Early Tax Birds 28/2025: Und täglich grüßen die Holzhackschnitzel...

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 28/2025 (14. – 20. Juli 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 21. Juli 2025 | Lesedauer ca. 8 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

wer hätte gedacht, dass Holzhackschnitzel einmal zum Running-Gag unseres Newsletters werden? Und doch ist es wieder soweit: Kaum vergeht ein Monat ohne ein neues BMF-Schreiben zu Holzhackschnitzeln, ein aufgehobenes BMF-Schreiben zu Holzhackschnitzeln oder ein BMF-Schreiben zu Holzhackschnitzeln, das ein aufgehobenes BMF-Schreiben zu Holzhackschnitzeln ersetzt. Wer jetzt wie die Early Tax Birds Hunger bekommt, wird jedoch enttäuscht: Auch wenn mittlerweile der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Holzhackschnitzel gelten kann, handelt es sich noch nicht um ein Grundnahrungsmittel. Jedoch können wir wohl bald die Newsletter-Katagorie "Neues aus der Welt der Holzhackschnitzel" einführen.

Zum Hintergrund: Bereits in Ausgabe 15/2025 hatten wir das (mittlerweile zurückgenommene) Schreiben vom 17. April 20​25 vorgestellt. In Ausgabe 21/2025 kam dann ein weiteres Mal das Thema auf, diesmal zur umsatzsteuerlichen Behandlung als feingehackte Energiequelle. Und nun, pünktlich zum Hochsommer, liefert uns das BMF mit Schreiben vom 15. Juli 2025 die nächste Runde Holzhackschnitzelverwaltungsauffassung (das muss unsere Wortschöpfung sein, oder?).

Klar ist nun: Holzhackschnitzel können dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung der Position 4401 des Zolltarifs zugeordnet werden können und objektiv ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind. Also: kein Bastelholz, keine dekorativen Streu-Schnitzel, sondern echtes Heizmaterial, das seine Bestimmung schon bei der Lieferung nicht verleugnen darf. Die Entscheidung des BFH (Rs. V R 2/22), gestützt auf das EuGH-Urteil C-515/20, wird also von der Finanzverwaltung anerkannt, oder besser gesagt: das BMF bleibt fleißig am Ball bzw. am Scheit. Bleibt eigentlich nur die Frage, was uns als Nächstes erwartet: Eine Verordnung der EU zu Holzpellets? Das Holzhackschnitzelbesteuerungsvereinfachungsgesetz (abgekürzt wohl "HoHaSchniBeVerG" - klingt erst richtig gut fünfmal hintereinander laut ausgesprochen) nach der Sommerpause oder doch ein eigener Kurzkommentar zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Holzhackschnitzeln. Wir bleiben jedenfalls dran und halten sie holz​schnittfrisch auf dem Laufenden!

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße
Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​​

    

Neues aus der Finanzverwaltung 

  
Änderung und anpassung der gobd

Das BMF hat mit Schreiben vom 14. Juli 2025 die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen angepasst. Insbesondere die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern seit dem 1. Januar 2025 begründet Änderungsbedarf an verschiedenen Stellen bei den GoBD.​
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Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters​

​Das BMF hat mit Schreiben vom 17. Juli 2025​ das bisherige BMF-Schreiben vom 3. Mai 2017 zur einkommensteuerlichen Behandlung durch den Zwangsverwalter überarbeitet und neu gefasst. Die Aktualisierung berücksichtigt sowohl das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) als auch die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen der Abgabenordnung. Das neue Schreiben ersetzt mit sofortiger Wirkung die bisherige Regelung vom 3. Mai 2017.
 

Ermässigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz; Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch das JStG 2024​

Mit Urteil vom 21. April 2022 (V R 2/22) hat der BFH in Folge des EuGH-Urteils vom 3. Februar 2022  (C-515/20) entschieden, dass Holzhackschnitzel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 48 Buchstabe a der Anlage 2 zum UStG unterliegen. Voraussetzung ist, dass sie bei richtlinienkonformer Auslegung im Sinne des Art. 122 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie als Brennholz entsprechend der Warenbeschreibung in der genannten Anlage eingestuft werden können. Das BMF hat nun mit seinem Schreiben vom 15. Juli 2025 erläutert wann Holzhackschnitzel als Brennholz anzusehen sind. Nach Auffassung des BMF sind demnach Holzhackschnitzel als Brennholz anzusehen, wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs eingeordnet werden können und nach ihren objektiven Eig​enschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind. Dabei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Lieferung abzustellen. Erfasst werden alle Arten der thermischen Verwertung, z.B. im Rahmen der Stromproduktion oder zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten. 

