ESMA-Update: „Questions and Answers” zur Anwendung der AIFM-Richtlinie

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​Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 24. Mai 2017 erneut ihre „Questions and Answers”  zur Anwendung der Richtlinie 2011/61/EU (AIFM-Richtlinie) aktualisiert – siehe auch unsere diversen Beiträge zu diesem Thema, zuletzt in der Kapitalanlage kompakt Juni 2016 und Kapitalanlage kompakt Dezember 2016
 

Hintergrund der Questions and Answers 

 

Zur Schaffung einer einheitlichen Aufsichtskultur innerhalb der Europäischen Union ist das Aktivwerden der ESMA erforderlich. Zur Umsetzung dieses Ziels hat die ESMA die „Questions and Answers” ins Leben gerufen. Durch diesen - derzeit ausschließlich in englischer Sprache abrufbaren - Fragenkatalog beantwortet die ESMA Fragestellungen zur praktischen Anwendung der AIFM-Richtlinie, welche sowohl seitens der Öffentlichkeit als auch durch die zuständigen Aufsichtsbehörden gestellt werden können. Hierdurch soll die einheitliche Anwendungspraxis hinsichtlich der AIFM-Richtlinie und der diesbezüglichen nationalen Umsetzungsmaßnahmen vorangetrieben werden. Demzufolge haben auch die zuständigen Aufsichtsbehörden – in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – in ihrer aufsichtsrechtlichen Praxis die Antworten der ESMA im Rahmen der „Questions and Answers” zu berücksichtigen. Weitere Zielsetzung dieses Fragenkataloges ist es, den Verwaltern Alternativer Investmentfonds (AIFM) Klarheit über den Inhalt der AIFM-Richtlinie zu verschaffen.  

In den „Questions and Answers” der ESMA werden derzeit Fragen zu folgenden Themengebieten behandelt:
 

  • Vergütungsregelungen
  • Notifizierung von Alternativen Investmentfonds (AIF)
  • Meldepflichten gegenüber zuständigen Aufsichtsbehörden nach Maßgabe der Artikel 3, 24 und 42 der AIFM-Richtlinie
  • Notifizierung von AIFMs
  • Markets in Financial Instruments Directive (MiFID) – Dienstleistungen nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 der AIFM-Richtlinie
  • Verwahrstelle
  • Berechnung des Leverage-Einsatzes
  • Auslagerung
  • Berechnung des Gesamtwertes des verwalteten Vermögens
  • Ergänzende Eigenmittel
  • Geltungsbereich
  • Auswirkungen der Verordnung (EU) 648/2012 (EMIR) auf die AIFM-Richtlinie
  • Auswirkungen der Verordnung (EU) 2015/2365 (SFTR) auf die AIFM-Richtlinie


Neuerungen und Ausblick

 

Die ESMA hat den Abschnitt III „Meldepflichten” um eine Fragestellung zur Meldung des Verhältnisses zwischen privaten und professionellen Anlegern eines AIFs ergänzt. Für den Fall, dass der AIFM über diese Informationen nicht verfügt, hat der AIFM eine Negativerklärung abzugeben. Zur Frage der praktischen Umsetzung der Negativerklärung schildert die ESMA die technischen Details. 

Darüber hinaus beziehen sich die Neuerungen der ESMA auf den Abschnitt IV „Notifizierung von AIFMs”. Die ESMA behandelt die Fragestellung, wie der AIFM seiner Meldepflicht nachkommt, wenn die Verwaltung eines AIFs beabsichtigt wird, der in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig ist. Grundsätzlich hat der AIFM die nationale Identifikationsnummer des AIFs anzugeben. Verfügt der AIFM zum Zeitpunkt der Anzeige nicht über diese Information, ist eine Identifikation des AIFs anhand der Anlagestrategie möglich. Zudem sind diesbezüglich sämtliche Veränderungen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaats des AIFMs zu melden.  

Die neu eingefügten Fragen und Antworten der ESMA zeigen, dass gerade im Themenkomplex der Meldepflichten Vereinheitlichungsbedarf zur Schaffung einer einheitlichen Aufsichtskultur innerhalb der Europäischen Union besteht. Dies überrascht wenig, da es sich hierbei um einen äußerst komplexen und für die tägliche Fondsverwaltungspraxis sehr relevanten Themenbereich handelt.  

Die ESMA wird auch künftig ihre „Questions and Answers” zur Anwendung der AIFM-Richtlinie regelmäßig überarbeiten und aktualisieren.  

Marktteilnehmer bzw. die Öffentlichkeit können – neben Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten – weiterhin allgemeine Fragen zur praktischen Anwendung der AIFM-Richtlinie an folgende E-Mail-Adresse senden und so aktiv auf die Weiterentwicklung der „Questions and Answers” einwirken: investment.reporting@esma.europa.eu

Für Fragen, die sich auf technische IT-Themen hinsichtlich der Meldepflichten nach der AIFM-Richtlinie beziehen, ist folgende E-Mail-Adresse zu verwenden: info.it.aifmd@esma.europa.eu.

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Fabian Hausemann

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