Die Societas Europaea (SE) und ihr Betriebsrat: Einfluss auf die italienischen gewerkschaftlichen Verhältnisse

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zuletzt aktualisiert am 13. Januar 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Welche gewerkschafts­rechtlichen Auswirkungen in Italien hat der Gesellschafts­formwechsel in eine SE und die Gründung ihres Betriebsrats?
 

 

Kurze Einführung in das italienische System der gewerkschaftlichen Vertretung

Die italienische Verfassung gewährt jedem Arbeitnehmer das Recht, sich in Gewerkschaften zu organi­sieren. Innerhalb eines Betriebes gibt es in Italien zwei Möglichkeiten, ein Vertretungs­organ der Arbeit­nehmer zu bilden. Das sind die sog. „Rappresentanze Sindacali Aziendali” (betriebliche Gewerkschafts­vertretungen, üblicherweise als RSA bezeichnet) und die „Rappresentanze Sindacali Unitarie” (einheitliche Gewerk­schafts­vertretungen, üblicherweise als RSU bezeichnet). Die RSA können auf Initiative der Arbeitnehmer in allen Betrieben gegründet werden, wenn in dem Betrieb bzw. der Betriebsstätte mind. 15 Arbeitnehmer (bzw. 15 Arbeitnehmer in derselben Gemeinde) beschäftigt sind. Voraussetzung für die Gründung ist allein die Anwendung eines Tarifvertrags in dem Betrieb, in dem die Gewerkschafts­vertreter tätig werden sollen. Die Anwendung des Tarifvertrages ist notwendig, da die RSA im Namen der Gewerk­schaften handelt, die den Tarifvertrag unterzeichnet haben. Bei besonders komplizierten Verhandlungen (z.B. beim Aushandeln eines Betriebsvertrages oder bei Massenentlassungen) werden die betriebsinternen Gewerkschafts­vertreter von externen und zumeist in Fachbereichen spezialisierten Gewerkschafts­vertretern unterstützt. Die RSA vertritt jedoch nicht nur die Rechte der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer, sondern aller im Betrieb tätigen Arbeitnehmer. Grund dafür ist das Gleichstellungsprinzip, das von den Gewerkschaftsvertretern immer berücksichtigt wird.
 

Bei der RSU handelt es sich um eine Form der Arbeitnehmer­vertretung, die zwischen der „Confindustria” (Arbeit­geber­­organisation im Industriesektor) und den Dachverbänden der Gewerkschaften durch einen „Accordo Interconfederale” (Abkommen zwischen unterschiedlichen Dachverbänden) gegründet wurde. In dem Abkommen sind die Ausgestaltung der RSU, ihrer Aufgaben und die Wahl ihrer Vertreter näher geregelt. Die RSU können nur in Betrieben bzw. Betriebs­stätten von Industrieunternehmen mit mind. 15 Arbeitnehmern gebildet werden oder in solchen Unternehmen, die den „Accordo Intercon­federale” explizit anwenden. Dabei ist zu beachten, dass in den Unternehmen, die durch den „Accordo Interconfederale” gebunden sind und in denen eine RSU bereits besteht, keine zusätzliche RSA mehr gegründet werden kann. Genau wie bei der RSA wird die RSU bei besonders komplizierten Verhandlungen von externen spezialisierten Gewerkschaftsvertretern unterstützt.

 

Was passiert, wenn es keine betriebsinterne Gewerkschafts­vertretung gibt?

Obwohl das italienische Arbeitsrecht durch eine ausgeprägte Präsenz und Aktivität der gewerkschaftlichen Vertretungen in den Unternehmen gekennzeichnet ist, kommt es nicht selten vor – insbesondere in Unternehmen von kleinerer bzw. mittlerer Größe – dass es überhaupt keine gewerkschaftlichen Vertre­tungen im Unternehmen gibt. Das Phänomen zeigt sich in den letzten Jahren aufgrund der tendenziellen Reduzierung der gewerkschaft­lichen Beteiligung der Arbeitnehmer immer öfter. Mangels einer betriebs­internen Vertretung muss der Arbeitgeber dann jedoch bei bestimmten Angelegenheiten die externen Gewerkschafts­vertreter involvieren, um den Arbeitnehmern die Ausübung der gewerk­schaftlichen Rechte zu gestatten und darf folglich keine Maßnahmen ergreifen, die die Ausübung dieser Rechte beinträchtigen, verhindern oder sogar gänzlich unterbinden könnten. Gerade externe Gewerk­schafts­vertreter haben ihre Hauptfunktion in der Vertretung der Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer­rechte in unterschiedlichen Angelegenheiten. Besonders wichtig ist die Teilnahme der Gewerkschaftsvertreter an Verhandlungen, die einen Betriebsübergang, Massenentlassungen sowie den vom Arbeitgeber gewünschten Einsatz von Kurzarbeit bzw. von alternativen Maßnahmen zur Personal­reduzierung betreffen. In all solchen Fällen stellt die Beteiligung der Gewerk­schaften eine der Voraus­setzungen für die Wirksamkeit des gewählten Ver­fahrens dar. Von besonderer Bedeutung – und Auswirkung – in gewerkschaftsrechtlicher Hinsicht ist der Fall des Gesellschafts­formwechsels in eine Europäische Aktien­gesellschaft (Societas Europaea, kurz SE).

