Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II): Energiewende im KAGB

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 13. September 2024 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Investitionen von (Immobilien-)Fonds in erneuerbare Energien und damit verbundene Infrastruktur sollen nun erleichtert werden: Mit dem Referentenentwurf eines zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes, den das Bundesministerium der Finanzen kürzlich veröffentlicht hat, sollen hierfür bereits erwartete Änderungen am Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vorgenommen werden.

Gesetzgebungsgeschichte

Da zur Bewältigung der Energiewende erhebliche Investitionen in erneuerbare Energien erforderlich sind, wollte die Bundesregierung schon mit dem (ersten) Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) den Einsatz von privatem Kapital insbesondere durch Änderungen am Aufsichts- und Investmentsteuerrecht fördern. Denn gerade hinsichtlich des Aufsichtsrechts bestehen für Anbieter von offenen Immobilienfonds nach derzeitiger Rechtslage vielfach Abgrenzungs- und Auslegungsschwierigkeiten, die zu Unsicherheiten führen und Investitionen dieser Fonds in erneuerbare Energien verhindern können. Zwar sah der Regierungsentwurf zum (ersten) Zukunftsfinanzierungsgesetz im August 2023 noch entsprechende Anpassungen am KAGB vor. In seiner Beschlussempfehlung strich der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages im November 2023 unter anderem diese Regelungen jedoch wieder; das ZuFinG wurde in der Folge ohne sie beschlossen und verkündet. Grund hierfür dürften bis dahin fehlende Anpassungen am Steuerrecht gewesen sein, die Besteuerungslücken vermeiden und daraus folgende Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Unternehmen verhindern sollen, die erneuerbare Energien erzeugen. Die von den Koalitionsfraktionen beabsichtigte "ganzheitliche Lösung" ist zwar nicht wie angekündigt mit dem Jahressteuergesetz 2024 erfolgt, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte jedoch im Mai 2024 einen Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur (DiskE), der die Anpassungen am KAGB in veränderter Form wiederaufgriff. Hierauf basiert nun wiederum der am 27.08.2024 vom BMF veröffentlichte Referentenentwurf eines zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (RefE ZuFinG II). Dessen wichtigste Änderungen am KAGB bezüglich Investitionen von (Immobilien-)Fonds in erneuerbare Energien und damit verbundene Infrastruktur werden im Folgenden dargestellt; Paragrafen in der Fassung des RefE ZuFinG II werden nachfolgend mit "KAGB-E" bezeichnet.

Änderungen für (Immobilien-)Fonds gemäß KAGB-E​

Zunächst soll § 1 KAGB, der Begriffsbestimmungen für das Gesetz enthält, ergänzt werden. In § 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB-E wird der Begriff der "Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien" vor die Klammer gezogen, um ihn für das KAGB einheitlich zu definieren. Der Begriff umfasst dabei "die Erzeugung, die Umwandlung, den Transport oder die Speicherung von Energie oder Energieträgern aus erneuerbaren Energien […] sowie den Transport oder die Speicherung von Abwärme […]".

