Die neuen Entwürfe zum Fondsrisikobegrenzungs- und Standortfördergesetz

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veröffentlicht am 29. September 2025 | Lesedauer ca. 5​ Minuten


In den vergangenen zwei Monaten hat das Bundesministerium der Finanzen gleich drei neue Referentenentwürfe vorgelegt. Zwei davon stoßen in der Investmentbranche auf besonderes Interesse: Das Fondsrisikobegrenzungsgesetz (FoRG) sowie das Standortfördergesetz (StoFöG). Beide sollen mehr Stabilität und Transparenz im Fondsmarkt schaffen, Risiken für private Anleger verringern und zugleich deren Interessen wirksam schützen. Neue Aufsichtsregeln sowie erleichterte Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur sollen darüber hinaus einen wettbewerbsfähigen Rechtsrahmen schaffen und Deutschland als internationalen Fondsstandort modernisieren und stärken.

Doch wie sieht die geplante Umsetzung genau aus?

Das Fondsrisikobegrenzungsgesetz:

Der Referentenentwurf für das Fondsrisikobegrenzungsgesetz wurde bereits im August 2025 durch das Finanzministerium veröffentlicht. Er ersetzt im Wesentlichen die Inhalte des bisherigen Entwurfs eines Fondsmarktstärkungsgesetzes (FoMaStG), der infolge der Auflösung der Regierungskoalition nicht mehr verabschiedet werden konnte.

Darüber hinaus setzt der Entwurf die bis zum 16. April 2026 umzusetzenden Vorgaben der überarbeiteten Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (EU-Richtlinie (EU) 2024/927 – AIFMD II) um – insbesondere in den Bereichen Liquiditätsrisikomanagement und Kreditvergabe durch AIFs (Alternative Investmentfonds).

Der Entwurf wird erstmals die Möglichkeit eröffnen, geschlossene Publikumsfonds auch in Form eines Sondervermögens aufzulegen. Bisher stand die Sondervermögens-Struktur lediglich Spezial-AIFs zur Verfügung und war damit institutionellen Investoren vorbehalten. Mit dem FoRG können nun also auch Privatanleger diese Struktur nutzen. Dies eröffnet einen breiteren Zugang zum deutschen Fondsmarkt.

Unter der Neuschaffung des Absatz 4a des § 27 KAGB sollen die Berichtspflichten und internen Governance-Anforderungen für Service-KVGs, die Fonds auf Drittinitiative verwalten, ausgeweitet werden. Die jeweilige KVG hat zukünftig Strategien und Maßnahmen darzulegen, wie sie beabsichtigt auftretende Interessenskonflikte in Bezug auf Fondsinitiatoren zu handhaben und beizulegen. Zweck der Transparenzauflagen und Ausweispflichten sind die verbesserte Kontrolle von Fondsaktivitäten sowie die Garantie der Anlegerinteressen.

Inhaltliche Vorgaben in § 30a KAGB-E fordern ab sofort, dass offene Fonds mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagementinstrumente auswählen und implementieren müssen. Eine Auswahl ist für AIF aus einer der Richtlinie als Anhang beigefügten Liste zu treffen. Die ausgewählten Instrumente müssen zu Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmepolitik des Investmentvermögens passen und mittels detaillierter Strategien und Verfahren zum Einsatz kommen. Dabei ist festzuhalten, dass für jedes verwaltete Immobilien-Sondervermögen nur noch ein weiteres geeignetes Liquiditätsmanagementinstrument aus der Liste in Anhang V Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU ausgewählt werden muss. Hintergrund ist der neugefasste § 255 Abs. 5 KAGB-E wonach mit Einhaltung der Voraussetzungen von § 257 Absatz 1 KAGB die Anforderungen des § 30a Absatz 1 dahingehend als erfüllt gelten, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Liquiditätsmanagementinstrument der Verlängerung der Rückgabefrist bereits ein geeignetes Liquiditätsmanagementinstrument ausgewählt hat.

Was das Liquiditätsmanagement betrifft, erhalten KVGs im Sinne des § 98 Abs. 1a KAGB-E flexiblere Möglichkeiten bei der Bestimmung von Rückgabefristen in offenen Publikumsfonds. Diese müssen lediglich dem selbstgewählten Instrument zum Liquiditätsmanagement der KVG entsprechen.

Ein Kernelement der Änderungen findet sich bei den Regulierungen zur Kreditvergabe, die künftig für alle Arten von Spezial-AIF und geschlossene Publikum-AIF erlaubt ist – teilweise mit bestimmten Vorgaben versehen. In der Neuregelung vorgesehen ist unter anderem die Kreditvergabe durch geschlossene Publikums-AIF, die bisher nur Gesellschafterdarlehen vergeben durften. Allerdings erfolgt in § 261 Abs. 1 Nr. 10 KAGB-E die Einschränkung, dass maximal 50 % des Kapitals des AIF für die Kreditvergabe aufgewendet werden dürfen. Dies unterstreicht das Interesse den durchschnittlichen Privatanleger vor Risiken zu schützen. Zusätzlich soll es sonstigen Investmentvermögen erlaubt werden, Kredite für bis zu 30% des Wertes des Fonds zu vergeben. Bislang war es sonstigen Investmentvermögen nur der Erwerb von unverbrieften Darlehensforderungen erlaubt. Begründet wird dies damit, dass in der Darlehensvergabe gegenüber dem Erwerb einer bestehenden Darlehensforderung kein zusätzliches Risiko zu sehen ist.

