Grunderwerbsteuer bei Share Deals: BFH erachtet Zweifachbesteuerung bei Auseinanderfallen von Signing und Closing als rechtlich zweifelhaft

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​veröffentlicht am 29. September 2025 | Lesedauer ca. 2​ Minuten


Mit Beschluss vom 9. Juli 2025 hat es der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Aktenzeichen II B 13/25 (AdV)) eine Besteuerung für ernstlich zweifelhaft gehalten, sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch den spätere tatsächlichen Anteilsübergang zu besteuern, nur weil nicht für beide Vorgänge fristgerecht und vollständig Grunderwerbsteueranzeigen innerhalb der kurzen Anzeigefrist von zwei Wochen abgegeben wurden.

Eine Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus, der BFH entscheidet im vorläufigen Rechtsschutz nur auf Basis einer kursorischen Prüfung.

Gleichwohl stimmt die gegebene Begründung verhalten optimistisch: Im Wesentlichen stützt der BFH seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Besteuerung sowohl des Signing als Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 GrEStG) beim Erwerber als auch des Closing als qualifizierten Anteilsübergang (§ 1 Abs. 2a bzw. 2b GrEStG) bei der bewegten grundbesitzenden Gesellschaft selbst darauf, dass der Wortlaut des § 1 Abs. 3 GrEStG eine Vorrangregelung enthält. Ein auf eine Anteilsvereinigung oder die Übertragung vereinigter Anteile gerichtetes Rechtsgeschäft unterliegt nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Steuer, "soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a oder 2b nicht in Betracht kommt". Dass ein "in Betracht kommen" nur bei zeitgleicher Verwirklichung von Signing und Closing gegeben sein soll, sei zweifelhaft. Die Einführung der (verfahrensrechtlichen) Vorschrift des § 16 Abs. 4a, Abs. 5 GrEStG habe den im Einleitungssatz des § 1 Abs. 3 GrEStG bestehenden (tatbestandsmäßigen) Vorrang nicht beseitigt.

Es bleibt zu wünschen, dass die Entscheidung des BFH im Hauptsacheverfahren entsprechend ausfällt. Nirgendwo anders kennt das deutsche Steuerrecht eine derart kurze Anzeigepflicht mit der faktischen Sanktion einer wirtschaftlichen D​​​​​oppelbesteuerung. Bei Share Deals müssen gegebenenfalls verschiedene Akteure wie (1) grundbesitzende Gesellschaft, (2) Erwerber oder teilweise auch (3) Veräußerer jeweils fristgerecht vollständige Anzeigen abgeben, um eine zweifache Besteuerung durch die Finanzbehörden auszuschließen. Dies ist in der Praxis besonders bei Transaktionen unter fremden Dritten problematisch, weil einzelne Daten wie Steuernummern, Wohnanschriften natürlicher Personen etc. nicht allen Parteien ohne Weiteres zur Verfügung stehen. ​

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Franz Lindner

Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Rechtsanwalt, Steuerberater

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