   
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
Globale Mindeststeuer erstmals vor dem EuGH

Weitere Bewegung bei der Mindeststeuer: Während Kanzler Merz sich bereits letzte Woche für eine Aussetzung der Regeln zur Mindestbesteuerung auf europäischer Ebene ausgesprochen hatte, hat nun am 17. Juli 2025 das belgische Verfassungsgericht vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsersuchen zur Gültigkeit der Sekundärergänzungsteuer gemäß der EU-Mindeststeuerrichtlinie vorgelegt. Konkret hat den Antrag ein betroffenes US-Unternehmen gestellt, das argumentiert, dass die Anwendung der UTPR gegen die Grundfreiheiten und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt. Gegenstand des Verfahrens ist allerdings nur die Sekundärergänzungsteuer, nicht die gesamte Richtlinie. Auch wenn die Sekundärergänzungsteuer aufgrund des jüngsten Side-by-Side-Ansatzes in Bezug auf die USA (wir berichteten) nur eine begrenzte praktische Bedeutung hat, ist das erste gerichtliche Verfahren zur Mindestbesteuerung gleichwohl grundsätzlich interessant. Wir halten Sie über den Fortgang natürlich auf dem Laufenden.

OECD plant neues Verständigungsverfahren ausserhalb des Verrechnungspreisbereichs

Die OECD plant den am 14. Juli 2025 bekannt gewordenen Berichten von Fachmedien​ zufolge die Ausarbeitung eines verfahrensrechtlichen Systems, das einer Vorabvereinbarung über die grenzüberschreitende Preisgestaltung ähnelt, um Fragen zu regeln, die inhaltlich nicht Verrechnungspreise betreffen, wie z.B. den Betriebsstättenstatus, um eine größere Rechtssicherheit zu gewährleisten. Einzelheiten sind noch nicht bekannt geworden, aber ein solches Vorhaben wäre durchaus revolutionär. Wir halten Sie auf dem Laufenden!


EU VAT Committee veröffentlicht neue VAT Guidelines

Der EU MwSt-Ausschuss wurde gemäß Artikel 398 der MwSt-Richtlinie eingesetzt, um die einheitliche Anwendung der Bestimmungen der MwSt-Richtlinie zu fördern. Der MwSt-Ausschuss prüft auch Fragen zur Anwendung der EU-Mehrwertsteuervorschriften, die von der Kommission oder einem Mitgliedstaat aufgeworfen werden. Als Ergebnis der Diskussion kann der MwSt-Ausschuss Leitlinien zu bestimmten Fragen vereinbaren. Die neueste Liste der vom MwSt-Ausschuss vereinbarten Leitlinien ist mit Stand 15. Juli 2025 nunmehr verfügbar. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vom MwSt-Ausschuss herausgegebenen Leitlinien lediglich um die Ansichten eines beratenden Ausschusses handelt. Sie stellen keine offizielle Auslegung des EU-Rechts dar und bedürfen nicht unbedingt der Zustimmung der Europäischen Kommission. Sie sind weder für die Europäische Kommission noch für die Mitgliedstaaten verbindlich, denen es freisteht, sie nicht zu befolgen. Gleichwohl haben sie eine erhebliche praktische Bedeutung.


EU veröffentlicht neuen Vorschlag zur Tabaksteuerrichtlinie

Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2025 eine Aktualisierung der EU-Tabaksteuerrichtlinie vorgeschlagen. Angesichts der neuen Herausforderungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der erheblichen Veränderungen auf dem Markt wird die Richtlinie durch die Reform im Einklang mit den gesundheitlichen und wirtschaftlichen Prioritäten der EU modernisiert und der Binnenmarkt gestärkt. Die Tabakbesteuerung ist auf EU-Ebene harmonisiert, aber die letzte Aktualisierung der Richtlinie stammt aus dem Jahr 2010. Seitdem hat sich die Marktdynamik erheblich verändert. Die überarbeitete Richtlinie soll ab 2028 gelten. Um die Einführung der neuen Verbrauchsteuersätze für bestimmte Produkte zu erleichtern, wird eine vierjährige Übergangsfrist eingeführt, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, sich an die Änderungen anzupassen.


