Lohnsteuerabzugsverpflichtungen bei Angestellten ausländischer Betriebsstätten

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zuletzt aktualisiert im September 2023
von Malte Geils

 

Deutsche Unternehmen expandieren zunehmend ins Ausland. Oftmals ist die Gründung von Betriebsstätten im Vergleich zu anderen Rechtsformen die einfachere und schnellere Möglichkeit im Ausland tätig zu werden. Dabei sind neben den Unternehmenssteuern, wie z.B. die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, immer auch etwaige Lohnsteuerabzugsverpflichtungen des Arbeitgebers zu beachten. Das wird bei Mitarbeitern einer ausländischen Betriebsstätte insbesondere dann relevant, wenn die Mitarbeiter in Deutschland tätig werden. In der Praxis kann so ein Fall schnell eintreten, bspw. bei Fortbildungsveranstaltungen im deutschen Stammhaus. Bei einem solchen Sachverhalt, wird der auf die Tätigkeit in Deutschland entfallende Arbeitslohn regelmäßig dem deutschen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sein. Dabei ist die Dauer des Aufenthalts in Deutschland nicht entscheidend. Die folgenden nationalen und abkommensrechtlichen Aspekte sind zu beachten.

 

 

 

Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland

Der im Ausland lebende Mitarbeiter ist mangels Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt meist nicht unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Somit unterliegen lediglich seine inländischen Einkünfte i.S. des § 49 Einkommensteuergesetz (EStG) der beschränkten Steuerpflicht. Wird der Mitarbeiter in Deutschland tätig, so unterliegt sein Arbeitslohn gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland.

 

Abkommensrechtliche Besonderheiten

Die deutsche Besteuerung kann jedoch durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eingeschränkt werden. Hierfür muss stets auf das zwischen den beiden Staaten geschlossene DBA abgestellt werden. Sofern das DBA dem OECD-Musterabkommen 2010 bzw. 2014 entspricht, wird das Besteuerungsrecht an dem Arbeitslohn grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat des Mitarbeiters – somit das Ausland – haben (Art. 15 Abs. 1 S. 1 DBA). Sofern die Arbeit jedoch in Deutschland ausgeübt wird, kann Deutschland den Arbeitslohn besteuern (Art. 15 Abs. 1 S. 2 DBA). Jedoch kann das Besteuerungsrecht wieder an den Ansässigkeitsstaat zurückfallen, wenn die folgenden 3 Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

 

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

 

Unabhängig davon, ob die unter Buchstabe „a” genannte 183-Tage-Grenze erreicht worden ist, wird im genannten Ausgangsfall Deutschland ein Besteuerungsrecht haben. Denn zumindest die unter Buchstabe „b” genannte Voraussetzung wird nicht erfüllt sein. Als Arbeitgeber kommt der zivilrechtliche oder wirtschaftliche Arbeitgeber in Betracht. Es muss sich hierbei jedoch – mit Ausnahme bei einer Personengesellschaft – abkommensrechtlich immer um eine ansässige (natürliche oder juristische) Person handeln. Eine Betriebsstätte als unselbständiger Teil eines Unternehmens kann für Zwecke der Auslegung des Art. 15 DBA nicht als Arbeitgeber gelten. Somit gilt das deutsche Unternehmen als abkommensrechtlicher Arbeitgeber des Mitarbeiters, womit der Arbeitgeber im „anderen Staat” Deutschland ansässig ist. Demnach hat Deutschland nach Art. 15 Abs. 1 S. 2 DBA regelmäßig das Besteuerungsrecht an den Arbeitslohn, der auf die inländische Tätigkeit entfällt. Der deutsche Arbeitgeber ist verpflichtet, Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer.

 

Fazit

Die Mitarbeiter ausländischer Betriebsstätten werden meist nicht ausschließlich nur im Ausland tätig. In der Praxis kommt es oftmals vor, dass sie zumindest für einige Tage im Inland für Fortbildungen, Meetings o.Ä. tätig werden. Für diesen Teil des Arbeitslohns muss der Arbeitgeber deutsche Lohnsteuer abführen, anderenfalls haftet er dafür. Daher ist der Einsatzort der Mitarbeiter stets zu überwachen, damit etwaige steuerliche Pflichten frühzeitig erkannt werden. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass dieser Steuerabzug regelmäßig abgeltende Wirkung i.S. des § 50 Abs. 2 EStG hat, wobei in bestimmten Fällen auch eine Veranlagung in Deutschland durchzuführen ist. Daher sind neben den Pflichten des Arbeitgebers auch etwaige Erklärungspflichten des Arbeitnehmers zu beachten.

  

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