Sozialversicherungsrecht: Orientierungshilfen auf dem Weg in die USA

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zuletzt aktualisiert am 17. Juli 2019 | Lesedauer ca. 2 Minuten
von Susanne Hierl
 

Wer temporär in den USA tätig wird, will meist seine soziale Absicherung in Deutschland nicht aufgeben. Die Arbeitnehmer können aber nicht einfach das für sie genehme Recht wählen. Auch die Sozialversicherungspflicht ist zwischen den USA und Deutschland – zumindest teilweise – durch ein Abkommen zur sozialen Sicherheit geregelt. 

 


Viele Arbeitnehmer verlassen sich bei einem Arbeitseinsatz in den Vereinigten Staaten darauf, dass für die Sozialversicherung weiter die gewohnten Regelungen gelten; meist besteht ja der deutsche Arbeitsvertrag weiter. Oft wird daher vorab keine Prüfung vorgenommen, ob die Sozialversicherungspflicht überhaupt in Deutschland verbleiben kann oder gegebenenfalls auf eine freiwillige Absicherung ausgewichen werden muss. 
 
Ein Mitarbeiter wechselt in leitendender Position für einen befristeten Zeitraum in eine US Gesellschaft, sein Gehalt wird in die USA weiterbelastet. Nachdem in der Sozialversicherung das Tätigkeitsortsprinzip gilt, wechselt im obigen Fall die Sozialversicherungspflicht automatisch ins Ausland. Eine Ausnahme davon besteht nur, falls im geschilderten Sachverhalt eine Entsendung im sozialversicherungs­rechtlichen Sinn vorliegen würde; dann verbliebe nach dem Sozialversicherungsabkommen mit den USA zumindest die Renten­ver­sicherung in Deutschland. Der Mitarbeiter ist zwar nur für einen befristeten Zeitraum in den USA, jedoch wird das Gehalt weiterbelastet; eine Entsendung i.S.d. Sozialversicherung liegt nicht vor. Damit kann nur im Weg einer Ausnahmevereinbarung die Pflichtversicherung in der deutschen Rentenversicherung erreicht werden.
 
Weitere Sozialversicherungszweige regelt das Abkommen zunächst nicht. Sie bestimmen sich sowohl in Deutschland als auch in den USA nach dem jeweiligen nationalen Recht, was Doppelversicherungen durchaus möglich macht und ggf. zu einem Auseinanderfallen der Rentenversicherungspflicht und den weiteren Sozialversicherungszweigen führt. In dem genannten Beispiel besteht bei Abschluss der Ausnahmevereinbarung die Rentenversicherungs als Pflichtversicherung in Deutschland weiter, aus den anderen Versicherungszweigen scheidet der Mitarbeiter in Deutschland aus. Dies ist insbesondere in den Fällen problematisch, in welchen die Familie des Mitarbeiters in Deutschland zurückbleibt und bisher eine Familienversicherung in der Kranken­versicherung bestand. Mit Antritt der Tätigkeit im Ausland erlischt auch dieser Versicherungsschutz. Der Arbeitgeber ist in solchen Fällen gut beraten, nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch für die Familie vorab eine taugliche Lösung zu finden und nicht erst auf den Eintritt eines Krankheitsfalls zu warten. Das gilt auch insbesondere im Hinblick auf die Regelungen durch Obama Care. Auch die Arbeitslosenversicherung kann im vorliegenden Fall freiwillig versichert werden. Hier gibt es jedoch Antragsfristen, die zu beachten sind. 
 
Es zeigt sich, dass auch die Sozialversicherung in grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen durchaus ihre Tücken aufweist und nicht immer die vom Mitarbeiter gewünschte Lösung gefunden werden kann, oder nur unter gewissem finanziellem Aufwand. Eine rechtzeitige Abklärung vor Antritt der Arbeitsstelle ist sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Expatriate dringend anzuraten. Denn eine ungenügende Absicherung z.B. im Krankheitsfall kann – wie auch hierzulande – äußerst unangenehme Folgen haben.

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