Daran anknüpfend sollen die wichtigsten Änderungen an § 231 KAGB vorgenommen werden. In einer neuen Nr. 8 sieht § 231 Abs. 1 S. 1 KAGB-E vor, dass für ein Immobilien-Sondervermögen künftig auch Beteiligungen an solchen Infrastruktur-Projektgesellschaften erworben werden dürfen, deren Unternehmensgegenstand darauf beschränkt ist, "Anlagen zu errichten, zu erwerben oder zu halten", die zur "Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien" im o.g. Sinne "bestimmt und geeignet sind" (im Folgenden auch als "EE-Anlagen" bezeichnet), "wenn zur Zeit des Erwerbs der Beteiligung ihr Wert zusammen mit dem Wert weiterer solcher Beteiligungen, die sich bereits in dem Sondervermögen befinden, 15 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt". Im Unterschied zum (ersten) ZuFinG ist damit der direkte Erwerb von Grundstücken, auf denen EE-Anlagen ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang zu einem Gebäude (sog. Freiflächenanlagen) stehen oder errichtet werden sollen, für Immobilien-Sondervermögen nicht mehr vorgesehen. Diese, schon im DiskE vorhandene Änderung wurde als Reaktion darauf vorgenommen, dass die Eigentümer von Grundstücken, die für die Errichtung von Freiflächenanlagen in Betracht kommen, diese Grundstücke häufig nicht verkaufen, sondern lediglich verpachten, sodass die ursprüngliche im ZuFinG vorgesehene Regelung praktisch leergelaufen wäre. Indem der RefE ZuFinG II stattdessen für Immobilien-Sondervermögen nunmehr die Möglichkeit des Erwerbs von Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften vorsieht, trägt er den praktisch relevanten Fällen Rechnung, in denen Projektgesellschaften solche Grundstücke pachten. Hierzu wird in seiner Begründung ausgeführt, dass durch die Zwischenschaltung der Projektgesellschaft außerdem gewährleistet sei, dass das Unternehmen mit der notwendigen fachlichen Expertise die Anlage betreibe, und nicht die Fondsverwaltung.

Des Weiteren sieht § 231 Abs. 3 KAGB-E vor, dass für ein Immobilien-Sondervermögen künftig neben den bisher in § 231 Abs. 3 KAGB enthaltenen sog. Bewirtschaftungsgegenständen auch Gegenstände, "die der Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien" im o.g. Sinne "dienen" oder Gegenstände, "die für den Betrieb von Ladestationen für Elektromobilität erforderlich sind", erworben werden dürfen. Dabei sieht § 231 Abs. 6 KAGB-E vor, dass die "Gegenstände nach Absatz 3" auch von der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) für das Immobilien-Sondervermögen betrieben werden dürfen. Danach wäre es künftig für die KVG eines Immobilien-Sondervermögens möglich, EE-Anlagen, die in, an oder auf einem Gebäude auf einem Fondsgrundstück angebracht werden sollen (vereinfachend auch Aufdachanlagen genannt), zu erwerben und zu betreiben, ohne, dass es darauf ankäme, ob die Aufdachanlagen mehr Strom produzieren, als für das Gebäude benötigt wird oder dessen Mieter abzunehmen bereit sind. Aufdachanlagen müssten danach nicht mehr zur Bewirtschaftung der Fondsimmobilien erforderlich sein. Entsprechendes gilt gem. § 231 Abs. 3 u. 6 KAGB-E in Bezug auf Gegenstände für Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder.

Die geplanten Anpassungen würden aufgrund der Verweisungstechnik des KAGB auch für Infrastruktur-Sondervermögen gem. § 260b KAGB und – abhängig von der Ausgestaltung im Einzelfall – auch für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gem. § 284 KAGB gelten.

Fazit und Ausblick

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass insbesondere die in § 231 Abs. 3 und Abs. 6 KAGB-E vorgesehenen Änderungen zu begrüßen sind. Zwar sollen diese nach der Begründung zum RefE ZuFinG II – jedenfalls teilweise - der bereits geltenden Verwaltungspraxis entsprechen. Da diese Verwaltungspraxis bisher aber teilweise zumindest nicht klar genug kommuniziert worden ist, dürften die Änderungen durch ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz in der vom Referentenentwurf vorgeschlagenen Form bisherige Auslegungsschwierigkeiten für Fondsanbieter erheblich reduzieren. Mit Frist zum 13.09.2024 werden nun noch Stellungnahmen der Länder und Verbände zum Entwurf eingeholt. Ein Inkrafttreten des ZuFinG II plant das BMF aber erst für das zweite Quartal 2025.​

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Christian Conreder

Rechtsanwalt

Partner

+49 40 2292 975 32

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Fabian Hausemann

Rechtsanwalt

Manager

+49 40 2292 975 30

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu