Referentenentwurf des BMF zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie

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Im Mai hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (sog. „5. EU-Geldwäscherichtlinie”) in nationales Recht vorgelegt.

Insbesondere vor dem Hintergrund der Zunahme terroristischer Anschläge in Europa und den Vorgängen rund um die sog. „Panama Papers”, erschienen die bisherigen Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als nicht ausreichend, um eine Eindämmung derartiger Vorgänge zu erreichen. Hierauf reagierte der Europäische Gesetzgeber mit dem Erlass der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie, welche nun in deutsches Recht umgesetzt werden soll.

Zur Umsetzung sind in erster Linie Anpassungen im Geldwäschegesetz (GwG) erforderlich.

Im Folgenden möchten wir einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen geben, die Ihr Geschäftsmodell betreffen.

 

1. Wesentliche Neuerungen im Überblick

 

Der Gesetzesentwurf betrifft im Wesentlichen die folgenden Themen:

 

Ausdehnung des geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises

 

Der Anwendungsbereich des GwG wird nochmals um geldwäscherechtlich Verpflichtete erweitert, sodass bestimmte Berufsgruppen erstmalig die geldwäscherechtlichen Pflichten wie die Einrichtung eines Risikomanagements, Vornahme von Identifizierungen oder die Abgabe von Verdachtsmeldungen erfüllen müssen. Dies betrifft aus dem Finanzsektor beispielsweise Anbieter von elektronischen Geldbörsen (sog. Wallet Provider), mit denen virtuelle Währungen (z.B. Bitcoin) verwahrt werden. Im Nicht-Finanzsektor zählen u.a. nun auch Immobilienmakler bei der Vermittlung von Mietverträgen oder Dienstleister in Steuerangelegenheiten zum Verpflichtetenkreis.

 

Transparenzregister: Öffentlicher Zugang, Meldepflicht bei Unstimmigkeiten und Nachweispflicht

 

Mit der 4 EU-Geldwäscherichtlinie  und deren Umsetzung wurde das elektronisch geführte Transparenzregister geschaffen. Bislang ist eine Einsichtnahme in das Transparenzregister nur bei Vorliegen eines „berechtigten Interesses” möglich. Nach dem Entwurf des BMF soll das Transparenzregister künftig auch für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

Zudem sieht der Entwurf die verpflichtende Meldung von festgestellten Unstimmigkeiten zwischen den erhaltenen Informationen und den im Transparenzregister hinterlegten Informationen durch Verpflichtete und Behörden vor.

Des Weiteren müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete zukünftig zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit registrierten Vereinigungen bzw. Rechtseinheiten einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register einholen.

 

Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten

 

In seinem Entwurf nimmt das BMF auch Anpassungen hinsichtlich des Auffangtatbestandes zum wirtschaftlich Berechtigten vor. In seiner Begründung führt das BMF aus, dass ein wirtschaftlich Berechtigter gerade in den Fällen fingiert werden soll, in denen kein tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter vorhanden oder bekannt ist. Darüber hinaus sollen in Fällen, in denen eine oder mehrere Vereinigungen als Vorstand oder Begünstigte einer Stiftung eingesetzt sind, die natürlichen Personen, die die Vereinigung beherrschen, als wirtschaftlich Berechtigte gelten.

 

Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte

 

Nach den gegenwärtigen Bestimmungen des GwG besteht die Möglichkeit eine Kundenidentifizierung durch geldwäscherechtlich verpflichtete Dritte mit Sitz im Ausland durchführen zu lassen. Mit Fortschreiten der Digitalisierung und dem Anbieten von Diensten auf digitalem Weg (z.B. Kontoführung) gewinnt dieses Instrument immer mehr an Bedeutung und Umfang. Vielfach wurden Kunden daher bereits im Ausland identifiziert. Um eine mehrfache Erhebung von Informationen zu vermeiden, wird mit dem vorliegenden Entwurf erstmals die Möglichkeit geschaffen, dass der verpflichtete Dritte zur Identifizierung des Vertragspartners, einer gegebenenfalls für ihn auftretenden Person und eines wirtschaftlich Berechtigten auch auf eine anlässlich einer zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten Identifizierung dieser Person eingeholte Informationen zurückgreifen darf. Hierbei dürfen jedoch insbesondere hinsichtlich der Richtigkeit der so eingeholten Informationen keine Zweifel bestehen oder seit der Identifizierung nicht mehr als 24 Monate vergangen sein.

