Versicherungsaufsichtsrecht: BaFin veröffentlicht Entwurf eines Kapitalanlagerundschreibens

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​Am 21. Dezember 2016 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entwurf eines neuen Kapitalanlagerundschreibens (Konsultation 16/2016 - GZ: VA 25-I 3201-2016/0002 - Hinweise zur Anlage des Sicherungsvermögens von Erstversicherungsunternehmen, auf welche die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen (§§ 212 bis 217 VAG) Anwendung finden, sowie von inländischen Pensionskassen und Pensionsfonds) und stellte diesen zur Konsultation. Das neue Kapitalanlagerundschreiben soll der Konkretisierung der Vorgaben der Anlageverordnung aus dem Jahr 2016 dienen.  

Aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen, darunter das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) im Jahre 2013, die Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) im Jahre 2015 sowie das Inkrafttreten einer neuen Anlageverordnung in den Jahren 2015 und 2016 (vergleiche Fonds-Brief März 2015 und Kapitalanlage kompakt Mai 2016), war die Überarbeitung des bislang für die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen geltenden Anlagerundschreibens (Rundschreiben 4/2011 (VA) - Hinweise zur Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen vom 15. April 2011 (GZ: VA 54–I 3200–2010/0008)) bereits seit längerer Zeit überfällig. 

Die in dem Entwurf des neuen Kapitalanlagerundschreibens enthaltenen Hinweise stellen die Verwaltungspraxis der BaFin zur Anlage des Sicherungsvermögens von Erstversicherungsunternehmen, auf welche die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen (§§ 212 bis 217 VAG) Anwendung finden, also auch Sterbekassen, sowie von inländischen Pensionskassen und Pensionsfonds dar. Wie bereits das Anlagerundschreiben vom 15. April 2011 enthält auch der Entwurf des neuen Kapitalanlagerundschreibens neben allgemeinen Hinweisen Ausführungen zu folgenden Themen:
 
  • Kapitalanlagemanagement
  • Allgemeine Anlagegrundsätze
  • Anlagekatalog des § 2 Abs. 1 AnlV
  • Öffnungsklausel (§ 2 Abs. 2 AnlV) und ausgeschlossene Anlagen (§ 2 Abs. 4 AnlV)
  • Spezielle Mischquoten (§ 3 Abs. 2 bis 6 AnlV)
  • Kongruenz (§ 5 AnlV)
  • Wegfall der Anlagevoraussetzungen
      

Überdies stellt die BaFin in einem separaten Abschnitt des neuen Kapitalanlagerundschreibens dar, inwieweit diese Hinweise für Pensionsfonds gelten sollen.

Weite Teile des bislang für die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen geltenden Anlagerundschreibens wurden begrifflich angepasst und in den Entwurf des neuen Kapitalanlagerundschreibens übernommen. Neu sind insbesondere Ausführungen zu den in den Anlagenkatalog der Anlageverordnung im Jahre 2015 neu aufgenommenen Anlageklassen. Zu nennen sind hier insbesondere Anlagen in geschlossene inländische Produkten, die zuvor nicht als eigene Anlagekasse aufgeführt waren.
 

Seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2016 gilt das neue europäische Aufsichtsregime Solvency II, das bedeutet die im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) umgesetzte Solvency II-Richtlinie (RL 2009/138/EG), die Solvency II-Verordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2015/35) und die im Zusammenhang mit diesen Rechtsakten veröffentlichten Durchführungsverordnungen und Leitlinien, grundsätzlich für alle Versicherungsunternehmen. Die Anlageverordnung und mithin auch das entsprechende Rundschreiben der BaFin verloren dadurch an Bedeutung. Nicht Solvency II sondern die Anlageverordnung aus dem Jahr 2016 gilt allerdings für Pensionskassen, Sterbekassen und kleine Versicherungsunternehmen. Das neue Kapitalanlagerundschreiben richtet sich demnach an alle zum Erstversicherungsgeschäft zugelassenen Unternehmen, auf die die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen Anwendung finden, also auch Sterbekassen, sowie inländische Pensionskassen und Pensionsfonds. 

Mit seinem Inkrafttreten wird das Kapitalanlagerundschreiben das bislang geltende Anlagerundschreiben vom 15. April 2011 ersetzen. Ferner werden die Rundschreiben 1/2002 (VA)- Anlagen in Asset-Backed-Securities und Credit-Linked-Notes vom 12 April 2002 (GZ: Q 4 – 99/02) und 7/2004 (VA) - Anlagen in Hedgefonds vom 20. August 2004 (GZ: VA 14 - O 1000 - 200/04) dadurch aufgehoben.

Bis zum 31. Januar 2017 können bei der BaFin zu dem veröffentlichten Entwurf des Kapitalanlagerundschreibens schriftliche Stellungnahmen abgegeben werden. Über das weitere Konsultationsverfahren halten wir Sie gerne auf dem Laufenden.

Wir beraten Sie gern!

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