Anlegerbesteuerung bei einem in US-Dollar geführten Aktienfonds

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​Der Bundesfinanzhof (BFH) geht in der aktuell veröffentlichten Entscheidung vom 21. September 2016 (Az. IR 63/15) auf die in der Praxis interessante Frage ein, inwieweit eine ungünstige Entwicklung des Währungswechselkurses bei Investmentanteilen steuerlich zu behandeln ist. In dem konkreten Streitfall erwarb die im Inland ansässige Klägerin (GmbH) in den Jahren 2006 und 2007 Anteile an einem luxemburgischen Investmentfonds, der nahezu ausschließlich in Aktien investierte. Die GmbH hat die Anteile an dem Investmentfonds ihrem Umlaufvermögen zugeordnet. Der Investmentfonds hat im Wesentlichen in US-amerikanische Aktien investiert, sodass die Parteien von einem in US-Dollar geführten Aktienfonds ausgegangen sind. Der Investmentfonds veröffentlichte sowohl zum jeweiligen Zeitpunkt des Erwerbs von Investmenttätigkeiten als auch zum Jahresende bzw. zum Veröffentlichungszeitpunkt den steuerrelevanten prozentualen Anteil der Aktiengewinne am Rücknahmepreis der Investmentanteile. Dieser ist mit 3,68 Prozent (2006) auf 10 Prozent (2009) angestiegen.  

Am 10. Juni 2008 veräußerte die Klägerin sämtliche Anteile an dem Fonds über ihr US-Dollar-Konto und erzielte einen Erlös in Höhe von 2.267.668,06 US-Dollar. Unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten für die Investmentanteile (insgesamt 2.128.092,00 US-Dollar), ergab sich insgesamt ein Gewinn aus der Anschaffung und der Veräußerung der Wertpapiere in Höhe von 139.576,00 US-Dollar. Die Anlage des Veräußerungserlöses der Anteile erfolgte zunächst auf einen in US-Dollar geführten Währungskonto, das zu einem späteren Zeitpunkt in Euro umgetauscht wurde. 

Da es sich bei der Klägerin um eine deutsche Kapitalgesellschaft handelt, wurde der Veräußerungserlös in der Buchhaltung in Euro erfasst. Unter Berücksichtigung des Umrechnungskurses am 10. Juni 2008 ergab sich ein Veräußerungserlös von 1.462.304,00 Euro. Somit ergab sich aus der Anlage auf Eurobasis ein Verlust in Höhe von 184.426,00 Euro. In den Jahresabschlüssen 2006-2008 hatte die Klägerin Teilwertabschreibungen auf die Anteile mit steuerlicher Wirkung vorgenommen. Die Teilwertabschreibungen ergaben sich durch Vergleich der in Euro umgerechneten Anschaffungskosten mit dem in Euro umgerechneten Kurs zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres.  

Die Klägerin ist der Ansicht, dass danach zu differenzieren ist, ob Verluste auf Wertsteigerungen im Aktienbestand des Investmentfonds zurückzuführen sind oder auf Währungsverluste beruhen, die steuerlich den Investmentanteilen als ein weiteres Wirtschaftsgut zuzuordnen sind. Somit wären die Währungsverluste, die einem weiteren Wirtschaftsgut des Investmentfonds zuzuordnen wären, in Deutschland uneingeschränkt abzugsfähig, während Wertsteigerungen der Aktien nach § 8 Abs. 1 InvStG in Verbindung mit § 8b KStG steuerfrei seien. Da der vorliegende Investmentfonds nahezu ausschließlich in ausländische Aktien investiert und während der Beitrittszeit der Klägerin einen Aktiengewinn erzielt habe, sei dieser steuerfrei. Die Wechselkursveränderungen des Euro zum US-Dollar haben jedoch zu einem Verlust geführt, der eine Teilwertabschreibung rechtfertigt. Die Teilwertabschreibung ist in voller Höhe steuermindernd zu erfassen, weil der Wechselkursverlust nicht mit den vom Fonds gehaltenen Aktien zusammenhänge.  

Dem gegenüber will das zuständige Finanzamt die vorgenommenen Teilwertabschreibungen in der Steuerbilanz zwar anerkennen, allerdings sei der Verlust außerbilanziell gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG in voller Höhe wieder hinzuzurechnen. Die gegen diese Feststellung eingereichte Klage beim hessischen Finanzgericht blieb jedoch erfolglos, sodass sich der BFH mit dieser Thematik zu beschäftigen hat. 

Der BFH schließt sich der Sichtweise des Finanzamtes sowie der Vorinstanz an und weist die Revision als unbegründet zurück. Der Senat führt aus, dass zwischen der Währungs- und der Börsenkurskomponente als unselbständige Faktoren für die Bewertung von Geschäftsvorfällen und Wirtschaftsgütern nicht zu unterscheiden ist. Die Währungsverluste sind daher ebenfalls den jeweiligen Aktien zuzuordnen und als Bewertungseinheit zu betrachten. Aus diesem Grund sind die in den Streitjahren vorgenommenen Teilwertabschreibungen außerhalb der Bilanz zu korrigieren, soweit sie auf Aktiengewinne entfallen. Beruhen die Verluste jedoch nicht auf Aktiengewinne, kommt hingegen eine steuerliche Verlustberücksichtigung in Betracht. Soweit die Klägerin meint, dass die Währungsverluste steuerlich vollumfänglich berücksichtigt werden könnten, da sich die Steuerbefreiung des § 8b KStG lediglich auf die in US-Dollar erzielten spezifischen Aktiengewinne beziehen würde, erteilt auch der BFH dieser Sichtweise eine Absage. Das im aktuellen Investmentsteuerrecht verankerte Transparenzprinzip verlangt vielmehr eine Zuordnung auch der Währungsverluste zu den vom Investmentfonds gehaltenen Aktien. Hierdurch soll nach Möglichkeit eine weitgehende steuerliche Gleichstellung des Fondsinvestors mit einem Direktanleger erreicht werden. Bei einer Trennung der Währungsverluste vom Aktiengewinn wäre dies nicht gewährleistet. Aus diesem Grund ist bei Teilwertabschreibungen eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Währungsverluste vorzunehmen. Danach sind die Teilwertabschreibungen in dem Umfang außerbilanziell wieder hinzuzurechnen, als die Verluste auf Wertminderungen im Aktienbestand entfallen. Dieselben Überlegungen gelten auch hinsichtlich des im Rahmen der Anteilsveräußerung erzielten Veräußerungsverlustes auf Eurobasis. 

Der BFH geht auch darauf ein, wie die prozentuale Verteilung des Verlustes auf die Wertminderung im Aktienbestand und im Nicht-Aktienbestand entfällt. Es ergeben sich zum 31. Dezember 2007 ein steuerlich abzugsfähiger Anteil von 1,36 Prozent und ein steuerlich nicht abzugsfähiger Anteil in Höhe von 98,64 Prozent. In diesem Umfang ist die von dem Kläger vorgenommene, bisherige vollständige steuermindernde Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen und des Währungsverlustes durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung zu berichtigen.  

Die aktuelle Entscheidung betrifft zwar die steuerliche Erfassung von Währungsverlusten bei in US-Dollar geführten ausländischen Investmentanteilen im Betriebsvermögen eines betrieblichen Anlegers. Allerdings gelten diese Ausführungen entsprechend auch für andere ausländische Investmentfonds, die ihre Investments in einer Fremdwährung getätigt haben. Insofern ist die aktuelle BFH-Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung und sollte auch von betroffenen Steuerpflichtigen beachtet werden.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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