 

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

 

Nach dem Entwurf sind künftig bei Personen, die als wirtschaftlich Berechtigte gelten, auch die Maßnahmen zur Überprüfung der Identität und etwaige Schwierigkeiten, die während des Überprüfungsvorgangs aufgetreten sind, aufzuzeichnen.  

Zudem ist nun auch ausdrücklich eine Erstreckung der Aufzeichnungspflichten auf die im Rahmen des Einsatzes neuer Technologien erstellten Video- und Tonspuren, wie insbesondere bei dem mit von der BaFin zugelassenen Videoidentifizierungsverfahren, vorgesehen.

Die von den Verpflichteten aufzubewahrenden Aufzeichnungen und Belege unterliegen unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen zwischen (mindestens) fünf und zehn Jahren.

 

Erhöhte Sorgfaltspflichten und Vereinheitlichung in Bezug auf Hochrisikoländer

 

Die Vorgehensweise bei Geschäftsbeziehungen oder bei Transaktionen mit Bezug zu von der EU-Kommission festgestellten Drittstaaten mit hohem Risiko (sog. Hochrisikoländer) wird u.a. durch Vorgabe verstärkter Sorgfaltspflichten harmonisiert.

So soll die Anwendung der verstärkten Sorgfaltspflichten nicht nur darauf beschränkt sein, dass der jeweilige Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte als natürliche oder juristische Person in einem Drittstaat mit erhöhtem Risiko niedergelassen ist. Verstärkte Sorgfaltspflichten sind nun auch bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen anzuwenden, wenn Drittstaaten mit hohem Risiko auf andere Art und Weise involviert sind. Das BMF nennt hierzu beispielhaft den Fall, dass die Vermögenswerte einer Transaktion in einem Drittstaat mit hohem Risiko liegen, die Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigten selbst aber nicht in dem Drittstaat ansässig sind.

 

Verschärfung der Bußgeldhaftung

 

Das BMF nimmt in seinem Entwurf eine Erweiterung der Bußgeldvorschriften dahingehend vor, dass nunmehr bereits fahrlässige Pflichtverletzungen sanktioniert werden können. Damit wird der subjektive Tatbestand von „Leichtfertigkeit” hin zur Fahrlässigkeit verschärft.

 

Politisch exponierte Personen (PEP)

 

Bei Transaktionen mit PEP gelten bereits nach dem derzeit geltenden GwG erhöhte Sorgfaltspflichten. Geplant ist, dass die Mitgliedstaaten der EU-Kommission bis zum 10. Januar 2020 jeweils Listen mit konkreten Funktionen und Ämtern, die den PEP-Status begründen, vorlegen sollen. Hieraus wird die EU-Kommission dann eine gemeinsame Liste erstellen, die künftig auch durch das GwG miteinbezogen werden soll. Die Liste für Deutschland soll begleitend zum Gesetzgebungsverfahren erstellt werden.

 

2. Stand des Gesetzgebungsverfahrens

 

Um die Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie fristgemäß umzusetzen, muss das nationale Gesetzgebungsverfahren bis 10. Januar 2020 abschlossen sein. Derzeit liegt hierfür nur der Referentenentwurf des BMF vor, der ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2020 vorsieht. Nach Abschluss der Länder- und Verbändeanhörung ist die Diskussion im Bundestag geplant.

 

3. Praxisfolgen

 

Infolge der notwendig gewordenen Änderungen sowie Einfügung von Neuregelungen im GwG muss künftig mit einem höheren (bürokratischen) Aufwand im Hinblick auf die umfassenderen Verpflichtungen bei der Identitätsprüfung gerechnet werden. Dieser Aufwand wird zudem durch eine stärkere Einbeziehung der Verpflichteten in die „Pflege” des Transparenzregisters durch das Hinzukommen von Meldepflichten vermehrt.

Wir halten Sie hier gern auf dem Laufenden und unterstützen Sie – bei Bedarf – gern bei der Implementierung der neuen Regelungen.

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Dr. Christian Conreder

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