Die steuerrechtliche Ergebnisermittlung in Mexiko und ihre Unterschiede zum Handelsrecht

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veröffentlicht am 17. März 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten

von Dr. Dirk Oetterich, Rödl & Partner Mexiko, und Philipp Bajorat
 
Das steuerrechtliche Ergebnis als Basis der mexikanischen Körperschaftsteuer­belastung kann vom handelsrechtlichen Ergebnis stark abweichen. Abschließende Steuerzahlungen für den Veranlagungszeitraum 2021 sind spätestens bis zum 31.3.2022 zu leisten.
 

Inflationsanpassungen

Basierend auf den Forderungen und Verbindlichkeiten muss in Mexiko eine Inflationsanpassung berechnet werden. Hierzu werden die durchschnittlichen Forderungen und Verbindlichkeiten des Veranlagungs­zeitraums mit einem Faktor multipliziert, welcher die aktuelle Höhe der Inflation darstellt. Sind die durch­schnittlichen Forderungen höher als die Verbindlichkeiten, resultiert aus der Inflationsanpassung in der Regel eine steuer­rechtlich abzugsfähige Betriebsausgabe. Bei höheren Verbindlichkeiten im Vergleich zu den Forderungen, ergibt sich regelmäßig ein zu versteuernder Ertrag.

 

Anzahlungen

Kundenanzahlungen sind immer steuerlicher Ertrag. Anzahlungen an Lieferanten sind nur steurrechlicher Aufwand, sofern es sich um Dienstleistungen handelt und nicht bei dem Einkauf von Vorräten.

 

Rückstellungen

Nicht abzugsfähig ist aus steuerrechtlicher Perspektive sämtlicher Aufwand der aus der Einstellung von Rückstellungen resultiert. Die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit ist gewährt, wenn die Rückstellung mit Einbuchung der entsprechenden Rechnung verbraucht wird, also regelmäßig im Folgejahr.

 

Verbindlichkeiten mit natürlichen Personen und Sociedades Civiles

Aufwand, welcher aus Geschäftstätigkeiten mit natürlichen Personen oder juristischen Personen der Rechtsformen der „Sociedades Civiles" (ähnlich der deutschen Partnerschaftsgesellschaft) oder „Asociación Civil" (in der Regel gemeinnützige Gesellschaften) resultiert, ist bei der Berechnung des steuerrechtlichen Ergebnisses wieder hinzuzurechnen, sofern die Verbindlichkeit noch nicht bezahlt ist. Abzugsfähig ist der Aufwand erst im Jahr des Zahlungsabflusses.

 

Verlustvorträge, Steuersatz und Vorauszahlung

Verlustvorträge sind in Mexiko 10 Jahre lang verrechenbar. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 30 Prozent, eine mit der Gewerbesteuer zu vergleichende Steuer existiert nicht. Vorauszahlungen sind grund­sätzlich ab dem kommenden Veranlagungszeitraum zu zahlen, in dem erstmalig ein steuerrechtlicher Gewinn erzielt worden ist.

Die zu leistenden Vorauszahlungen er­mitteln sich mit dem im Rahmen der Jahressteuererklärung er­mittelten Koeffizienten aus (steuerrechtlichem) Umsatz und Jahresüberschuss. Dafür wird der Koeffizient mit den Umsätzen des jeweiligen Monats  und dem Körperschaftsteuersatz multipliziert. Außer Acht bleibt bei der Ermittlung der monatlichen Vorauszahlungen also, ob in dem zu erklärenden Monat tatsächlich ein Gewinn oder Verlust erzielt wurde.

 

Um Liquiditätsengpässe zu vermeiden, sollten Unternehmen sich den wesentlichen Unterschieden zwischen Handels- und Steuerrecht bewusst sein und Experten frühzeitig die Überleitungsrechnung vornehmen lassen bzw sich Rat zu absetzbaren Betriebsausgaben einholen.

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