Wirtschaftliches Eigentum an Leasinggegenständen bei sale-and-lease-back-Gestaltungen

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​Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 13. Oktober 2016 mit seinem Urteil (Az. IV R 33/13) über die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasinggegenständen im Rahmen von sale-and-lease-back-Gestaltungen entschieden.  

In dem zugrundeliegenden Klageverfahren wurden im Streitjahr 2007 durch die Klägerin Leasinggegenstände von zwei Leasingnehmern erworben, um diese sogleich an diese zurückzuverleasen (sale-and-lease-back-Verfahren). 

Die Verträge sahen jeweils vor, dass der Leasinggeber vom Leasingnehmer nach teilweiser Zahlung des Kaufpreises ein verzinsliches Lieferantendarlehen über den Restkaufpreis gewährt bekam. Die Laufzeit des Darlehens entsprach dabei der Laufzeit des Leasingvertrages. Des Weiteren schlossen die Parteien Rückkaufverträge über die Leasinggegenstände ab. Nach Ablauf des Leasingvertrages hatte der Leasinggeber hieraus ein Andienungsrecht, sodass der Leasingnehmer auf Verlangen des Leasinggebers die Leasinggegenstände zu einem festgelegten Preis hätte erwerben müssen. 

Zum einen handelte es sich bei den Gegenständen um elektronische Informationssysteme, bestehend aus Plasmabildschirmen, Medienrechnern und Wandhalterungen. Diese wurden an werbewirksamen Standorten aufgestellt, um Informationsprogramme und Werbesendungen auszustrahlen. 

Zum anderen erwarb die Klägerin Dosierautomaten zur Bereitstellung von flüssigen Bakterienkulturen im Anwendungsgebiet der Aquaristik. Diese wurden vor allem in Zoohandlungen aufgestellt und dienten dort als Verkaufsautomaten. 

Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 wurden die Leasinggegenstände als eigenes Anlagevermögen abzüglich degressiver Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 30 Prozent in der Bilanz der Klägerin ausgewiesen. In den eingereichten Steuererklärungen wurde die AfA dementsprechend bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt. 

In dem durch das Finanzamt (Beklagte) erlassenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wurde die AfA nicht berücksichtigt, da das Finanzamt der Ansicht war, dass die Leasinggegenstände nicht der Klägerin zuzurechnen seien und daher keine AfA geltend gemacht werden könne. 

Die daraufhin erhobene Klage (Niedersächsisches Finanzgericht (FG) vom 3. Juli 2013 Az. 4 K 188/11) brachte nur teilweisen Erfolg, sodass die Klägerin in Revision ging.  

Der BFH sah die Revision als begründet an und hob das Urteil unter Zurückverweisung und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG auf. 

Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Etwas anderes gilt nur in dem Fall, dass ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut ausübt und den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Nutzung ausschließen kann. 

Wann dies der Fall ist, hat der BFH bereits für eine Vielzahl von Fallgruppen entschieden. Das rechtsfehlerhafte Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts ordnete die Informationssysteme sowie die Dosierautomaten jeweils bereits entschiedenen Fallgruppen zu.  

Die Informationssysteme teilte das FG in die Fallgruppe ein, in der die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer länger als die Grundmietzeit ist und der Leasingnehmer ein Recht auf Verlängerung bzw. auf Kauf zu so günstigen Konditionen hat, dass bei wirtschaftlich vernünftiger Entscheidungsfindung mit der Ausübung des Rechts zu rechnen ist. 

Die Besonderheit der Vertragsgestaltung lag jedoch in dem Andienungsrecht des Leasinggebers und war bis dahin noch nicht höchstrichterlich entschieden. Der BFH verneinte die Einteilung des Andienungsrechts in diese Fallgruppe, da unabhängig von der Wahrscheinlichkeit der Ausübung des Andienungsrechts der Leasingnehmer gerade dadurch nicht die Möglichkeit hatte, den Leasinggeber von der Nutzung des Leasinggegenstandes auszuschließen. Die Informationssysteme waren daher dem Leasinggeber weiterhin zuzurechnen. 

Nach der Zurückverweisung an das FG, hat dieses nun die Gelegenheit im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob eine andere Fallgruppe einschlägig ist oder die Leasinggegenstände dem Leasinggeber zuzurechnen sind. 

Für die Dosierautomaten bestätigte der BFH die Ansicht des FG, dass es sich hierbei um einen Fall des Spezialleasings handele. In dieser Fallgruppe sind die Leasinggegenstände speziell auf die Verhältnisse des Leasingnehmers abgestimmt und können nach Ablauf der Grundmietzeit nur noch bei diesem sinnvoll verwendet werden.  

Verbleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasingnehmer, so kann der Kaufvertrag weder als gewinnrealisierender Umsatz noch als Anschaffungsvorgang gewertet werden. Die Leasinggegenstände waren durchgehend in der Bilanz des Leasingnehmers zu berücksichtigen. Die Kaufpreiszahlung des Leasinggebers an den Leasingnehmer war sodann als Darlehen zu werten, das durch die Leasingraten getilgt wurde.

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Martin Widder

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