Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding

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Am 20. Juli 2016 wurde die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding veröffentlicht (Urteil vom 1. Juni 2016, Az. XI R 17/11). Darüber hinaus wurde geklärt, ob eine GmbH & Co. KG eine „juristische Person” im Sinne des § 2 Abs. 2. Nr. 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist und damit Organgesellschaft sein kann.

Der Revision waren das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 12. Mai 2011, Az. 16 K 411/07 sowie die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Larentia + Minerva vom 16. Juli 2015, Az. C-108/14 und C-109/14 vorangegangen.

Streitig war, ob einem Dachfonds in Form einer GmbH & Co. KG (Klägerin) aus Eingangsrechnungen im Zusammenhang mit der Kapitaleinwerbung der volle Vorsteuerabzug zustehe sowie das Vorliegen einer Organschaft. 

Der Dachfonds hatte sich im Jahr 2005 mehrheitlich an zwei Tochtergesellschaften als Kommanditist beteiligt und erbrachte für diese vertragsgemäß administrative Dienstleistungen gegen Entgelt und stand ihnen als allgemeiner betriebswirtschaftlicher Berater zur Seite. 

Für die Vermittlung des Eigenkapitals als auch für ein erstelltes Prospektgutachten fiel Umsatzsteuer an. 

Das Finanzamt und folgend auch das FG gewährten jedoch nur in Höhe von 22,31 Prozent der Vorsteuerbeträge den Vorsteuerabzug, da das eingeworbene Eigenkapital in Höhe von 77,69 Prozent für den Erwerb der Beteiligungen genutzt worden war und somit für den nichtwirtschaftlichen Bereich des Haltens von Anteilen an Tochtergesellschaften, für den kein Vorsteuerabzug zu gewähren ist. 

In seiner Vorabentscheidung hatte der EuGH festgestellt, dass Eingriffe einer Holdinggesellschaft in die laufende Verwaltung von Tochtergesellschaften eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen und damit grundsätzlich zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen.  

Davon ausgehend, gab der BFH der Klage statt und gewährte den vollen Vorsteuerabzug. 

Weiterhin musste der BFH jedoch auch über die Frage entscheiden, ob eine GmbH & Co. KG Organgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG sein kann. 

Der EuGH hatte hierzu in seiner Vorabentscheidung entschieden, dass die Beschränkung auf „juristische Personen” als Organgesellschaften nicht mit Unionsrecht vereinbar ist, es sei denn die Vorschrift diene der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung. Dies müsse aber durch den BFH als vorlegendes Gericht geprüft werden. 

Der BFH stellt in seinem Urteil fest, dass die Begrenzung auf „juristische Personen” als Organgesellschaften keine erforderliche und geeignete Maßnahme zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung ist.

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG ist folglich dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass das Tatbestandsmerkmal „juristische Person” in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG auch eine GmbH & Co. KG umfasst. 

Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Niedersächsische Finanzgericht zurück, da dieses keine Feststellungen zum weiteren notwendigen Tatbestandsmerkmal der organisatorischen, finanziellen und wirtschaftlichen Eingliederung als auch zur Höhe der bisher gegenüber den Tochtergesellschaften festgesetzten Umsatzsteuer getroffen hat.

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Martin Widder

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