Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuerbefreiung nach der Konzernklausel und bei Treuhandfällen

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veröffentlicht am 14. Juni 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Befreiung nach § 6 Abs. 3 GrEStG bei Treuhand?

Der BFH hat unter dem Datum 12.01.2022 eine viel beachtete Entscheidung zur Befreiung nach § 6 Abs. 3 GrEStG bei Treuhandgestaltungen getroffen (BFH II R 16/20): Es ging hier um die Frage, ob im Falle eines steuerbaren Grundstückskaufs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG durch eine GmbH & Co. KG von einer KG die gesamthandsbezogene Befreiung greift, wenn der alleinige an der Käuferin vermögensmäßig beteiligte mittelbare Gesellschafter seine Beteiligung treuhänderisch für die Verkäuferin hielt. Der BFH entschied für diesen Fall, dass nicht der Treugeber, sondern nur der Treuhänder für die Prüfung des § 6 Abs. 3 GrEStG im Bereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ("Asset Deal ") relevant am Vermögen der Gesamthand beteiligt sei. Es käme hier rein auf die zivilrechtliche Beteiligung an. Explizit differenziert der BFH hier gegenüber nach § 1 Abs. 2a GrEStG (qualifizierter Anteilsübergang als Unterfall eines "Share Deals ") steuerbaren Vorgängen; bei § 1 Abs. 2a GrEStG bestehe eine abweichende Sachlage, da ein dort relevanter mittelbarer Anteilsübergang nicht zivilrechtlich definiert, sondern wirtschaftlich zu beurteilen sei. Diesen Ausführungen lässt sich für Fälle eines nach §1 Abs. 2a GrEStG steuerbaren Treugeberwechsels jedoch nicht umgekehrt ableiten, dass dieser befreit wäre, solange nur der Treuhänder, während Vor- und Nachbesitzzeit konstant ist. Die wirtschaftliche Betrachtung wirkt sich in jüngeren Urteilen je nach Konstellation häufig zum Nachteil des Steuerpflichtigen aus.

Eingehaltene Vorbesitzzeit als Voraussetzung der Befreiung nach der Konzernklausel § 6a GrEStG?

​​​​​​​​Weiter steht eine wichtige Entscheidung des BFH zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel an: Unter dem Aktenzeichen II R 33/23 wurde ein Revisionsverfahren (zugrundeliegende Entscheidung FG Sachsen 2 K 939/20 vom 09.11.2023) anhängig, in dem höchstrichterlich zu klären ist, ob die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel auch eine Einbringung zur Neugründung begünstigen kann ("teleologische Reduzierung " der geforderten fünfjährigen Vorbesitzzeit?). Eine Gewährung des § 6a GrEStG auch bei der Einbringung zur Neugründung würde sich an die bestehende Rechtsprechung zur telelogischen Reduktion des § 6a Satz 4 GrEStG bei gewissen Umwandlungsfällen anschließen und zur Vereinheitlichung konzerninterner Sachverhalte im Rahmen der Grunderwerbsteuer beitragen. Der BFH hat bereits für Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG entschieden (z.B. BFH II R 16/19 vom 21.8.2019 betreffend eine Ausgliederung zur Neugründung), dass § 6a Satz 4 GrEStG dahin gehend auszulegen ist, dass die dort genannten Fristen nur insoweit eingehalten werden müssen, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können. In der nun angefochtenen Entscheidung des FG Sachsen wurde aufgrund des rein konzerninternen Sachverhalts sowohl vor als auch nach der Neugründung eine missbräuchliche Gestaltung zur Steuerumgehung verneint. Daher gibt es nach Auffassung des FG Sachsen keinen sachlichen Grund, die Begünstigung für den Übertragungsvorgang auch für die Einbringung zur Neugründung auszuschließen. Inwieweit der BFH dieser Argumentation im Ergebnis folgt, bleibt offen, zumal andere Gerichte trotz fehlender Missbrauchsmöglichkeit eine teleologische Reduktion des § 6a GrEStG abgelehnt haben (so u.a. FG Nürnberg 4 K 59/21 vom 14.07.2022). In einem – allerdings zur Entscheidung vom 09.11.2023 nur bedingt vergleichbaren – Sachverhalt hatte der BFH Mitte 2023 zudem eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein erstinstanzliches Urteil als unbegründet abgewiesen, in dem die Begünstigung einer Ausgliederung zur Aufnahme unter der Konzernklausel erfolglos begehrt worden war (BFH II B 27/22 vom 03.05.2023; Entscheidung nunmehr nachträglich veröffentlicht).

In Anbetracht der wachsenden Bedeutung der Konzernklausel aufgrund verbleibender Risiken gesamthandsbezogener Befreiungsvorschriften gilt es daher ein besonderes Augenmerk auf die weitere Entwicklung des § 6a GrEStG zu legen. 

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