Zweiter Anlauf: Geplante Änderungen am KAGB für Investitionen in erneuerbare Energien

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​veröffentlicht am 14. Juni 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21. Mai 2024 den "Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur " veröffentlicht. Mit dem Entwurf wird ein zweiter Anlauf unternommen für Immobilien-Sondervermögen einen "maßgeschneiderten " aufsichtsrechtlichen Rahmen für Investitionen in erneuerbare Energien zu schaffen, nachdem derartige Regelungsentwürfe "in letzter Sekunde " Ende 2023 aus dem Zukunftsfinanzierungsgesetzesentwurf gestrichen wurden (für weitere Einzelheiten zur Löschung verweisen wir auf unseren Artikel vom 15. Dezember 2023).

Das BMF beabsichtigt zum einen Rechtssicherheit für Immobilien-Sondervermögen herzustellen, zum anderen sollen weitere Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien angeregt werden, um die Energiewende zu finanzieren und schneller umzusetzen.

Der BMF-Entwurf beinhaltet Änderungsvorschläge zum KAGB, die teilweise bereits im Zukunftsfinanzierungsgesetzesentwurf enthalten waren, sowie zum Investmentsteuergesetz (InvStG). Vorliegend möchten wir einen Überblick in Bezug auf die KAGB-Vorschläge geben:

Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften

Abweichend vom Zukunftsfinanzierungsgesetzesentwurf enthält der aktuelle Entwurf einen neuen § 231 Abs. 1 Nr. 8 KAGB, der es Immobilien-Sondervermögen ermöglichen soll, in Infrastruktur-Projektgesellschaften zu investieren, deren Unternehmensgegenstand darauf beschränkt ist, Anlagen zu errichten, zu erwerben oder zu halten, die zur Erzeugung, zur Umwandlung, zum Transport oder zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien bestimmt und geeignet sind. Nach den Ausführungen des BMF zielt diese Regelung insbesondere auf Fälle ab, in denen die Eigentümer von Grundstücken, die für die Errichtung von bspw. Freiflächenanlagen in Frage kommen, diese Grundstücke nicht verkaufen, sondern lediglich verpachten möchten. Diese Regelung ist zu begrüßen, da derartige "Pachtkonstellationen " in der Praxis häufig vorkommen und eine Vorgabe, die einen Grundstückserwerb voraussetzen würde, in der praktischen Umsetzung oftmals ins Leere liefe.

Allerdings darf nach Auffassung der BMF die Beteiligung an Infrastruktur-Projektgesellschaften nicht zum Hauptzweck eines Immobilien-Sondervermögens werden. Daher ist im neuen § 231 Abs. 1 Nr. 8 KAGB vorgesehen, dass diese Beteiligung maximal 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens betragen darf.

Erwerb und Betrieb von erneuerbare Energien Anlagen und Ladeinfrastruktur

Wie bereits im Entwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes vorgesehen, schlägt das BMF vor, erneuerbare Energien-Anlagen sowie Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität als zulässige Vermögensgegenstände in § 231 Abs. 3 KAGB aufzunehmen ("Gegenstände, die der Erzeugung, der Umwandlung, dem Transport oder der Speicherung von Energie aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dienen "). Auf die Erforderlichkeit zur Bewirtschaftung der vom Fonds gehaltenen Immobilien soll es nicht mehr ankommen. Darüber hinaus soll wie ebenfalls bereits im Zukunftsfinanzierungsgesetzesentwurf enthalten, in einem neuen § 231 Abs. 6 KAGB der Betrieb der vorgenannten Vermögensgegenstände durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft für Immobilien-Sondervermögen explizit für zulässig erklärt werden.

Diese Regelungsvorschläge sind in der Praxis insbesondere für Aufdachanlagen (Photovoltaikanlagen) und Ladestationen für Elektrofahrzeuge relevant, da derzeit in bestimmten Fallkonstellationen teilweise noch Unstimmigkeiten in Bezug auf die Erwerbbarkeit und den Betrieb dieser Anlagen bestehen. Infolgedessen wird in der Praxis oftmals auf ein "Betreibermodell " zurückgegriffen, bei dem die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Dach- bzw. Parkplatzflächen an einen Dritten verpachtet, der die Aufdachanlagen bzw. Ladesäulen errichtet und auch betreibt. Hierdurch können dem Immobilien-Sondervermögen Einkünfte verloren gehen.

Ausblick

Die geplanten Neuregelungen im KAGB sind als positiv zu erachten, da hierdurch vorrangig Rechtssicherheit für Immobilien-Sondervermögen bei Investitionen in erneuerbare Energien geschaffen wird. Zudem können Immobilienfonds so einen weiteren Beitrag zur Energiewende leisten.

Die Verbände haben bis Mitte Juni 2024 Zeit eine Stellungnahme zum neuen Entwurf abzugeben. Es ist jedoch zu beachten, dass durch den Diskussionsentwurf noch kein offizielles Gesetzgebungsverfahren gestartet wurde, da es sich um keinen Referentenentwurf handelt. Es bleibt somit abzuwarten, wann dieser offizielle Schritt unternommen wird und welche Änderungen aufgrund des Feedbacks der Verbände noch vorgenommen werden.​

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