Mitarbeiterbeteiligung: attraktives Instrument für alle Unternehmen – vom Start-up bis zum Weltmarktführer

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zuletzt aktualisiert am 31. Mai 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Auf einem zunehmend kompetitiven Arbeitsmarkt müssen Unternehmen potenziellen Neumitarbeitern wie der existierenden Belegschaft Leistungspakete anbieten, deren Anziehungskraft sich nicht im Fixgehalt erschöpft. Neben flexiblen Arbeitszeit- und Arbeitsplatzmodellen rücken hierbei verstärkt Gestaltungen in den Fokus, die eine Teilhabe der Mitarbeiter am mittel- und langfristigen unternehmerischen Erfolg ermöglichen.


 
Im internationalen Vergleich ist die Besteuerung der im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen er­ziel­ten Einkünfte in Deutschland unattraktiv. Der aktuelle Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zu dem noch für diese Legislaturperiode vorgesehenen Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investi­tionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) sieht aber die steuerliche Besserstellung von Mitarbeiter­be­teiligung vor, wodurch diese Modelle zukünftig auch in Deutschland attraktiver gestaltet werden könnten. 
 

Nachfrage im Bewerber- wie Investorenmarkt

Im Kampf um Talente sind alle Unternehmen gefordert. Gerade Start-ups, aber auch viele bereits etablierte Mittelständler können oder wollen nicht mit den Fixgehältern mithalten, die Großunternehmen bieten. Umso mehr gewinnen Elemente an Bedeutung, die Mitarbeiter darüber hinaus incentivieren und binden. Auch inter­nationale Investoren legen zunehmend Wert darauf, dass potenzielle Targets ein Mitarbeiter­beteiligungs­programm vorweisen können. Institutionelle Investoren in Buy-out Konstellationen sehen Beteiligungen des Managements und von Schlüsselmitarbeitern als Nachweis der Etablierung einer erfolgsorientierten Unter­nehmens­kultur und als Abmilderung des Principal-Agent-Konflikts. 
 

Vielfältige Variationen

Die individuelle Ausgestaltung der Mitarbeiterbeteiligung wird passgenau auf die Situation des einzelnen Un­ter­nehmens und den Kreis der teilnehmenden Mitarbeiter zugeschnitten. Von der direkten Beteiligung der Mit­arbeiter als Gesellschafter, oft bedingt mittels Optionsplänen (ESOP), über die Zwischenschaltung von Mit­ar­bei­ter­beteiligungsgesellschaften, hybriden Modellen (Genussrechte) bis zu rein schuldrechtlichen Modellen, die lediglich die finanziellen Folgen einer Beteiligung als Beteiligung an Ertrag und/oder Exiterlös abbilden, ohne den Mitarbeitern die Mitbestimmungs- und Kontrollrechte echter Gesellschafter zu vermitteln (VSOP), spannt sich der Bogen der Möglichkeiten. Dabei gibt es eine geeignete Lösung für Unternehmen jeder Art, Größe und Rechtsform. Zunehmender Beliebtheit erfreuen sich gerade bei Unternehmen in der Rechtsform der GmbH VSOP-Modelle, da sie in der praktischen Handhabung alle mit einer echten Gesellschafterstellung ver­bun­de­nen Nachteile (Beurkundungserfordernis, Mitbestimmungs- und Kontrollrechte, unübersichtliche Cap-Table) umgehen und die für den Mitarbeiter relevanten finanziellen Benefits abbilden.
 

Vesting und Leaver-Regelungen 

Praktisch allen Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen gemein ist, dass sie Regelungen enthalten, die die Un­ver­fall­bar­keit erdienter Beteiligungsrechte betreffen (Vesting) und die Folgen für die Rechte im Falle der Been­di­gung des Anstellungsverhältnisses vorsehen (Leaver-Regelungen). Vor allem in echten und virtuellen Options­programmen (ESOP bzw. VSOP) nehmen diese Regelungen eine zentrale Rolle ein und sind untereinander ver­zahnt. Besonderes Augenmerk ist auf die rechtlich wirksame Ausgestaltung dieser Regelungen zu legen, da hier Gesetz und Rechtsprechung Grenzen setzen. In Optionsmodellen im Start-up Umfeld wird üblicherweise eine Vesting-Periode von 36-48 Monaten, linear auf monatlicher oder vierteljährlicher Basis, vereinbart. Die Folgen bei Beendigung hängen davon ab, ob ein - zu definierendes – „Good Leaver-“ oder „Bad Leaver-Event“ vorliegt. Bei echten Beteiligungen ist eine immer unzulässige „Hinauskündigungsklausel“ jedenfalls zu vermeiden. 
 

Besteuerung beim Mitarbeiter

Erträge aus virtuellen Optionsprogrammen sind in Deutschland – entgegen der international üblichen Praxis – vollständig als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und somit höher zu besteuern als Kapitaleinkünfte. Bei der vergünstigten Zuwendung von echten Beteiligungen stellt sich zusätzlich das Problem des „Dry Income“, also einer sofortigen Steuerlast ohne Zufluss liquider Mittel. Die wesentlichen nun vorgesehenen Maßnahmen bestehen in einer Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags von 1.400 Euro auf 5.000 Euro. der Erweiterung des Anwendungsbereichs § 19a EStG sowie einer Abmilderung der „Dry-Income-Besteuerung“. Letzteres soll eine verlängerte Verschiebung des Besteuerungszeitpunktes, die Option zur Pauschalbesteuerung und die frei­willige Haftungsübernahme des Arbeitgebers bewirken. Der Referentenentwurf vom 12. April 2023 zeigt, dass die Bundesregierung ihr politisch erklärtes Ziel, wirtschaftlich für alle Beteiligten sinnvolle Mitarbeiter­beteiligungs­modelle durch Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen zu fördern, nicht aus den Augen verloren hat. Auf eine zeitnahe Realisierung und weitere entschlossene Schritte auf diesem Weg bleibt zu hoffen.

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