Urteil Kammergericht Berlin: Bitcoins keine Finanzinstrumente! Ist der Handel mit Bitcoins bald erlaubnisfrei?

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​Am 25. September 2018 hat das Kammergericht Berlin in einem der ersten Urteile zu Kryptowährungen entschieden, dass es Bitcoins nicht als Rechnungseinheiten und somit nicht als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetz (KWG) ansieht (Az. 161 Ss 28/18 (35/18)). Hiermit richtet sich das Gericht gegen die geltende Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
 

Urteil  


Der strafrechtlich gelagerte Fall betrifft einen damals 13-jährigen, der im Jahr 2013 eine Internethandelsplattform betrieb, ohne jedoch im Vorhinein eine diesbezügliche Erlaubnis einzuholen. In der Vorinstanz wurde er noch wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG zu einer Geldstrafe verurteilt. Nun urteilte das Kammergericht Berlin, dass Bitcoins nicht als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 KWG zu behandeln seien, weshalb keine Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 S. 2 KWG vorgelegen habe, sodass der Angeklagte straflos sei.

Dass Bitcoins keine Rechnungseinheiten seien, begründete das Kammergericht Berlin damit, dass unter den Begriff der Rechnungseinheit nur subsumiert werden könne, wenn die Vergleichbarkeit von Waren und Dienstleistungen innerhalb unterschiedlicher Länder durch Verwendung einer allgemeingültigen und verständlichen Einheit ermöglicht werden soll.  

Die Qualifikation von Bitcoins als Rechnungseinheit sei gesetzlich nicht statuiert. Vielmehr ergebe sich dies nur aus der Auffassung der BaFin. Es sei jedoch „nicht Aufgabe der Bundesbehörden (…), rechtsgestaltend (insbesondere) in Strafgesetze einzugreifen”. Bitcoins fehle es zudem „an einer allgemeinen Anerkennung und der entsprechenden vorhersehbaren Wertbeständigkeit”. Hätte der Gesetzgeber eine entsprechende Strafbarkeit gewünscht, hätte er selbst aufgrund des Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 Abs. 2 GG einen entsprechenden Straftatbestand im Wege des demokratisch-parlamentarischen Willensprozesses schaffen müssen, damit der Normadressat selbstständig im Vorhinein bewerten kann, ob sein Verhalten strafbar ist oder nicht.
 

Fazit 


Sollte an dieser Auffassung des Kammergerichts festgehalten werden, würde sich dies drastisch auf die Branche auswirken. Insbesondere der Handel mit Bitcoins wäre somit erlaubnisfrei und daher wesentlich simpler und unbürokratischer. Inwiefern dieses Urteil Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis der BaFin haben wird, bleibt abzuwarten.

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