Schiedsklausel: Unverzichtbar im Gesellschaftsrecht und beim M&A-Deal

PrintMailRate-it
zuletzt aktualisiert am 4. Mai 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten
von Gernot Giesecke und Vincent Max Döbrich

Staatliche Gerichtsverfahren genießen nicht immer den besten Ruf. Während die Öffentlichkeit interessiert zusieht, muss sich oft über Jahre und mehrere Instanzen hinweg duelliert werden. Kein Wunder also, dass Unternehmen im Konfliktfall verstärkt auf private Schiedsgerichte zurückgreifen. Gerade im Bereich Gesell­schafts­recht und insbesondere bei M&A-Deals sind Schiedsklauseln ein unverzichtbares Werkzeug bei der Vertragsgestaltung.

 

 

Was ist unter einer Schiedsvereinbarung zu verstehen?

Nach § 1029 Abs. 1 ZPO handelt es sich um eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitig­keiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertrag­licher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Schiedsvereinbarungen können hierbei als Schiedsklauseln – als Klausel in einem Vertrag – oder Schiedsabreden – in einer gesonderten Vereinbarung – getroffen werden.

Zur Klarstellung: Schiedsgutachterklauseln regeln etwas anderes. Sie bewirken, dass einzelne Fragen, aber kein gesamter Rechtstreit, durch einen Dritten geklärt werden. Ein klassisches Beispiel bei M&A-Deals ist der Einsatz von Schiedsgutachtern bei Kaufpreisanpassungsklauseln. Schiedsvereinbarungen und Schieds­gutachter­vereinbarungen ergänzen sich als Streitbeilegungsmechanismen oft hervorragend, sind aber nicht miteinander zu verwechseln.
 

Was versprechen sich Vertragsparteien von einer Schiedsklausel?

Im Wesentlichen sind es 3 Dinge:
  • Vertraulichkeit nicht nur bei Vertragsverhandlungen, sondern auch im Konfliktfall;
  • Sachkundige Schiedsrichter;
  • Starke Mitwirkungsrechte der Parteien.

Sind die Erwartungen gerechtfertigt? Grundsätzlich ja. Gerade bei M&A-Deals haben sich Schiedsklauseln bewährt. Es hilft wenig, zunächst ein Non-Disclosure-Agreement (Geheimhaltungsklausel) zu vereinbaren, wenn anschließend vor Gericht in öffentlicher Verhandlung sensible Geschäftsdaten diskutiert werden. Die Konkurrenz und/oder Kapitalgeber werden interessiert zuhören. Zudem kann schnell frustrierend werden, wenn ein Richter, der zuvor ein Jahrzehnt lang Verkehrsunfälle reguliert hat, über komplexe Fragen eines Unternehmenskaufs entscheiden muss. Und wer hat nicht schon mal bei einem Blick in die Zivilprozess­ordnung geseufzt, „Muss das wirklich sein?”. In all den Fällen bieten Schiedsverfahren elegante Alternativen.

Für M&A-Deals sind Schiedsverfahren demnach besonders geeignet. Das gilt unabhängig davon, ob über Rechtsverhältnisse aus dem Letter of Intent – etwa Exklusivitätsvereinbarungen – oder aus dem Kauf­vertrag selbst – z.B. zwischen Signing und Closing über den Eintritt von Vollzugsbedingungen und nach dem Closing über Gewährleistungsansprüche – gestritten wird. Bei internationalen Verträgen sparen sich die Parteien zudem oft mühsame Gespräche zum Gerichtsstand. Ein „Auswärtsspiel” in Sachen Rechts­ordnung ist wenig beliebt. Zudem funktioniert die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen auf internationaler Ebene dank des „New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche” oft besser als bei staatlichen Urteilen. Es überrascht nicht, dass mehr als 70 Prozent aller internationalen wirtschaftsrechtlichen Verträge eine Schiedsklausel enthalten.

Auch bei sonstigen gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten genießen Schiedsverfahren einen hohen Stellenwert. Insbesondere Familienunternehmen sind daran interessiert, dass – auch im Konfliktfall – Interna nicht nach außen dringen. Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten finden ihren Ursprung zudem häufig in wirtschaftlich oder technisch anspruchsvollen Fragestellungen. Wohl dem, der hierbei auf einen mit der Materie besonders vertrauten Schiedsrichter trifft. Auch in Gesellschaftsverträgen entsprechen Schiedsklauseln daher oft der Interessenslage.
 

Das Schiedsverfahren als Allheilmittel?

Nein. Eine Schiedsklausel zu vereinbaren, eröffnet nicht nur ungeahnte Freiheiten, sondern auch neue Risiken. Die Parteien sind Herren des Schiedsverfahrens. Es liegt daher in der Hand der Parteien, ein gutes und effizientes Schiedsverfahren zu gestalten. Ohne das starre Korsett des staatlichen Gerichtsverfahrens kann dabei nicht nur vieles richtig, sondern auch vieles falsch gemacht werden. Hinter einem schlecht organisierten und unsicher geführten Schiedsverfahren muss sich kein staatliches Gerichtsverfahren verstecken.

Es ist daher essentiell, in jedem Einzelfall das „Ob” und „Wie” einer Schiedsklausel genau zu hinterfragen. Wie in anderen Rechtsgebieten auch empfehlen wir, spezialisierte Berater heranzuziehen. Schon der Entwurf einer Schiedsklausel erfordert juristisches Augenmaß. Vielen – auch Rechtsanwälten – ist z.B. nicht bekannt, dass Schieds­ver­einbarungen mit Verbrauchern strengen Formvorschriften unterliegen. Auch die Wahl der „richtigen” Art eines Schiedsverfahrens ist eine spannende Frage. Ad-hoc oder doch institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit? Internationale Handelskammer (ICC) oder Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)? Was bewirkt die Wahl des Schiedsorts? Wer ist der geeignete Schieds­richter? Es gehört zur Kernkompetenz von erfahrenen „Schiedsrechtlern” auf die Fragen die richtigen Antworten zu geben.    
 

Fazit

Schiedsklauseln sind im Gesellschaftsrecht und insbesondere bei M&A-Deals nicht mehr wegzudenken. Und das aus gutem Grund. Der Gestaltungsspielraum eines Schieds­ver­fahrens bietet Vorteile gegenüber einem staatlichen Gerichtsverfahren. Aber die Vorteile gilt es auch zu nutzen. Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.
Deutschland Weltweit Search Menu