Negative Hinzurechnung der Verlustübernahme eines stillen Gesellschafters

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​In dem am 18. Mai 2016 veröffentlichten Urteil (Az. BFH I R 15/15 vom 28. Januar 2016) befasste sich der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit der negativen Hinzurechnung aus der Verlustübernahme eines stillen Gesellschafters für Gewerbesteuerzwecke.  

Nach Auffassung des BFH sei die Freibetragsgrenze von 100.000 Euro für die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG, im Fall einer negativen Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile, nicht spiegelbildlich anzuwenden. Folglich seien die Einzelhinzurechnungsbeträge zwischen ./. 1 Euro und ./. 100.000 Euro zu einem Viertel dieser Summe dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (negativ) hinzuzurechnen. 

Im dem genannten Urteil stritt die Klägerin, eine GmbH, mit dem beklagten Finanzamt über die Nichtberücksichtigung von negativen Hinzurechnungen im Rahmen der Gewerbesteuer. Die negative Hinzurechnung resultierte aus Verlustanteilen eines typisch stillen Gesellschafters.  

Im Streitjahr 2008 erklärte die Klägerin einen Verlust aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung von einem Viertel der gesamten negativen Hinzurechnungsbeträge nach § 8 Nr. 1 GewStG. Das Finanzamt folgte diesem Ansatz nicht und berücksichtigte 0 Euro.  

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren und dem darauf folgenden Finanzgerichtsverfahren entschied das zuständige Finanzgericht das negative Hinzurechnungen gewerbesteuerlich anzusetzen seien.  

Das beklagte Finanzamt wendete mit seiner Revision hingegen ein, dass die 100.000 Euro Grenze spiegelbildlich mit der Folge anzuwenden sei, dass auch negative Bagatellbeträge nicht zu berücksichtigen seien. 

Die Revision wurde vom BFH zurückgewiesen. In der Begründung führte der BFH aus, dass auch geringfügige negative Hinzurechnungsbeträge aufgrund einer Verlustbeteiligung eines stillen Gesellschafters bei der Ermittlung des Gewerbeertrags anzusetzen seien. 

Im Falle der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsbeträge ist damit zunächst die Summe aus positiven sowie negativen Hinzurechnungen zu bilden. Ein verbleibender positiver Betrag, ist entsprechend dem Gesetzeswortlaut zu einem Viertel hinzuzurechnen, soweit ein Betrag von 100.000 Euro überstiegen wird. Ergibt sich aus der Saldierung von positiven und negativen Hinzurechnungsbeträgen eine negative Summe, so ist dieser Betrag zu einem Viertel negativ hinzuzurechnen. 

Der BFH führte weiterhin aus, dass die 100.000 Euro-Grenze ausweislich der Gesetzesbegründung, einen „Freibetrag” darstellt, der der Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmen dienen soll. Dieser Freibetrag setze jedoch einen positiven „freizustellenden” Betrag voraus. Würde jedoch diese Grenze spiegelbildlich zu Lasten des Steuerpflichtigen angewendet, würde dies dem vom Gesetzgeber gewollten Entlastungszweck zuwiderlaufen.

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Christian Honisch

Diplom-Kaufmann (FH)

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