Wertpapier 2.0 – Gesetzesentwurf zur Einführung elektronischer Wertpapiere

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Mit dem am 11. August 2020 vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren beabsichtigt die Bundesregierung, zukünftig die Emission elektronischer Wertpapiere zu ermöglichen. Dies bedeutet eine Abwendung vom derzeitigen Wertpapierbegriff, der zwingend eine physische Urkunde voraussetzt. Nachfolgend möchten wir Ihnen die wesentlichen Eckpunkte des dargestellten Gesetzgebungsvorhabens darstellen. 
 
Im ersten Schritt sollen elektronische Wertpapiere ausschließlich als elektronische Inhaberschuldverschreibungen ausgestaltet werden. Die Ausweitung auf elektronische Aktien und elektronische Investmentfondsanteile ist zu einem späteren Zeitpunkt geplant, da hiermit insbesondere umfangreiche gesellschaftsrechtliche Anpassungen einhergehen werden.  
 
Die aktuell zwingend erforderliche Wertpapierurkunde soll bei elektronischen Wertpapieren durch die Eintragung in einem elektronischen Wertpapierregister ersetzt werden. Der Referentenentwurf unterscheidet zwischen elektronischen Wertpapieren, die in einem sogenannten zentralen Register über elektronische Wertpapiere eingetragen werden sollen, und Kryptowertpapieren, deren Eintragung in einem sogenannten Kryptowertpapierregister vorgesehen ist. Die letztgenannte Variante zielt insbesondere auf den Einsatz der Blockchain-Technologie bzw. der Distributed-Ledger-Technologie ab, während die erstgenannte Möglichkeit auf andere (herkömmliche) Technologien abstellt. Das zentrale Register über elektronische Wertpapiere soll von einem zugelassenen Zentralverwahrer geführt werden. Demgegenüber erfolgt im Falle eines Kryptowertpapiers die Verwahrung dezentral in dem Kryptowertpapierregister, das vom Emittenten selbst oder von einem zu benennenden Dritten geführt werden kann. Es gilt in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Führung des Krypowertpapierregisters – entsprechend des Referentenentwurfs – als neue erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen werden soll. Dies hat zur Folge, dass für diese Tätigkeit eine entsprechende Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich ist. 
 
Um den Inhabern elektronischer Wertpapiere (auch Kryptowertpapiere sind erfasst) den gleichen Schutz wie Eigentümern „klassischer” verbriefter Wertpapiere zukommen zu lassen, sieht der Referentenentwurf ferner vor, dass elektronische Wertpapiere als Sache im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gelten sollen.  
 

Ausblick

Der Referentenentwurf verfolgt das Ziel, den deutschen Finanzplatz attraktiver zu gestalten. Dies erfolgt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass in anderen Staaten die elektronische Begebung von Wertpapieren bereits erfolgreich umgesetzt wurde. Mit dem Referentenentwurf wird ein wichtiger Baustein der Blockchainstrategie der Bundesregierung sowie des Eckpunktepapiers des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu elektronischen Wertpapieren umgesetzt. Begrüßenswert ist das eindeutige Bekenntnis des deutschen Gesetzgebers zur Digitalisierung des Finanzmarkts, das sicherlich Ausstrahlungswirkung auf weitere Gesetzgebungsvorhaben, bspw. die Einführung von elektronischen Aktien oder anderen Finanzprodukten, haben wird.

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