Early Tax Birds 25/2025: Investitionssofortprogramm auf der Zielgerade und wichtige News von der EU

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 25/2025 (23. – 29. Juni 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 30. Juni 2025 | Lesedauer ca. 5 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

an die sog. Influencer hat man sich ja mittlerweile gewöhnt. Das allwissende Wikipedia verrät uns hierzu: „Als Influencer (von englisch to influence ‚beeinflussen‘) werden seit dem Beginn der 2000er Jahre Multiplikatoren bezeichnet, die ihre starke Präsenz und ihr Ansehen in sozialen Netzwerken nutzen, um beispielsweise Produkte oder Lebensstile zu bewerben.“ Lassen wir das mal so stehen, man muss nicht alles kommentieren. Nun allerdings ist in eben diesen sozialen Netzwerken eine neue Kategorie in das Licht der Öffentlichkeit getreten: Der sog. Amtsfluencer (kein Scherz). Insbesondere in der Hessischen Finanzverwaltung (warum auch immer gerade dort) und sogar bei Gerichten gibt es eine Reihe von jüngeren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich selbst so betiteln. Einen Wikipedia-Eintrag zur Begrifflichkeit sucht man bislang vergebens. Allerdings lässt uns die Website der Bayerischen Verwaltungsschule wissen: „Amtsfluencer sind Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung, die über soziale Medien Einblicke in ihre Arbeit geben und Verwaltungsprozesse verständlich machen. Mit authentischen Beiträgen auf Plattformen wie Instagram oder LinkedIn bauen sie Brücken zwischen Behörden und Bürgern, fördern Transparenz und stärken das Vertrauen in die Verwaltung. Sie zeigen, dass Amtsstuben längst digital sind – informativ, nahbar und auf Augenhöhe mit der Gesellschaft.“ 

Die Early Tax Birds sind sich nicht so ganz sicher, was sie damit anfangen sollen. Haben Sie, liebe Leserinnen und Leser, vielleicht einen Vorschlag für einen Wikipedia-Eintrag? Falls nicht, kommt hier unsere Anregung: „Als Amtsfluencer (von deutsch ‚Amt‘ und englisch ‚flu‘ = Grippe) werden seit Mitte der 2020er Jahre die das generische Maskulinum ablehnenden Bediensteten der (Finanz)Verwaltung verstanden, die oft in Teilzeit arbeiten, noch mehr Krankheitstage als der Durchschnitt haben, mit einem Latte Macchiato auf den Linoleumfluren herumoxidieren und ihre Affinität zu allem Digitalen dazu nutzen, den schnellen Post dem notwendigen Aktenstudium vorzuziehen.“ In diesem Sinne: Prost auf die neue Woche wünschen die Taxfluencer.

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße

Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam​​

  
 
Aktu​elle Gesetzgebung​​
  

Beschluss des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

Am 26. Juni 2025 hat der Bundestag den Gesetzentwurf in der Fassu​ng der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses in 2./3. Lesung beschlossen. Gegenüber dem Regierungsentwurf hat sich lediglich eine inhaltliche Änderung ergeben. Der Bundestag hat beschlossen, die Attraktivität der Forschungszulage insbesondere für Start-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen weiter zu steigern. Zu diesem Zweck wird der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für die Eigenleistungen eines Einzelunternehmers sowie die Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeitsvereinbarung bei Mitunternehmern in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf 100 € angehoben (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 FZulG-E). Weiterhin werden jedoch maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche ​als förderfähiger Aufwand anerkannt.​

Um sich die Zustimmung der Bundesländer im Bundesrat zu sichern, sollen die Kommunen dem Vernehmen nach einem vollständigen Ausgleich ihrer Steuerausfälle erhalten und die Bundesländer anteilig über Mittel des Bundes für Investitionen in Bildung und Krankenhäuser kompensiert werden. Entsprechend sollen die Länder wohl zugesagt haben dem Gesetz am 11. Juli 2025 im Bundesrat zuzustimmen. 
  

