Litauen: Neue Sanktionen seit dem 1. September in Kraft

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veröffentlicht am 8. September 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Am 1. September 2023 traten die Anweisungen der Bank von Litauen zu Sanktionen, Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Kraft. 

 

    

Der Beschluss Nr. 03-98 des Vorstands der Bank von Litauen vom 30. Mai 2023 „Über die Genehmigung von Anweisungen an die Finanzmarktteilnehmer zur Umsetzung internationaler Sanktionen“ hat zum 1. Septem­ber Gesetzeskraft erlangt. Dieser Beschluss ist wichtig, weil er besondere Anweisungen für die Umsetzung internationaler Sanktionen enthält.
 
Es wird auf Kapitel 3 (Management des Risikos internationaler Sanktionen) des Beschlusses verwiesen. Gemäß Punkt 13 sind Finanzmarktteilnehmer verpflichtet, eine Risikobewertung internationaler Sanktionen vorzu­nehmen. In diesem Abschnitt wird weiter ausgeführt, dass die Risikobewertung des Finanzmarktakteurs in Bezug auf internationale Sanktionen in Verbindung mit der Risikobewertung des Finanzmarktakteurs in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für seine gesamten Tätigkeiten oder separat durchgeführt werden kann. In Absatz 15 werden die Gruppen von Risikofaktoren aufgeführt, die zwingend zu bewerten sind. Kapitel 7 (Kontrolle der Vermittler) des Beschlusses legt verbindliche Schritte für Finanzmarktteilnehmer fest, die Dienstleistungen in der Republik Litauen oder in einem anderen ausländischen Staat durch Vermittler erbringen.
 
Außerdem traten am 1. September die Punkte 4-8 des Beschlusses des Vorstands der Bank von Litauen Nr. 03-97 vom 30. Mai 2023 (über die Änderung des Beschlusses des Vorstands der Bank von Litauen Nr. 03-17 vom 12. Februar 2015 „Über die Genehmigung der Anweisungen für Finanzmarktteilnehmer zur Verhinderung von Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung“) in Kraft. Der oben erwähnte Beschluss ist wichtig für die Umsetzung der Anweisungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Zu beachten ist auch, dass Punkt 2 dieses Beschlusses, in dem definiert wird, wer konkret unter die Anweisungen fällt, am 10. November 2023 in Kraft tritt.
 
Den Verpflichteten wird empfohlen, ihre internen Verfahren zu überprüfen und sie entsprechend den neu in Kraft getretenen Anweisungen zu aktualisieren, um etwaige künftige negative Maßnahmen der Aufsichts­behörde gegenüber den Verpflichteten zu vermeiden.

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