Geldwäschegesetz: Neues BaFin-Rundschreiben zur Nutzung von Videoidentifizierungsverfahren

PrintMailRate-it
​Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Datum vom 10. April 2017 das Rundschreiben 3/2017 zu neuen Voraussetzungen der Verwendung von Videoidentifizierungsverfahren veröffentlicht. Hierin wird der Anwendungsbereich dieses Verfahrens auf alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz festgelegt, die unter der Aufsicht der BaFin stehen. Insbesondere für Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) besteht weiterhin die Möglichkeit, das Videoidentifizierungsverfahren - in modifizierter Form - im Rahmen der geldwäscherechtlichen Identitätsprüfung zu nutzen.

Das neue BaFin-Rundschreiben 3/2017 tritt am 15. Juni 2017 in Kraft und modifiziert die bis dahin geltenden Voraussetzungen des BaFin-Rundschreibens 1/2014 zur Nutzung der geldwäscherechtlichen Videoidentifizierung. Durch das neue Rundschreiben möchte die BaFin das bestehende Sicherheitsniveau des Videoidentifizierungsverfahrens erhöhen, ohne Einbußen auf Seiten der Praktikabilität dieses Verfahrens einzugehen.

Nach wie vor kommt das Videoidentifizierungsverfahren nur bei der Identitätsprüfung von natürlichen Personen in Betracht. Obwohl bei einer Videoidentifizierung der geldwäscherechtlich Verpflichtete und die zu identifizierende natürlichen Person räumlich getrennt sind, handelt es sich hierbei nicht um einen Fall der Fernidentifizierung im Sinne des § 6 Absatz 2 Nr. 2 Geldwäschegesetz (GwG), für den verstärkte Sorgfaltspflichten gelten. Die BaFin begründet dies damit, dass bei einer Videoidentifizierung schließlich eine sinnliche Wahrnehmung der am Identifizierungsprozess beteiligten Parteien ermöglicht werde und die Parteien daher „von Angesicht zu Angesicht” gegenüber sitzen und kommunizieren könnten.

Im Vergleich zu den bisherigen Voraussetzungen hat die BaFin im neuen Rundschreiben 3/2017 nun detailliertere Anforderungen an die Durchführung einer Videoidentifizierung aufgestellt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die fachliche Geeignetheit des Mitarbeiters des geldwäscherechtlich Verpflichteten, der die Videoidentifizierung vornimmt. In diesem Zusammenhang besteht nun insbesondere die Verpflichtung, dass der Mitarbeiter mindestens einmal jährlich sowie bei Bedarf Schulungen erhält, beispielsweise zu den anzuwendenden Prüfverfahren in Bezug auf die zulässigen Ausweisdokumente, zum Geldwäscherecht oder Datenschutzrecht. Auch enthält das neue BaFin-Rundschreiben nun umfassendere Regelungen bezüglich des technischen und organisatorischen Ablaufs des Videoidentifizierungsverfahrens.
   

Ausblick


Im Vergleich zum zwischenzeitlich suspendierten und nun aufgehobenen BaFin-Rundschreiben 4/2016 beschränkt sich der Anwendungsbereich von Videoidentifizierungsverfahren des neuen BaFin-Rundschreibens nicht lediglich auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG). Vielmehr können nun - wie bereits dargestellt - alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz dieses Verfahren nutzen, die unter der Aufsicht der BaFin stehen. Dieser weitere Schritt der BaFin hin zu einer digitalen Aufsichtskultur ist im Hinblick auf die zunehmende Technologisierung der Finanzbranche begrüßenswert.

Auch sind die vorgenommenen Modifikationen der Anforderungen an Videoidentifizierungsverfahren im Vergleich zu den hierzu bestehenden Vorgaben des BaFin-Rundschreibens 1/2014 als sinnvoll zu erachten. Dies deshalb, da hierdurch der anvisierte Spagat zwischen einer Erhöhung des Sicherheitsniveaus ohne gleichzeitigen Praktikabilitätsverlust gelingt.

Kontakt

Contact Person Picture

Fabian Hausemann

Rechtsanwalt

Manager

+49 40 2292 975 30

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu