Der Regierungsentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes und dessen Auswirkungen auf das KAGB

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veröffentlicht am 25. Oktober 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten

Das Bundeskabinett hat am 16.08.2023 den Entwurf für das Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen. Hierdurch soll ein Impuls für den Wirtschafts- und Finanzstandort Deutschland geschaffen werden. Ziel ist insbesondere, es durch einen attraktiveren Kapitalmarkt und verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten vor allem Start-ups und Wachstumsunternehmen zu erleichtern, neues Kapital für Investitionen aufzunehmen. Auch soll der deutsche Kapitalmarkt für ausländische Marktteilnehmer attraktiver gestaltet werden.

So sieht der Regierungsentwurf wie auch der bisherige Referentenentwurf in § 19 Abs. 5 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) die Einführung einer englischsprachigen Anzeige für an einer bedeutenden Beteiligung an einer externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft interessierte Erwerber vor. Im Vergleich zum Referentenentwurf soll die Bundesanstalt jedoch nur noch bei Bedarf und nicht grundsätzlich eine deutschsprachige Übersetzung der Anzeige verlangen. Die Entscheidung, ob die Bundesanstalt eine Übersetzung verlangt, steht dabei in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.

Ebenso soll die Attraktivität des deutschen Kapitalmarktes dadurch gesteigert werden, dass Investmentvermögen für ihre Anleger nun direkt in Kryptowerte investieren können, auch wenn es sich nicht um Spezial-AIF mit professionellen und semiprofessionellen Anlegern handelt. Zu diesem Zwecke sollen in die Kataloge der zulässigen Vermögensgegenstände des § 221 Abs. 1 Nr. 5 und des § 261 Abs. 1 Nr. 9 KAGB nun ausdrücklich Kryptowerte i.S.d. § 1 Abs. 11 S. 4 des Kreditwesengesetzes aufgenommen werden, sofern deren Verkehrswert ermittelt werden kann. Um das mit Kryptowerten einhergehende Risiko einzufangen, ist jedoch vorgesehenden Anteil des Sonstigen Investmentvermögens, der in Kryptowerte investiert werden darf, für offene inländische Publikums-AIF und geschlossene inländische Publikums-AIF auf zehn Prozent des Fondswertes zu beschränken. Diese Beschränkung soll künftig in § 221 Abs. 5 KAGB bzw. § 261 Abs. 4 KAGB geregelt sein.

Darüber hinaus soll – wie schon im Referentenentwurf vorgesehen - der Katalog in § 231 Abs. 1 KAGB, der die zulässigen Vermögensgegenstände für ein Immobilien-Sondervermögen normiert, um unbebaute Grundstücke erweitert werden. Unter unbebauten Grundstücken sind Grundstücke ohne Gebäude zu verstehen, die für die alsbaldige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung, zur Umwandlung zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien bestimmt und geeignet sind. Im Vergleich zum Referentenentwurf hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf nun um eine zeitliche Komponente (”alsbaldig”) ergänzt und auch Anlagen zur Umwandlung von Strom, Gas oder Wärme aufgenommen. Die Ergänzung soll dafür sorgen, dass Immobilien-Sondervermögen einen größeren Beitrag zur Energiewende leisten können als bisher. Konkret besteht der Unterschied zur bisherigen Rechtslage darin, dass künftig auch Investitionen in Grundstücke möglich sein sollen, auf denen sich ausschließlich eine Erneuerbare-Energien-Anlage befindet oder errichtet werden soll, ohne dass ein direkter Bezug zu einem Gebäude gefordert wird. Derzeit ist dies nicht möglich. Um den Charakter des Immobiliensondervermögens aber auch künftig zu wahren, bleibt die Notwendigkeit eines Bezugs zu einem Grundstück bestehen. Die Investition in bloße Anlagen ohne einen Grundstücksbezug soll nicht möglich sein.

Derzeit enthält die Formulierung ”zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände” des § 231 Abs. 3 KAGB noch das Potenzial für Auslegungsschwierigkeiten. Dieses soll nunmehr durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz beseitigt werden. Es soll verhindert werden, dass im Zusammenhang mit Aufdachanlagen, die entweder mehr Strom produzieren, als für das Gebäude benötigt wird oder bei denen die Mieter des Gebäudes den erzeugten Strom gar nicht abnehmen, Auslegungsschwierigkeiten einen Ausbau von Bestandsimmobilien behindern oder ausschließen, weil solche Aufdachanlagen bislang nicht ohne weiteres als Bewirtschaftungsgegenstände betrachtet werden können. § 231 Abs. 3 KAGB soll daher nun auch Gegenstände miteinbeziehen, die neben der Erzeugung auch der Umwandlung, dem Transport oder der Speicherung von Energie dienen oder für Ladestationen von Elektromobilität erforderlich sind.  

Parallel zu der Ergänzung für Immobilien-Sondervermögen soll auch für offene Infrastrukturfonds der Katalog des § 260b KAGB erweitert werden, damit der Direkterwerb von Erneuerbare-Energien-Anlagen ermöglicht wird.


Geschlossene inländische Publikums-AIF dürfen bereits nach derzeitiger Rechtslage Erneuerbare-Energien-Anlagen erwerben und betreiben; um Rechtsunsicherheit durch die nunmehr ausdrückliche Regelung für offene Immobilienfonds in § 231 KAGB zu vermeiden, wird in § 261 Abs. 8 eine entsprechende Regelung vorgesehen. 


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