Neues aus der Finanzverwaltung 

  

Entwurf eines Bmf-schreibens zur E-Rechnung

Schon im vergangenen Jahr (Ausgabe 21/2024) veröffentlichte das BMF anlässlich der Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) zum 1. Jnauar 2025 ein Einführungsschreiben. In der vergangenen Woche wurde nun ein undatierter Entwurf​ eines Folgeschreibens veröffentlicht. Mit dem geplanten BMF-Schreiben soll das o.g. BMF-Schreiben geändert bzw. ergänzt werden und eine Anpassung des UStAE im Bereich Rechnungsstellungsthematik erfolgen.​ Ob und welche Maßgaben aus dem Entwurf übernommen werden, bleibt abzuwarten. Mit der Finalisierung des Schreibens soll noch im 4. Quartal 2025 zu rechnen sein. Bei möglichen Fragen zu der Einführung der E-Rechnung in Deutschland steht Ihnen unsere interdisziplinäres E-Rechnung-Task-Force gerne zur Verfügung. 
   
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
EU-Kommission veröffentlicht „Annual Report on Taxation“

Die Europäische Kommission hat am 24. Juni 2025 ihren jährlichen „Report on Taxation“ veröffentlicht. Der Jahresbericht über die Besteuerung ist ein Überblick über die Steuerpolitik in allen EU-Ländern. Die auf Indikatoren basierende Analyse des Berichts bewertet die jüngsten Trends in den Steuersystemen der EU und zeigt auf, wie die Steuerpolitik, die Umsetzung und die Einhaltung der Vorschriften verbessert werden könnten. Was nichts Gutes verheißt für die Steuerpflichtigen: Die Mitgliedstaaten meldeten allein fast 500 Steuerreformmaßnahmen für 2024, die darauf abzielen, Einnahmen zu generieren, Fairness, Nachhaltigkeit und Investitionen zu gewährleisten.

"Unshell-Inititative" wird nicht weiterverfolgt

In seiner letzten Sitzung unter polnischem Vorsitz hat der ECOFIN-Rat (Rat für Wirtschaft und Finanzen der Europäischen Union) beschlossen, die Arbeiten an der geplanten Verrechnungspreisrichtlinie sowie an der Richtlinie zur Bekämpfung des Missbrauchs von Briefkastenfirmen („ATAD 3“ / „Unshell“) nicht weiterzuführen. Dies ist dem Bericht zu steuerlichen Themen aus der abschließenden ECOFIN-Sitzung unter der polnische Ratspräsidentschaft am 20. Juni 2025 zu entnehmen. Dieser dokumentiert sowohl den Stand laufender Vorhaben als auch jene Projekte, die nicht weiterverfolgt werden.

EU-Ratsabkommen über die Reform des Zollkodex der Union

Am 27. Juni 2025 hat der Rat der Europäischen Union im Rahmen des polnischen Vorsitzes ein Teilmandat genehmigt, um eine radikale Reform des EU-Zollkodex zu verhandeln. Dies hat das Ziel, den EU-Zollbehörden Werkzeuge zur Bewältigung neuer Szenarien wie der enormen Zunahme des Handelsvolumens, insbesondere im Segment des elektronischen Handels, zur Verfügung zu stellen. Die nunmehrige Vereinbarung ermöglicht interinstitutionelle Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über Schlüsselfragen der Reform, einschließlich der Einrichtung einer neuen dezentralen Zollstelle - der EU-Zollbehörde -, die die Risikomanagementaktivitäten der nationalen Zollbehörden unterstützen und koordinieren sowie das EU-Zolldatenzentrum verwalten wird. Daneben ist die Schaffung eines Online-Hubs auf EU-Ebene hinsichtlich der Zolldaten in Planung.​

Statement der OECD zu den Fortschritten der G7 in internationalen Steuerfragen

Der Generalsekretär der OECD​ hat am 28. Juni 2025 die jüngsten Verlautbarungen der G7 in internationalen Steuerfragen gewürdigt. Im Einklang mit der Erklärung des OECD/G20-Inclusive Frameworks nach der Plenarsitzung aus April 2025 (wir berichteten) ist die Verständigung der G7 ein entscheidender erster Schritt, der Hindernisse beseitigt und den Weg für ein konstruktives Engagement aller Mitglieder des Inclusive Frameworks ebnet, um zügig zu einer akzeptablen Lösung zu gelangen, die die Sicherheit und Stabilität in Bezug auf die Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung gewährleistet. Wichtig ist der OECD, dass die G7-Vereinbarung die fortgesetzte Verpflichtung bekräftigt, im Rahmen des OECD/G20-Inclusive Frameworks auch ungeachtet der Position der USA gemeinsam zusammenzuarbeiten, um potenzielle Risiken anzugehen und wichtige Errungenschaften bei der Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverschiebung zu bewahren und für mehr Stabilität und Sicherheit im internationalen Steuersystem zu sorgen, auch durch einen konstruktiven Dialog über die Besteuerung der digitalen Wirtschaft und die Wahrung der Steuerhoheit aller Länder. Insgesamt wird aber in Bezug auf die USA eine "side-by-side"-Lösung angestrebt (d.h. eine Parallelität von Pillar 2 einerseits und GILTI, BEAT und Subpart F andererseits).
  
