehmen die Geldwäscheprävention nicht ernst nehmen, bei den Aufsichtsbehörden zum Verdacht führen, dass die Unternehmen selbst in mögliche Geldwäschehandlungen verwickelt sein könnten. Allein der Verdacht kann zu einem kaum kontrollierbaren Reputationsschaden bei den Unternehmen führen.
 
Gerade vor dem Hintergrund, dass die Implementierung eines Risikomanagementsystems, wie es das Geldwäschegesetz nunmehr fordert, zeitintensiv ist und das Gesetz am 26. Juni 2017 eher still und heimlich in Kraft getreten ist und Geltung beansprucht, sollte man schnell handeln und sich mit den neuen Compliance-Pflichten auseinandersetzen.
 
So vielfältig und neu die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz auch sind, eine Schonfrist zur Umsetzung wird es bis auf die Meldung des wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens zum 1. Oktober 2017 an das Transparenzregister nicht geben.
 

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