Entwurf Jahressteuergesetz 2024: Neuregelung der Zurechnung von Grundstücken bei Share Deals in der Grunderwerbsteuer

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​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 14. Juni 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Vorgesehene Neuerungen zur Grunderwerbsteuer im Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024

Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 vom 05.06.2024 sieht – entgegen der Diskussion im zweiten Halbjahr 2023 – keine konzeptionelle Änderung der grunderwerbsteuerlichen Vorschriften vor. Im Wesentlichen belässt er Neuerungen bei einer Korrekturgesetzgebung der jüngeren BFH-Rechtsprechung zur Grundstückszurechnung.

Der BFH hatte über einige jüngere – nicht unumstrittene - Urteile Grundsätze zur Grundstückszurechnung bei Share Deal-Tatbeständen (§ 1 Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG) entwickelt, wonach Grundstücke grunderwerbsteuerlich nicht nur im Vermögen derjenigen Gesellschaft stehen sollen, die diese nach § 1 Abs. 1 GrEStG steuerbar erworben oder die Verwertungsbefugnis (§ 1 Abs. 2 GrEStG) hieran erlangt hat. Vielmehr soll Grundbesitz – fiktiv – auch einer Gesellschaft zuzurechnen sein, die die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft unter Erfüllung des Tatbestands einer Anteilsvereinigung oder einer wirtschaftlichen Anteilsvereinigung erworben hat. Konsequenz dieser Rechtsprechung ist die Gefahr einer zweimaligen Besteuerung desselben Grundstücks zum Beispiel bei Übertragung der Obergesellschaft; dies ist unter Bezugnahme auf besagte Rechtsprechung auch im gleich lautenden Ländererlass vom 16.10.2023 so angelegt. Weitere Folge ist die Notwendigkeit einer Erfassung und eines Monitorings auch weit zurückliegender Vorgänge.

Über einen neuen § 1 Abs. 4a GrEStG-E soll nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 ein Grundstück für Share Deal-Tatbestände nun (wieder) nurmehr derjenigen Gesellschaft zugerechnet werden, die dieses steuerbar nach § 1 Abs. 1 GrEStG (durch Kauf, Auflassung oder Eigentumserlangung) erworben oder eine Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 GrEStG erlangt hat. Der Passus im Gesetzentwurf ist insofern auf eine Korrektur der jüngeren BFH-Rechtsprechung gerichtet, nach welcher eine Zurechnung auch (d.h.: zusätzlich) bei derjenigen Gesellschaft erfolgen soll, die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft steuerbar rechtlich oder wirtschaftlich vereinigt hat. Interessant ist, dass der Gesetzentwurf bezüglich der Beendigung einer Zurechnung differenziert: Eine nach § 1 Abs. 1 GrEStG begründete Zurechnung sollenden, wenn ein anderer Steuerpflichtiger neuerlich einen Erwerbsvorgang nach dieser Vorschrift realisiert. Eine einmal nach § 1 Abs. 2 GrEStG begründete Grundstückszurechnung soll nur enden, wenn die Voraussetzungen der Verwertungsbefugnis (Abs. 2) entfallen, nicht aber wenn das Grundstück nach Abs. 1 steuerbar bewegt wird. Mit anderen Worten kann es hier punktuell weiterhin zu einer Doppelerfassung kommen (z.B. Eigentum und Verwertungsbefugnis).

Enthalten ist im Entwurf zu § 1 Abs. 4a GrEStG-E weiter eine Missbrauchsverhinderungsregelung, wonach unterbunden werden soll, dass vor Anteilsveräußerung Grundbesitz verkauft und nach Übergang der grunderwerbsteuerlich "leeren " Anteile der Verkauf rückabgewickelt wird, so dass der Erwerber im Ergebnis Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft erhält ohne Grunderwerbsteuer auszulösen; derartige Gestaltungen zielten entgegen dem Gesetzeszweck darauf ab, bei Verkauf / Übertragung zurechenbaren Grundbesitz temporär zu vermeiden. Gelöst wird dies durch einen rückwirkenden Entfall der Grundstückszugehörigkeit zum Vermögen einer Gesellschaft, sodass die Sätze 1 und 2 des § 1 Abs. 4a GrEStG-E keine Anwendung finden sollen auf Rechtsvorgänge, die nach § 16 Absatz 1 GrEStG rückgängig gemacht wurden und auf Grundstücke, die nach § 16 Absatz 2 GrEStG zurückerworben wurden.​

Keine Neuregelung zu den möglichen Auswirkungen des MoPeG auf die Grunderwerbsteuer

Abzuwarten bleibt die Handhabung der Auswirkungen des MoPeG auf die Grunderwerbsteuer durch den Gesetzgeber. Im derzeitigen Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024 fehlt es bislang noch an einer Neuregelung im Hinblick auf die "Notlösung " in § 24 GrEStG. Zur Vermeidung drohender Nachteile aufgrund des Inkrafttretens des MoPeG zum 01.01.2024 hat Anfang dieses Jahres mit § 24 GrEStG eine Zwischenlösung ihren Weg ins Grunderwerbsteuergesetz gefunden. Danach sollen Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiter (fiktiv) als Gesamthand behandelt werden. Weiterhin verbleibende Risiken aufgrund EU-rechtlicher Thematiken sowie die Tatsache, dass § 24 GrEStG in der aktuellen Fassung bereits zum 01.01.2027 wieder aufgehoben wird, fordern Handlungsbedarf. Es bleibt daher abzuwarten, wie der Gesetzgeber diese Problematik lösen möchte. Denn solange eine Neuregelung fehlt, ist weiterhin unklar, ob erfolgte begünstigte Grundstücksübertragungen auf Personengesellschaften, bei denen die Sperrfrist Ende 2023 noch nicht abgelaufen war, dauerhaft grunderwerbsteuerfrei bleiben können.

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