Gewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft vor ihrer Eintragung ins Handelsregister

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​Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen vor ihrer Eintragung in das Handelsregister (als sogenannte Vorgesellschaft) der Gewerbesteuer. In seinem Urteil vom 24. Januar 2017 (Az. I R 81/15), veröffentlicht am 19. Juli 2017, äußerte sich der Bundesfinanzhof (BFH) dahingehend, dass eine Kapitalgesellschaft zwischen Gründung und Handelsregistereintragung der sachlichen Gewerbesteuerpflicht unterliegt, wenn sie (vermögensverwaltende) Tätigkeiten entfaltet, die über den Kreis bloßer Vorbereitungshandlungen hinausgehen.  

Im Streitjahr 2010 gründete die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) eine GmbH mit notariellem Vertrag vom Dezember 2010 unter Einbringung zu Buchwerten gemäß § 21 Umwandlungssteuergesetz der Beteiligung an der M-GmbH, an der die beiden zu jeweils 50 Prozent beteiligten Gesellschafter der GmbH ebenfalls zu je 50 Prozent beteiligt waren. Die M-GmbH beschloss im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 27. Dezember 2010 eine Gewinnausschüttung, die nach Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages am 28. Dezember 2010 auf dem Bankkonto der GmbH gutgeschrieben wurde.  

Die Gewinnausschüttung wurde daraufhin für ein Darlehen verwendet, das die GmbH den beiden Gesellschaftern zur Immobilienfinanzierung gewährte (Überweisung am 28. Dezember 2010). Die Verzinsung betrug laut schriftlichem Vertrag vom 25. März 2015 jeweils 2,75 Prozent p.a. 

Des Weiteren wurde aufgrund mündlicher Vereinbarung vom 20. Januar 2011 einer derselben Firmengruppe angehörenden Y GmbH & Co. KG ein Darlehen gewährt. Die Verzinsung betrug hier 3,5 Prozent p.a. Im Streitjahr fielen (abgesehen von der Zahlung von Kontoführungsgebühren und Notariatskosten) keine weiteren Geschäftstätigkeiten der Klägerin an. 

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg (Az. 10 K 2178/12) hob den vom Finanzamt festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag unter Berücksichtigung der Gewinnausschüttungen mit Urteil vom 28. September 2015 auf. Eine Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform im Sinne des § 2 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) scheitere an der fehlenden Eintragung der Klägerin in das Handelsregister im Streitjahr. Das Finanzamt beantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.  

Der BFH sah die Revision als begründet an. Zwar beginne die sachliche Gewerbesteuerpflicht grundsätzlich kraft Rechtsform, somit erst ab Eintragung in das Handelsregister, jedoch bilde die nach außen hin tätig gewordene Vorgesellschaft mit der später eingetragenen Kapitalgesellschaft einen einheitlichen Steuergegenstand. Entgegen der Ansicht des FG müssten die Voraussetzungen einer „originär” gewerblichen Tätigkeit nicht vorliegen.  

Nach den Feststellungen des FG hat bereits der Ausschüttungsbeschluss der M-GmbH (zum Zwecke der Liquiditätsverschaffung) durch die nach außen hin aufgenommene geschäftliche Tätigkeit die Gewerbesteuerpflicht ausgelöst, sodass diese bereits vor der Handelsregistereintragung einsetzte. Der Senat führte hierzu aus, dass eine Tätigkeit als geschäftlich anzusehen sei, wenn der Steuerpflichtige ihr nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachgehe.

Die Gewinnausschüttung sei bereits eine geschäftliche Tätigkeit, die über die gründungsbezogenen Vorbereitungsmaßnahmen hinausgehe. Entgegen der Ansicht des FG werde hierdurch der Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei einer rein vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft nicht generell vorverlagert. Geboten sei allerdings die Unterscheidung, ob die vermögensverwaltenden Tätigkeiten durch die Gesellschaftsgründung veranlasst seien oder mit ihnen geschäftliche Tätigkeiten gegenüber Dritten aufgenommen würden.  

Festzuhalten ist, dass die alleinige Einzahlung des Stammkapitals und die verzinsliche Anlage des Stammkapitals im Zeitraum zwischen Gründung durch notariellen Vertrag und Handelsregistereintragung nach wie vor noch keine Gewerbesteuerpflicht auslöst.

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