ESMA-Update: „Questions and Answers” zur Anwendung der AIFM-Richtlinie

PrintMailRate-it
​Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 16. November 2016 erneut ihre sogenannten „Questions and Answers” zur Anwendung der Richtlinie 2011/61/EU (AIFM-Richtlinie) aktualisiert – siehe auch unsere diversen Beiträge zu diesem Thema, zuletzt in der Kapitalanlage kompakt Juni 2016 sowie dem Fonds-Brief direkt 10. Dezember 2015

Zur Schaffung einer einheitlichen Aufsichtskultur innerhalb der Europäischen Union ist das Aktivwerden der ESMA erforderlich. Zur Umsetzung dieses Ziels hat die ESMA die „Questions and Answers” ins Leben gerufen. Durch diesen, derzeit ausschließlich in englischer Sprache abrufbaren, Fragenkatalog beantwortet die ESMA Fragen zur praktischen Anwendung der AIFM-Richtlinie, welche sowohl seitens der Öffentlichkeit als auch durch die zuständigen Aufsichtsbehörden gestellt werden können. Hierdurch soll die einheitliche Anwendungspraxis hinsichtlich der AIFM-Richtlinie und der diesbezüglichen nationalen Umsetzungsmaßnahmen vorangetrieben werden. Demzufolge haben sich auch die zuständigen Aufsichtsbehörden – in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – in ihrer aufsichtsrechtlichen Praxis an den Antworten der ESMA im Rahmen der „Questions and Answers” zu orientieren. Weitere Zielsetzung dieses Fragenkataloges ist es, den Verwaltern Alternativer Investmentfonds (AIFM) Klarheit über den Inhalt der AIFM-Richtlinie zu verschaffen.  

In den „Questions and Answers” der ESMA werden derzeit Fragen zu folgenden Themengebieten behandelt:
 
  • Vergütungsregelungen
  • Notifizierung von Alternativen Investmentfonds (AIF)
  • Meldepflichten gegenüber zuständigen Aufsichtsbehörden nach Maßgabe der Artikel 3, 24 und 42 der AIFM-Richtlinie
  • Notifizierung von AIFMs
  • Markets in Financial Instruments Directive (MiFID) – Dienstleistungen nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 der AIFM-Richtlinie
  • Verwahrstelle
  • Berechnung des Leverage-Einsatzes
  • Auslagerung
  • Berechnung des Gesamtwertes des verwalteten Vermögens
  • Ergänzende Eigenmittel
  • Geltungsbereich
  • Auswirkungen der Verordnung (EU) 648/2012 (EMIR) auf die AIFM-Richtlinie
  • Auswirkungen der Verordnung (EU) 2015/2365 (SFTR) auf die AIFM-Richtlinie 

 

Neuerungen und Ausblick 

 

Die neu eingefügten Fragen im Abschnitt II „Notifizierung von AIF” betreffen den Themenbereich der wesentlichen Änderungen von Angaben im Notifizierungsprozess nach Art. 32 AIFM-Richtlinie (EU-Pass). Im Speziellen wird erörtert, inwiefern die Schaffung einer neuen Anteilklasse eines notifizierten AIF eine wesentliche Änderung darstellt und welche Unterlagen im Falle einer wesentlichen Änderung bei der zuständigen Behörde einzureichen sind.  

Des Weiteren beziehen sich die Ergänzungen der ESMA auf den Abschnitt VIII „Auslagerung”. Sie behandeln namentlich die Fragestellung, ob ein AIFM, der Tätigkeitsbereiche im Sinne des Anhangs I der AIFM-Richtlinie auf Dritte übertragen hat, von der Verantwortung zur Einhaltung der entsprechenden Regelungen der AIFM-Richtlinie befreit ist. Ebenso wird die Frage thematisiert, inwiefern ein extern verwalteter AIF die in Anhang I der AIFM-Richtlinie genannten Aufgaben selbst ausführen kann. 

Die neu eingefügten Fragen und Antworten der ESMA zeigen, dass gerade im Themenkomplex der Auslagerung nach wie vor Vereinheitlichungsbedarf zur Schaffung einer einheitlichen Aufsichtskultur innerhalb der Europäischen Union besteht. Dies überrascht wenig, da es sich hierbei um einen äußerst komplexen und für die tägliche Fondsverwaltungspraxis sehr relevanten Themenbereich handelt.  

Die ESMA wird auch künftig ihre „Questions and Answers” zur Anwendung der AIFM-Richtlinie regelmäßig überarbeiten und aktualisieren.  

Marktteilnehmer bzw. die Öffentlichkeit können – neben Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten – weiterhin allgemeine Fragen zur praktischen Anwendung der AIFM-Richtlinie an folgende E-Mail-Adresse senden und so aktiv auf die Weiterentwicklung der „Questions and Answers” einwirken: investment.reporting@esma.europa.eu

Für Fragen, die sich auf technische IT-Themen hinsichtlich der Meldepflichten nach der AIFM-Richtlinie beziehen, ist folgende E-Mail-Adresse zu verwenden: info.it.aifmd@esma.europa.eu.

Kontakt

Contact Person Picture

Fabian Hausemann

Rechtsanwalt

Manager

+49 40 2292 975 30

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu