BFH-Rechtsprechung zur Nichtanwendung der Gewerbesteuer bei doppelstöckigen Personengesellschaften durch Finanzverwaltung gestoppt

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In der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Juni 2020 (Az. IV R 30/16) erzielte eine inländische, vermögensverwaltend tätige Mutter-KG, die nicht gewerblich geprägt war, insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zudem war sie an einem Flugzeugfonds (Tochter-KG) beteiligt, der gewerbliche Einkünfte erzielte. Der BFH urteilte, dass die vermögensverwaltenden Einkünfte der Mutter-KG durch die gewerblichen Beteiligungseinkünfte insgesamt in gewerbliche Einkünfte für Einkommensteuerzwecke umzuqualifizieren sind (sog. „Aufwärtsinfektion”). Allerdings sollen die originären Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte der Mutter-KG in diesen Fällen der Aufwärtsinfektion aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung des Gewerbesteuergesetzes nicht der Gewerbesteuer unterliegen. 
 
Durch dieses, für den Steuerpflichtigen vorteilhafte, BFH-Urteil besteht die Möglichkeit, dass bei der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an der Mutter-KG der Gesellschafter im Ergebnis die vermögensverwaltenden Einkünfte der Mutter-KG ohne Gewerbesteuer vereinnahmen kann.  
 
Allerdings haben die Obersten Finanzbehörden der Länder auf dieses BFH-Urteil im Hinblick auf die vorteilhafte gewerbesteuerliche Gesetzesauslegung mit einem gleich lautenden Nichtanwendungserlass vom 1. Oktober 2020 (z.B. veröffentlicht in DStR 2020, S. 2252) reagiert.  
 
Der Nichtanwendungserlass führt aus, dass gewerbesteuerliche Fragen, über die durch Urteil (§ 121 i.V.m. § 95 FGO) zu entscheiden gewesen wäre, nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind die im BFH-Urteil zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze folglich nicht allgemein anzuwenden.  
 
Streitig war in dem vom BFH konkret zu entscheidenden Einzelfall in Bezug auf die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer Personengesellschaft ausschließlich die Frage, ob die Beteiligung an einer gewerblichen KG i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG (Untergesellschaft) auch ohne Anwendung einer Bagatellgrenze zu einer Umqualifizierung der übrigen Einkünfte der ansonsten vermögensverwaltenden KG (Obergesellschaft) führt. 
 
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem BMF.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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