Totgesagte leben länger: Das längst passé geglaubte Thema „Kassenmanipulation” nimmt wieder Fahrt auf

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veröffentlicht am 17. Mai 2017

 

​In den letzten Wochen und Monaten kam es wieder verstärkt in den Fokus – das Thema Kassenmanipulation. Längst wurde angenommen, dass das Thema ad acta gelegt werden kann, aber in vielen Betriebsprüfungen waren die Kassenaufzeichnungen wieder Thema Nr. 1. Damit gingen nicht nur strafrechtliche Vorwürfe der Kassenmanipulation, sondern auch der Urkundenfälschung einher.

 


  

In steuerlichen Belangen führte das häufig zum Vorwurf, dass die Buchhaltung nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprach. Das ist häufig das „Totschlagargument” der Finanzbehörden, um für die steuerliche Beurteilung zu erheblichen Zuschätzungen zu gelangen, die die einzelnen Unternehmen nahezu an den Rand der Existenz bringen können.

 
Unter diesen Eindrücken hat nun auch zum Jahreswechsel das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen” die letzten politischen Hürden genommen. Unabhängig von den Regelungen der sog. „Kassenrichtlinie 2010” sind künftig strengere gesetzliche Vorgaben beim Einsatz von elektronischen Kassensystemen und der Aufzeichnung von Barumsätzen zu beachten. Im Einzelnen handelt es sich um:

 

  • die Pflicht zur Umstellung von elektronischen Registrierkassen auf ein fälschungssicheres System.
    Konkret müssen die Aufzeichnungssysteme ab dem Jahr 2020 durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt werden, welche das Löschen von Umsätzen unmöglich macht. Die technischen Anforderungen werden durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorgegeben.
  • die Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden.
    Aus Gründen der Praktikabilität und Zumutbarkeit können sich jedoch Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen (z.B. Essensverkauf auf Sportveranstaltungen/Volksfesten) verkaufen, von der Belegausgabepflicht befreien lassen.
  • die Möglichkeit der Kassen-Nachschau bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2018.

 
Danach kann das Finanzamt zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ohne vorherige Ankündigung die Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Im Rahmen der Kassen-Nachschau kann auch geprüft werden, ob das elektronische Aufzeichnungssystem ordnungsgemäß ist. Die unangekündigte Kassen-Nachschau soll das Entdeckungsrisiko des steuerunehrlichen Unternehmers nochmals deutlich erhöhen.

 

Einzelheiten zur Kassen-Nachschau:

  • Die Prüfung erfolgt während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten. Es können computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen und offene Ladenkassen kontrolliert werden. Dass das ohne Einfluss auf das laufende Geschäftsgebahren und ohne Kenntnis der Kunden stattfinden soll, ist wohl eher auszuschließen.
  • Die Kassen-Nachschau stellt zwar keine Außenprüfung gem. § 193 AO dar. Jedoch kann, sofern ein Anlass zu Beanstandungen der Kassenaufzeichnungen, -buchungen oder der zertifizierten, technischen Sicherheitseinrichtung besteht, der Prüfer ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen. Auch das schränkt die „Bewegungsfreiheit“ der betroffenen Personen erheblich ein.
  • Es besteht keine Pflicht des Amtsträgers zur Vorlage eines Ausweises bei sog. Testkäufen. Das ist bereits gängige Praxis und führt zu Vorhalten bei der im Nachgang durchgeführten Betriebsprüfung. Diese Ermittlungsstrategie hat sich schon in der Vergangenheit häufig zum Nachteil der Steuerpflichtigen ausge-wirkt.

  
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die neuen gesetzlichen Ermächtigungen der Finanzbehörden scharfe Schwerter sind. Es empfiehlt sich dringend, die technischen Voraussetzungen zu erfüllen und etwaige Angestellte im Unternehmen dahingehend darauf hinzuweisen, das vielleicht in der Vergangenheit noch als üblich bezeichnete Vorgehen nunmehr abzustellen.


Kommt man diesen Anforderungen nicht nach, wächst das Risiko immens, nicht nur steuerliche Nachzahlungen leisten zu müssen, sondern sich ggf. sogar steuerstrafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt zu sehen.

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