Ebenfalls erwähnenswert ist, dass Anbieter geschlossener Fonds künftig einen erleichterten Zugang zur Strukturierung von Bürgerbeteiligungen im Bereich der erneuerbaren Energien erhalten sollen, indem die Anforderung der Risikomischung für diese Beteiligungsstrukturen aufgehoben wird.

Abschließend ist zu erwähnen, dass im Rahmen des FoRG keine wortgetreue Angleichung an die AIFMD II-Richtlinie erfolgt, sondern die unionsrechtlichen Vorgaben in einzelnen Bereichen leicht abgewandelt und durch nationale Schwerpunkte ergänzt werden.

Das Standortfördergesetz:​

Parallel zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz treibt das Bundesfinanzministerium mit dem Standortfördergesetz ein weiteres zentrales Reformvorhaben voran. Die im Entwurf enthaltenen Regelungen entsprechen in weiten Teilen den Inhalten des Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetztes (ZuFinG II), welches in der vergangenen Legislaturperiode nicht mehr umgesetzt wurde. Auch der Entwurf des StoFöG sieht weitreichende gesetzliche Neuerungen vor.

Fundament des Regierungsentwurfs bilden hierbei erneuerbare Energien (EE) und ihre Nutzbarmachung. Ziel ist es, Investitionen in diesen Sektor zu erleichtern und damit einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende zu leisten. Dafür erhält der Rechtsrahmen zahlreiche neue Gesetzesdefinitionen, vor allem im Bereich der EE-Infrastruktur. So wird insbesondere der aufsichts- und steuerrechtliche Rahmen für Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen durch Immobilien- und Infrastrukturfonds geschaffen.

Inhaltlich ist weiter geplant, dass sog. REITs (Real Estate Investment Trusts) mehr Möglichkeiten zur Investition in EE-Anlagen erhalten. Damit soll auch der Ausbau kritischer Infrastruktur – besonders durch privates Kapital – gefördert werden.

Zudem soll das InvStG angepasst werden, um ausländische Kapitalanlagen in nationale Start-ups zu erhöhen. Diese sollen dadurch verbesserte Rahmenbedingungen erhalten, um wirtschaftlich schneller erfolgreich zu werden.

Ergänzend sieht der Entwurf auch einen Abbau administrativer Hürden, wie doppelten Meldepflichten bei Unternehmensbeteiligungen sowie eine "Verschlankung" aufsichtsrechtlicher Prozesse bei der BaFin vor. Das schafft mehr Flexibilität und Freiheit für Investoren und Unternehmen. Überflüssige nationale Vorschriften sollen gestrichen werden und zum Großteil mit den EU-Vorschriften zusammengeführt werden. Gemeinsam soll dies die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Standorts, besonders im europäischen Vergleich ausbauen.

Fazit:

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Entwürfe einen richtungsweisenden und längst notwendigen Schritt zur Stärkung der Stabilität und Transparenz des Fondsmarkts darstellen. Inhaltich ergänzen sich das FoRG und StoFöG in einer effektiven Weise, indem die theoretischen und praxisbezogenen Absichten Hand in Hand gehen. So wird zukünftig einiges an Klarheit geschaffen. Zu nennen ist insbesondere die Bildung eines stabilen und sicheren Grundgerüsts bei der Kreditvergabe sowie den Investitionsbemühungen in Infrastruktur und erneuerbare Energien. Eine einheitliche und im Einklang mit den EU-Richtlinien abgestimmte Begriffssystematik schafft zudem die notwendige rechtliche Absicherung für Investoren und Produktgeber. Alles in allem ein wichtiger Schritt, um die bisher schleppende Entwicklung in Sachen Bürokratieabbau, erneuerbare Energien und Modernisierung voranzubringen. Sollten die Gesetzesinitiativen wie geplant realisiert werden, könnte dies langfristig positive Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Finanzstandorts haben. Die Branche kann daher gespannt und hoffnungsvoll auf die zukünftige Entwicklung blicken. Es bleibt abzuwarten, ob die geplanten Maßnahmen zusätzlich zu den regulatorischen Vorgaben, auch über das Reißbrett hinaus praktikable Akzente im Wirtschaftsbereich setzen werden und welche Vorschläge es schlussendlich in die Umsetzung schaffen, was für Veränderungen noch kommen und wie letztlich auch die Aufsicht die dann neuen Vorschriften anwenden wird.

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