Kurzdarstellung des Urteils des BGH vom 9. Mai 2017 Az. II ZR 10/16 zur Haftung des Treuhandkommanditisten gegenüber einem Direktkommanditisten

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​In seinem Urteil vom 9. Mai 2017 (Az. II ZR 10/16) präzisiert der zweite Senat des BGH, dass der Treuhandkommanditist einer Publikumspersonengesellschaft nicht nur gegenüber Treugebern, sondern auch gegenüber Direktkommanditisten, die nach ihm der Gesellschaft beitreten, wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des Aufnahmevertrages haftet. 

In seinem Urteil weist der zweite Senat die Argumentation des Berufungsgerichtes zurück, dass der Treuhandkommanditist gegenüber einem Direktkommanditisten keine Aufklärungspflichten aus seiner Position als Treuhänder  habe, da es hier an dem engen Verhältnis zwischen Treuhänder und Treugeberfehle. Es komme nicht darauf an, denn – so führt der BGH aus – der Treuhandkommanditist haftet bei einer Publikumspersonengesellschaft, an der er mit einer Kapitaleinlage beteiligt ist, wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des Aufnahmevertrages gegenüber jedem nach ihm eintretenden (Direkt-)Kommanditisten. Diese Haftung ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss gemäß § 280 Abs. 1,3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Da der Aufnahmevertrag bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen wird (u.a. BGH vom 21.06.2016 Az. II ZR 331/14), haften bei der Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon zuvor beigetretenen Gesellschafter (somit ggf. auch der Treuhandkommanditist).  

Den Altgesellschaftern (hier dem Treuhandkommanditist), die selbst oder durch Verhandlungsgehilfen einen Vertragsabschluss anbahnen, obliegen Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber dem jeweiligen Verhandlungspartner, dem zukünftigen Gesellschafter. Bei Verletzung dieser Pflichten haften deshalb Altgesellschafter auf Schadensersatz. Allerdings, so stellt der BGH in seiner Entscheidung erneut klar, ist der Treuhandkommanditist nicht verpflichtet, einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln. 

Der für die Begründung der Schutzpflichten maßgebliche Zeitpunkt ist regelmäßig der Abschluss des Aufnahmevertrages des Altgesellschafters. 

Der zweite Senat schränkt unter Verweis auf das BGH Urteil vom 21. Juni 2016 Az. II ZR 331/14 die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zwar insofern ein, dass diese ausgeschlossen ist bei Altgesellschaftern, die nach Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch als Anleger beigetreten waren. Ein Treuhandkommanditist fällt hingegen nicht unter diese Ausnahme, da er anders als rein kapitalistische Anleger nicht nur Anlageinteressen verfolgt. Denn er ist als Treuhänder in das Organisationsgefügte der Fondsgesellschaft eingebunden und erhält für seine Dienste eine Vergütung.

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Dr. Ralf Ellerbrok

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