    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Kein Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte eines Erben wegen langjähriger Dauer eines Erbscheinverfahrens

Mit unserem Urteil der Woche vom 9. April 2025, X R 12/21, entschied der BFH über die Frage, ob einem Erben Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen erlassen werden können, wenn sich die Feststellung der Erbenstellung wegen eines langjährigen Erbscheinverfahrens erheblich verzögert hatDem Fall lag zugrunde, dass der Kläger Miterbe eines im Oktober 2012 verstorbenen Erblassers war. Aufgrund mehrerer Testamente und Streit über deren Wirksamkeit zog sich das Erbscheinverfahren über viele Jahre hin. Erst im August 2018 wurde dem Kläger und weiteren Personen ein Erbschein erteilt. In der Folge stellte das Finanzamt durch Feststellungsbescheide Einkünfte aus dem Nachlass für die Jahre 2012 bis 2017 fest und änderte daraufhin die Einkommensteuerbescheide des Klägers. Hierbei setzte es auch Nachzahlungszinsen nach § 233a AO fest, da zwischen dem ursprünglichen Entstehen der Steuerforderungen und der späteren Festsetzung ein erheblicher Zeitraum lag.


Der Kläger beantragte daraufhin einen Erlass dieser Zinsen aus Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO. Dabei trug dieser vor, dass er aufgrund der langwierigen und unklaren Erbenstellung nicht in der Lage gewesen sei, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder entsprechende Vorauszahlungen zu leisten. Auch habe der Kläger bis zur Ausstellung des Erbscheins keinerlei Verfügungsmacht über die Nachlassgegenstände gehabt und somit keinen wirtschaftlichen Vorteil gezogen. Das FA lehnte den Erlassantrag ab. Es verwies auf die gesetzliche Systematik des § 233a AO, nach der Zinsen unabhängig von einem Verschulden des Steuerpflichtigen festgesetzt werden. Auch das FG Düsseldorf wies den Erlass der Zinsen aus Billigkeitsgründen ab. Der 4. Senat des FG Düsseldorf argumentierte, dass die gesetzlich vorgesehene Zinsfestsetzung nach § 233a AO typisiert sei und lediglich auf dem zeitlichen Auseinanderfallen von Steuerentstehung und Steuerfestsetzung beruhe. Eine Billigkeitskorrektur sei nur in Ausnahmefällen geboten, etwa bei atypischen Härten oder strukturell nicht vom Gesetz erfassten Konstellationen, was hier nicht gegeben sei.


Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz im Wesentlichen. Zwar hielt der BFH eine teilweise Prüfung unter Billigkeitsgesichtspunkten theoretisch für möglich, erkannte aber im konkreten Fall keine sachlichen Gründe für einen Erlass. Insbesondere betonte der BFH, dass die Regelung des § 233a AO bewusst typisiert ist und darauf abzielt, Liquiditätsvorteile auszugleichen, die einem Steuerpflichtigen durch spätere Festsetzungen entstehen. Dies sei unabhängig davon, ob dieser die Verzögerung zu vertreten hat oder nicht. Auch der Umstand, dass der Kläger den Nachlass über Jahre hinweg nicht nutzen konnte, ändere daran nichts, da dies eine Folge des zivilrechtlichen Erbscheinverfahrens sei. Letztlich sah der BFH daher keinen Raum für einen vollständigen oder teilweisen Erlass der festgesetzten Nachzahlungszinsen.​​


 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
X R 11/21
9. April 2025
Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG; Reihenfolge der Rechenschritte von der tariflichen zur festzusetzenden Einkommensteuer
I B 8/23


6. Juni 2025
​Gebietskörperschaft als Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung

Aus dem Newsletter

 


 Early Tax Birds​​

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Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax

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Philip Nürnberg

Dipl. Finanzwirt (FH), Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater

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