Bewertung von Fremdwährungsdarlehen im Jahresabschluss

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Die Behandlung von Fremdwährungsdarlehen im Jahresabschluss und im Rahmen der Besteuerung weist Besonderheiten auf, wie beispielsweise bei der Frage nach einer Teilwertabschreibung oder eines privaten Veräußerungsgeschäfts. In der aktuellen Entscheidung vom 15. Mai 2018 hat sich das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 2-K-3880/16) mit der Teilwertzuschreibung von Fremdwährungsverbindlichkeiten aufgrund dauerhafter Wechselkursveränderungen beschäftigen müssen. 

Strittig war, ob die Klägerin, eine Personengesellschaft (GmbH & Co. KG), die ihren Gewinn im Wege des Betriebsvermögensvergleichs ermittelte, berechtigt war, zum 31. Dezember 2010 eine Teilwertzuschreibung bei einem Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken (CHF) vorzunehmen. Die Klägerin hatte im Dezember 1999 ein Schweizer Franken-Darlehen aufgenommen, das im Jahr 2006 wiederum in ein neues Fremdwährungsdarlehen (CHF) umgeschuldet wurde. Da sich der Wert des Schweizer Frankens im Zuge der Finanzkrise seit Anfang 2008 gegenüber dem Euro nachhaltig erhöht hat (ca. 1,61 CHF/EUR in 1999 und ca. 1,25 CHF/EUR in 2010), erhöhte die Klägerin im Streitjahr 2010 den Wertansatz der Fremdwährungsverbindlichkeit in ihrem Jahresabschluss im Wege einer Teilwertzuschreibung. Der Aufwand aus der Währungsumrechnung wurde gewinnmindernd berücksichtigt. 

Das Finanzamt erkannte diese Teilwertzuschreibung aufgrund einer durchgeführten Außenprüfung nicht an und bewertete die Fremdwährungsverbindlichkeit unverändert mit dem Rückzahlungsbetrag. Es führte aus, dass Fremdwährungsdarlehen grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt, zu bewerten sind. Der Ansatz eines höheren Teilwerts der Verbindlichkeit sei nur gerechtfertigt, wenn aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung der Teilwert höher sei als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag. Das umgeschuldete Fremdwährungsdarlehen wurde im August 2006 mit unbestimmter Laufzeit aufgenommen. Die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung stellt keine Befristung des Darlehens dar, wenn zum Bilanzstichtag aufgrund der tatsächlichen Umstände der Schluss gezogen werden kann, dass die Bank davon keinen Gebrauch machen werde. Somit lag nach Ansicht des Finanzamts ein langfristiges Darlehen mit unbestimmter Laufzeit vor. Entsprechend den Grundsätzen des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde die Ansicht vertreten, dass sich bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten die Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen, sodass kein Raum für eine Teilwertzuschreibung verblieb. 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg folgt jedoch nicht der Auffassung des Finanzamts. Der Senat bestätigt den Grundsatz, dass Fremdwährungsdarlehen regelmäßig mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten sind, der sich aus dem Kurs zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Ein erhöhter Teilwert der Verbindlichkeit kann jedoch angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag.  

Eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes einer Verbindlichkeit liegt nur bei einer nachhaltigen Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vor. Die Änderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen rechnen muss. Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist nach der BFH-Rechtsprechung von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter demjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5% der Notierung bei Erwerb überschreitet. 

Da die vorstehenden Grundsätze nicht auf Fremdwährungsverbindlichkeiten übertragen werden können, richtet sich die Frage nach einer voraussichtlich dauerhaften Teilwerterhöhung einer Fremdwährungsverbindlichkeit maßgeblich nach der Laufzeit der Verbindlichkeit. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Währungsschwankungen ausgleichen. Daher ist in diesen Fällen grundsätzlich von keiner dauernden Wertveränderung auszugehen. Der Auffassung der Finanzverwaltung, dies gelte bereits für Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr, erteilt das Finanzgericht eine Absage.  

Im Streitfall ist nach Ansicht des Senats eine Teilwertzuschreibung gerechtfertigt. Es liegt nämlich ein verzinsliches Fremdwährungsdarlehen mit unbestimmter, aber zumindest zu erwartender Restlaufzeit von ca. drei Jahren und neun Monaten vor, das nicht als Darlehen mit langer Laufzeit bewertet werden kann. Für diese in der BFH-Rechtsprechung bislang nicht erfasste Fallgruppe hält der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung für vertretbar, die Möglichkeit einer Teilwertzuschreibung an bestimmten Grenzwerten festzumachen. Danach ist eine Teilwertzuschreibung zulässig, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20% für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10% für zwei aufeinanderfolgende Bilanzstichtage überschreitet. Da dieser Grenzwert zum Bilanzstichtag der Klägerin (31. Dezember 2010) überschritten war, konnte sie von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgehen.  

Schließlich weist das Finanzgericht noch darauf hin, dass unabhängig von den Grenzwerten eine Teilwertzuschreibung auch aus anderen Gründen nicht ausgeschlossen wäre. Bereits zum Bilanzstichtag (31. Dezember 2010) war nämlich festzustellen, dass eine fundamentale Veränderung der Wirtschaftsdaten zwischen dem Euro-Raum und der Schweiz eingetreten war, die eine gewinnmindernde Erfassung des Aufwands für eine Teilwertzuschreibung rechtfertigte. 

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württembergs wurde Revision beim BFH eingelegt. Es wird daher mit Spannung erwartet, wie der BFH den Streitfall beurteilt. Die Rechtsfrage ist unseres Erachtens auch im Immobilienbereich von praktischer Bedeutung. Vor dem Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 haben verstärkt geschlossene Immobilienfonds langfristige Fremdwährungsdarlehen aufgenommen. Aber auch aktuell sind Fremdwährungsverbindlichkeiten in der Fondsbranche anzutreffen. Daher sollte die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württembergs zur Bewertung von Fremdwährungsdarlehen, das seine Rechtsprechung kontinuierlich fortentwickelt hat, vor allem bei der Jahresabschlusserstellung beachtet werden.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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