Steuerliche Fallstricke bei der Umwandlung in die Societas Europaea (SE)

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veröffentlicht am 13. Januar 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Die europäische Rechtsform verschafft per se keine steuerlichen Vorteile gegenüber einer deutschen AG. Ihrer Wahl aus rechtlichen Erwägungen stehen aber auch keine steuerlichen Restriktionen entgegen, wenn die Grundsätze des Umwandlungssteuer­gesetzes und etwaige grenzüberschreitende Steueraspekte beachtet werden.



Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes

Die SE ist nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO) einer nationalen AG gleichgestellt und damit nach ganz herrschender Meinung ebenso nach den nationalen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes befähigt, übernehmender Rechtsträger zu sein. Entsprechend ist auch das Umwandlungssteuergesetz auf die SE anwendbar.

Die „Umwandlung” der GmbH & Co. KG in die SE & Co. KG kann vergleichsweise einfach vollzogen werden. Wenn eine Vorrats-SE als neue Komplementärin in die KG eintritt und im Nachgang die bestehende GmbH als Komplementärin aus der KG austritt, sollten mit dem Austausch der Komplementärin keine steuerlichen Konsequenzen für die Gesellschaft und/oder ihre Gesellschafter verbunden sein.

Soll eine bestehende GmbH in die Rechtsform der GmbH & Co. KG überführt werden, kann das entweder durch formwechselnde Umwandlung in die GmbH & Co. KG mit anschließendem (zuvor beschriebenen) Komplementärwechsel oder durch Verschmelzung der GmbH auf eine Vorrats-SE & Co. KG geschehen. Nach Formwechsel bzw. Verschmelzung ändert sich die Besteuerung der Gesellschaft. Während die GmbH als Steuersubjekt der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegt, wäre die SE & Co. KG nur noch Steuersubjekt für die Gewerbesteuer. Die Körperschaftsteuer oder ggf. Einkommensteuer würde auf Ebene der Gesellschafter erhoben. Die Umwandlung führt daher zu einer Besteuerung fiktiv ausgeschütteter Gewinnrücklagen der GmbH. Darüber hinaus kann sie unter den Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes in den Gründerfällen meist steuerneutral vollzogen werden.

Die Umwandlung der GmbH in eine SE kann entweder über den Weg der AG oder aber direkt im Zusammen­hang mit einer formwechselnden Umwandlung oder einer Verschmelzung auf eine Vorrats-SE vollzogen werden. Die Umwandlungen sind unter den Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes regelmäßig steuerneutral möglich.


Besonderheit: sperrfristbehaftete Anteile

Zu beachten ist, ob die Anteile der GmbH ggfs. aufgrund vorheriger Einbringungsvorgänge steuerverstrickt i.S.d. § 22 UmwStG sind. In dem Fall wäre im Vorfeld zu analysieren, ob eine Umwandlung auf die SE oder SE & Co. KG eine schädliche Sperrfristverletzung darstellt, sodass die ehemaligen Gesellschafter rückwirkend Einbringungsgewinne versteuern müssten.

Zumindest für die Seitwärtsverschmelzung auf eine beteiligungsidentische Schwestergesellschaft bestehen unseres Erachtens gute Argumente, dass keine „Veräußerung” i.S.d. § 22 UmwStG vorliegt. Allerdings stützt sich die Finanzverwaltung dabei auf die Rechtsauffassung des Umwandlungssteuererlasses, sodass nur auf übereinstimmenden Antrag aller Personen, bei denen ansonsten infolge des Umwandlungsvorgangs ein Einbringungsgewinn rückwirkend zu versteuern wäre, aus Billigkeitsgründen von einer rückwirkenden Einbringungsgewinnbesteuerung abzusehen ist.

Die Voraussetzungen für die Billigkeitsregelung sind in Rn. 22.23 des Umwandlungssteuererlasses beschrieben, d.h. es darf keine steuerliche Statusverbesserung eintreten, keine stillen Reserven auf Dritte verlagert werden und kein deutsches Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. In Fällen von sperrfrist­behafteten Anteilen ist daher meist die Einholung einer verbindlichen Auskunft bei den Finanzbehörden zu empfehlen, um nachteilige Steuerkonsequenzen auszuschließen.


Besonderheit: Auslandsbezug

Hat die GmbH ausländische Gesellschafter oder Tochtergesellschaften im Ausland, so sind ggfs. auch umwandlungsbedingte steuerliche Konsequenzen nach ausländischem Steuerrecht zu analysieren.

Während das deutsche Umwandlungsgesetz den Formwechsel ausdrücklich als Umwandlungsvorgang begreift, ist das international nicht zwingend der Fall. So wird bspw. der Rechtsformwechsel in China nach den chinesischen Steuervorschriften ggfs. nicht wie in Deutschland als steuerneutraler Rechtsträgerwechsel, sondern von den chinesischen Steuerbehörden als Anteilsübertragung gewertet. In dem Fall hätte China ein Quellenbesteuerungsrecht gemäß dem deutsch-chinesischen Doppelbesteuerungsabkommen. Daher ist es erforderlich, die chinesischen Steuerbehörden davon zu überzeugen, dass eine solche Änderung der Rechtsform nicht als Aktientransfer anzusehen ist. Wenn sich der steuerliche Status der Muttergesellschaft nicht ändert, sind die Aussichten für eine erfolgreiche Argumentation jedenfalls besser als bei einem Rechtsformwechsel von einer GmbH & Co. KG in eine SE oder umgekehrt.

Grundsätzlich zu beachten ist, dass ausländische Steuerrechtsordnungen fast immer gewisse Pflichten zur Anmeldung oder Registrierung der Rechtsformänderung der Muttergesellschaft auch bei der ausländischen Tochtergesellschaft vorsehen.


Fazit

Die Umwandlung in eine SE kann im Regelfall ohne nachteilige Steuerfolgen für die Gesellschaft und ihre Gesellschafter erfolgen. Das setzt aber eine gründliche Analyse des steuerlichen Status im Vorfeld und ggfs. Abklärungen mit der deutschen oder ausländischen Finanzverwaltung voraus.

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