Verfassungskonformität gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen (BFH, Urteil vom 14. Juni 2018 Az. III R 35/15)

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Gemäß § 8 GewStG sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewerbeertrags bestimmte Beträge wieder hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns als Aufwand gewinnmindert verbucht worden sind. Im zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um die anteilige gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Schuldzinsen, Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Lizenzgebühren. 

Die Klägerin betreibt Hotels, deren Grundstücke sie für den Betrieb anmietet. Im Streitjahr 2018 entstand ihr ein handelsrechtlicher Verlust durch Aufwendungen für Schuldzinsen, für Miet-/Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie für Lizenzgebühren. Die Aufwendungen hatten gewerbesteuerliche Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG zur Folge. Der von der Klägerin erhobene Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid blieb, trotz ihrer geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken, ohne Erfolg. Das zuständige FG Köln wies die anschließend erhobene Klage ab. 
 

Zur Entscheidung des BFH 


Der BFH ist der Auffassung, dass die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften verfassungsgemäß sind. Eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht hält er daher nicht für geboten. 

Die Gewerbesteuer mit ihrer Verankerung in Art. 106 Abs. 6 GG bleibe eine auf den Ertrag des Gewerbebetriebs gerichtete Objektsteuer. Einhergehende Korrekturen seien dem Objektsteuercharakter geschuldet und auch im Falle von etwaigen Belastungen hinzunehmen. Es bestehe kein Gleichheitsverstoß, wenn ein Geschäftsmodell, welches darauf ausgelegt sei mit überlassenen Wirtschaftsgütern zu arbeiten, einer höheren Gewerbesteuerbelastung unterliege als ein vergleichbarer Gewerbetreibender der mit eigenem Sachkapital arbeitet. Die Gleichheitsvorstellung des Gesetzgebers könne nicht so ausgelegt werden, dass alle denkbaren vergleichbaren Fälle in gleicher Höhe mit Gewebesteuer belastet werden. 

Bezüglich des von der Klägerin aufgezeigten Abweichens von einem realitätsgerechten Zinsniveau entschied der BFH, dass die Hinzurechnungen auch dann nicht an einem realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten seien, wenn der Gesetzgeber diese damit begründe, dass lediglich der darin enthaltene Finanzierungsanteil erfasst werden solle. Auch die differierenden Finanzierungsanteile bei der Vermietung und Verpachtung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei der Rechteüberlassung habe der Gesetzgeber nicht so auszugestalten und aufeinander abzustimmen, dass bei einer Gegenüberstellung der einzelnen Hinzurechnungstatbestände von realitätsgerechten Zinsanteilen gesprochen werden könne.

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Meike Munderloh

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