  

Wenn im Normalfall bei der Einleitung einer Prozedur – wie etwa eines Massenentlassungsverfahrens – im Falle der fehlenden Einrichtung einer betriebs­internen RSA oder RSU Gewerkschaftsvertretung die Gewährung der gewerkschaftlichen Rechte durch die Involvierung der externen Gewerkschaftsvertreter (ohne dass eine betriebsinterne Gewerkschaftsvertretung gegründet werden muss) sichergestellt werden kann, stellt im Fall des Gesellschaftsformwechsels in eine SE die Gründung einer RSA oder RSU in der italienischen Niederlassung des Konzerns bzw. Gruppe, die in eine SE umgewandelt wird, eine unvermeid­bare Voraussetzung dar. Die Voraussetzung soll die Beteiligung der Arbeitnehmer an dem besonderen Verhandlungsgremium (im Folgenden kurz BVG genannt) und damit auch an der folgenden Gründung des ersten Betriebsrats der SE sicherstellen.

  

Als Mitglieder des BVGs werden nach italienischem Recht Mitglieder der betriebsinternen Gewerk­schafts­vertretungen (RSA oder RSU) des betroffenen Unternehmens und die externen Gewerkschaftsvertretungen ernannt. Das Unternehmen, das das BVG zusammenstellen muss, muss also sowohl die betriebsinternen als auch die externen Vertretungen über die Notwendigkeit der Wahlen zur Errichtung des BVGs zum Zweck der Gründung einer SE informieren.

   

In Ermangelung einer RSA oder RSU, müssten theoretisch die unter­schiedlichen wichtigsten nationalen Dachverbände CGIL („Confederazione Generale Italiana del Lavoro”), die CISL („Confederazione Sindacati Lavoratori Italiani”) und die UIL („Unione Italiana del Lavoro”) schriftlich vom Arbeitgeber über die Notwendigkeit der Ernennung der Mitglieder des BVGs informiert werden, damit sie bestimmen, welcher Dachverband und welche Gewerkschaftsvertreter des Dachverbandes die Vertretung im BVG übernehmen. Da die erforderliche Einigung auf nationaler Ebene unter den Dachverbände über die Vertretungs­modalitäten üblicherweise zeitaufwendig sein kann, führt ein solches Szenario in der Praxis zu organi­satorischen Komplikationen und somit zu potenziellen und unberechenbaren Verzögerungen des Beginns der Aktivitäten des BVGs und damit auch der Gründung des ersten Betriebsrats der SE. Folglich wäre es vielmehr hilfreich, eine betriebsinterne RSA oder RSU durch den Arbeitgeber zu gründen, um die Errichtung des BVGs zu beschleunigen und v.a. um die Vertretungs­rechte der Arbeitnehmer sicherzustellen. Praktisch soll damit die Gründung der gewerkschaftlichen Vertretung auf Initiative des Arbeitgebers erfolgen und nicht, wie üblicherweise auf Initiative des Arbeitnehmers. Bestenfalls nimmt der Arbeitgeber direkt bzw. durch den lokalen Berater informelle Kontakte mit den lokalen externen Gewerkschafts­vertretungen der nationalen Dachverbände (d.h. die lokalen Vertretungen der CGIL, CISL und UIL sowie jeder weiteren gesonderten je nach angewandtem Tarifvertrag involvierten Gewerkschafts­organisationen, die in der Provinz bzw. in den Provinzen tätig sind, in welchen der Arbeitgeber in Italien seine Betriebe führt) auf, um den Gesellschaftsformwechsel in eine SE anzukündigen und mitzuteilen, dass zu diesem Zwecke die Gründung einer RSA bzw. RSU von Nutzen wäre, um die Vertretungs­rechte der Arbeitnehmer zu gewähren.

 

Ein solches Vorgehen wird zur Folge haben, dass die lokalen-provinzialen Gewerkschafts­vertretungen sich selber aktivieren werden, um die RSA bzw. RSU gründen zu lassen. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte parallel auch die Belegschaft der Gesellschaft über die Kontaktaufnahme mit den externeren Gewerk­schafts­vertretungen informiert und aufgefordert werden, sich ggf. an die lokalen-provinziellen Gewerkschafts­vertretungen zu wenden, um die eventuell gewünschte Unterstützung zu erhalten. Grundsätzlich würde der Arbeitgeber als Vermittler fungieren, um die Ausübung der gewerkschaftlichen Rechte sicherzustellen.
 

Die oben beschriebene Konstellation stellt eine Besonderheit unter den üblichen italienischen gewerk­schaftlichen Arbeitgeber-Arbeitnehmer­verhältnisse dar, umso mehr wenn man bedenkt, dass die Gründung einer RSA bzw. RSU oftmals von den italienischen Arbeitgebern – in der Annahme dadurch eine Voraus­setzung für potenziell harte Auseinander­setzungen zu schaffen – nicht gewünscht ist. Die Erfahrung zeigt hingegen, dass gerade in den Fällen, in denen der Arbeitgeber selbst die Arbeitnehmer und die externen Gewerk­schafts­vertreter zur Gründung einer RSA bzw. RSU bewegt, um eine konstruktive Auseinander­setzung in einer Angelegenheit unter besten Ausgangs­bedingungen im Verhältnis zu den Gewerkschaftern zu ermöglichen. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber damit für den im Fall des Gesell­schaftsformwechsels in eine SE grundsätzlich dazu forciert ist, über eine betriebsinterne gewerkschaftliche Vertretung in Italien zu verfügen, ist also nicht – wie auf den ersten Blick anzunehmen sein könnte – negativ. Sie ist sogar zu begrüßen, insofern dadurch ermöglicht werden kann, positive Beziehungen mit den externen Gewerk­schafts­vertretern aufzubauen und damit die Grundlage für eine konstruktive Auseinandersetzung im Unter­nehmen zu schaffen, die sich über die Gründung des besonderen Ver­handlungsgremium hinaus positiv auswirken kann und auch eine gute Voraussetzung für die Verhand­lungen aller weiteren gewerkschaftlichen Angelegenheiten bildet.  

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