Haftung des Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH gegenüber der GmbH & Co. KG

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 17. März 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 17.09.2021 (Aktenzeichen 11 U 71/20) entschieden, dass der Geschäftsführer einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH gegenüber der GmbH & Co. KG grundsätzlich nach denselben Regeln haftet wie der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH.
 

1. Sachverhalt

Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH & Co. KG (nachfolgend „Schuldnerin”), klagte auf Schadensersatz i.H.v. 200.000 Euro gegen die im Nachfolgenden genannten Beklagten zu 1) und zu 2). Der Beklagte zu 1) war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin. Der Beklagte zu 2) war Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin der Schuldnerin.
 
Die Schuldnerin warb Anlegergelder ein und stellte diese Gelder der D. AG als Darlehen zum Erwerb von Immobilien zur Verfügung. Aus den laufenden Zinsen sollten die Ausschüttungen an die Anleger erfolgen. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch stand im Zusammenhang mit einer Überweisung der Schuldnerin an die D. AG i.H.v. 510.000 Euro zu einem Zeitpunkt, zu dem keine Anlegergelder mehr an die D. AG hätten weitergeleitet werden dürfen. Die Schuldnerin hatte zu diesem Zeitpunkt Darlehen i.H.v. etwa 38 Mio. Euro an die D. AG ausgereicht, die nur in einem Umfang von 2,7 Mio. Euro werthaltig besichert waren, obwohl im Darlehensvertrag eine umfangreiche Besicherung vereinbart war. Der Kläger stützte seine Klage auf eine Verletzung der persönlichen Pflichten der Beklagten aus § 43 GmbHG aufgrund der fehlenden Besicherung der Darlehen. Die Beklagten führten dagegen an, § 43 Absatz 2 GmbHG sei auf sie nicht anwendbar.
 

2. Entscheidung

Das OLG Hamburg wies die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ab. Damit bestätigte das OLG Hamburg die erstinstanzliche Auffassung, dass die beklagten Geschäftsführer in entsprechender Anwendung von § 43 Absatz 2 GmbHG haften. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass der Beklagte zu 2) „nur” Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin der Schuldnerin war. Auf diese Konstellation sei die Rechtsprechung des BGH zur Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH gegenüber der KG zu übertragen. Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die entsprechende Anwendung des § 43 Absatz 2 GmbHG sei jedenfalls die drittschützende Wirkung des Geschäftsführervertrags.
 
Die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) ist nach Ansicht des Gerichts die Vornahme der Überweisung selbst, während der Beklagte zu 2) die Überweisung hätte verhindern müssen. Der Beklagte zu 2) kann sich entsprechend des Urteils des OLG Hamburg dabei nicht darauf berufen, er sei aufgrund einer internen Ressortverteilung nicht für diese Geschäfte der Schuldnerin zuständig gewesen. Eine solche Zuteilung könne den Geschäftsführer nicht von seiner eigenen Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte der Gesellschaft entbinden.
 

3. Fazit

Das Urteil des OLG Hamburg zeigt, dass mit der Funktion des Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH nicht unerhebliche Haftungsrisiken einhergehen können. Diese Risiken sind mit denen des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH als vergleichbar zu erachten. Dies ist im Ergebnis nachvollziehbar, da die beiden genannten Geschäftsführer mit der Wahrnehmung der Interessen der GmbH & Co. KG betraut sind und die übrigen Kommanditisten auf eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte vertrauen dürfen. Es empfiehlt sich daher vor der Übernahme der Funktion des Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH die hiermit verbundenen Haftungsrisiken angemessen zu berücksichtigen. 

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Christian Conreder

Rechtsanwalt

Partner

+49 40 2292 975 32

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Fabian Hausemann

Rechtsanwalt

Manager

+49 40 2292 975 30

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu