Kleinanlegerschutzgesetz mischt Vermögensanlagebranche auf

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Das im Sommer 2015 in Kraft getretene Kleinanlegerschutzgesetz führt für Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen insbesondere über die Anpassung des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) neue Pflichten ein. Speziell partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen zählen künftig ebenfalls zu den Vermögensanlagen. Eine der wesentlichen Neuerungen ist die Anpassung der Prospektpflicht mit dem Ziel der erhöhten Transparenz für Kleinanleger. Zudem hat der Gesetzgeber Regelungen zur Prospektbefreiung insbesondere im Bereich des Crowdfunding getroffen.
  

Begrenzung der Haltbarkeit

Ein Aspekt bei der Erhöhung der Transparenz für Kleinanleger ist die neue Regelung zum Haltbarkeitsdatum des Prospekts. So soll der Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen nur noch 12 Monate nach seiner Billigung für öffentliche Angebote gültig sein. Wenn danach weiterhin öffentlich angeboten wird, ist ein neuer Prospekt zu erstellen. Damit kommt es zu einer Angleichung an die Gültigkeit von Prospekten im Wertpapierbereich.
 

Veröffentlichung ergänzender Angaben

Der Anbieter wird darüber hinaus verpflichtet, den Prospekt mit den erforderlichen Nachträgen zu aktualisieren. Zusätzlich muss er eine um sämtliche Nachträge ergänzte Fassung des Verkaufsprospekts veröffentlichen, die aber nicht der Prüfung der BaFin unterliegt.
 

Schutz unerfahrener Anleger ohne hinreichendes Risikobewusstsein

Ein weiterer Aspekt im Zusammenhang mit den Prospektpflichten ist die Anpassung der Regelung zur Werbung von Vermögensanlagen. Hat der Regierungsentwurf noch sehr enge Vorgaben für die verwendeten Medien und auch die Empfänger der Werbung gemacht, erfolgt nun (nur) noch die Vorgabe, dass die Werbung auf den veröffentlichten Verkaufsprospekt hinzuweisen hat. Darüber hinaus muss in der Werbung ein deutlich hervorgehobener Warnhinweis aufgenommen werden, der auf das Risiko beim Erwerb einer Vermögensanlage hinweist.
 

Veröffentlichungspflichten nach Beendigung des öffentlichen Angebots

Zu einer Aktualisierung des Prospekts nach Beendigung des öffentlichen Angebots war ein Anbieter bisher nicht verpflichtet. Dadurch fehlte dem Anlieger eine Informationsquelle in der Phase zwischen Beendigung des öffentlichen Angebots und der vollständigen Tilgung der Vermögenslage. Genau in dieser Phase soll künftig der Anleger geschützt werden, indem der Gesetzgeber dem Anbieter neue Veröffentlichungspflichten auferlegt.
 

Zusätzliche Angaben im Prospekt

Um die nötige Transparenz für Kleinanleger zu gewährleisten, wurden durch den Gesetzgeber auch die Pflichtinhalte des Prospekts erweitert. So muss bspw. der Verkaufsprospekt neben den bisher notwendigen Angaben zusätzlich Informationen über den Zielmarkt nennen, der mit der Vermögensanlage erreicht werden soll.
 

Ausnahmen von der Prospektpflicht

Durch das Kleinanlegerschutzgesetz wurden im Hinblick auf die Prospektpflicht nahezu alle Ausnahmen beseitigt. Eine Befreiung der Prospektpflicht ist jedoch ggfs. für Schwarmfinanzierungen (Crowdinvestings) möglich. Für einen Ausschluss setzt der Gesetzgeber aber strenge Voraussetzungen, sodass bspw. die Gesamtsumme der angebotenen Vermögensanlagen 2,5 Mio. Euro nicht überschreiten darf. Es entfällt jedoch trotzdem nicht die Pflicht, statt eines Prospekts ein Vermögensanlagen-Informationsblatt zu erstellen, das dann darauf hinweisen muss, dass ein Prospekt nicht erstellt wurde.
 
Darüber hinaus sind neben den Crowdinvestings nach dem neuen VermAnlG Privilegierungen in Form von Prospektbefreiungen auch noch bei sozialen und gemeinnützigen Projekten oder Religionsgemeinschaften möglich.
 
Aufgrund dieser zahlreichen Änderungen sollten sich Anbieter von Vermögensanlagen zeitnah über neue Pflichten informieren. Bei der Beurteilung, welche Änderungen das Kleinanlegerschutzgesetz für Ihre bereits bestehenden oder geplanten Vorhaben bringt und was Sie künftig zu beachten haben, unterstützen wir Sie gern.
 
zuletzt aktualisiert am 27.1.2016
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