EU plant Einführung einer neuen Abgabe

Not macht erfinderisch: Die EU braucht dringend frisches Geld. Wie die Nachrichtenagentur Reuters am 16. Juli 2025 mitgeteilt hat​, hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mehr als 100 Millionen Euro mit einer neuen Steuer (Abgabe) zu versehen. Dies ist eine von fünf neuen Einnahmequellen, die jährlich 58,5 Milliarden Euro für den nächsten Siebenjahreshaushalt der Europäischen Union einbringen sollen. Der 2-Billionen-Euro-Haushalt der EU, der von 2028 bis 2034 laufen wird, muss von allen 27 Mitgliedsländern beschlossen und vom Europäischen Parlament unterzeichnet werden. Einzelheiten zur neuen Abgabe sind noch nicht bekannt, aber die politische Stoßrichtung nunmehr schon. Wir bleiben für Sie dran!


OECD übermittelt aktualisierten Tax Report an die G20

Die OECD hat am 17. Juli 2025 ihren jüngsten „Tax Report“ an die G20-Finanzminister und Notenbankgouverneure übermittelt. In dem Bericht werden die neuesten Entwicklungen in der internationalen Steuerkooperation dargelegt, einschließlich der Unterstützung der OECD für die Prioritäten der G20 wie die Umsetzung der BEPS-Mindeststandards, die Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen, die sich aus der Digitalisierung der Wirtschaft ergeben, und die Steuertransparenz sowie aktuelle Informationen über die Plenarsitzung des Inclusive Framework aus April 2025 und Initiativen zur Vereinfachung und Verringerung des Befolgungsaufwands. Dieser Bericht wurde von der OECD im Vorfeld des dritten Treffens der G20-Finanzminister und Zentralbankgouverneure unter der südafrikanischen G20-Präsidentschaft erstellt, das am 17. und 18. Juli 2025 in Südafrika stattfand. Wie vom südafrikanischen G20-Vorsitz gefordert, enthält der Bericht auch eine Bestandsaufnahme der Fortschritte im Bereich der Steuertransparenz seit der Gründung der G20.
  

    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Verlustfeststellungen nach § 2a EStG

Diese Woche erwarten Sie gleich zwei Urteile der Woche, da der BFH sich jüngst in zweifacher Hinsicht mit § 2a EStG befasst hat. Mit dem Aktenzeichen I R 15/22 veröffentlichte der BFH seine Entscheidungen vom 12. März 2025 zur Bindungswirkung von Festellungsbescheiden für die Steuerveranlagung eines Gesellschafters und mit dem Aktenzeichen I R 8/24 seine Entscheidung von gleichen Tag zum Gegenstand und Wirkung der Verlustfeststellungen nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG. 

Im Urteil I R 15/22 hatte der BFH über die steuerliche Behandlung ausländischer Betriebsstättenverluste zu entscheiden. Die Klägerin, eine inländische Kapitalgesellschaft, war in den Jahren 1996 bis 1998 an einer GmbH & Co. KG beteiligt, die über eine Betriebsstätte in einem anderen EU-Mitgliedstaat verfügte. In diesen Jahren entstanden Verluste aus der ausländischen Betriebsstätte, die zunächst in der inländischen Besteuerung der Klägerin berücksichtigt wurden. Im Jahr 2006 erging im Rahmen einer Außenprüfung ein Sammelfeststellungsbescheid nach § 2a Abs. 3 EStG, mit dem unter anderem die Hinzurechnung der ausländischen Verluste festgestellt wurde. Auf dieser Grundlage änderte das Finanzamt im selben Jahr die Körperschaftsteuerfestsetzungen der Klägerin rückwirkend. Viele Jahre später, am 8. März 2022, stellte das Finanzamt mit gesonderten Feststellungsbescheiden nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG die verbliebenen ausländischen Verluste für die Jahre 1996 bis 1998 fest. ​Die Klägerin wehrte sich gegen diese Bescheide und auch gegen die rückwirkenden Körperschaftsteueränderungen. Sie vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung der Verluste nicht vorgelegen hätten und dass das Verfahren verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden sei. Insbesondere monierte sie, dass das Finanzgericht das Klageverfahren nicht ausgesetzt habe, obwohl über die Feststellung der verbleibenden ausländischen Verluste zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abschließend befunden worden war.


Das Finanzamt hielt dem entgegen, dass der Feststellungsbescheid aus dem Jahr 2006 bindend sei und damit die Körperschaftsteuerbescheide zu Recht geändert worden seien. Außerdem sei die Festsetzungsfrist aufgrund einer Außenprüfung wirksam gehemmt gewesen (§ 171 Abs. 4 AO), sodass die Änderungsbescheide nicht verspätet ergangen seien. Auch die späteren Feststellungsbescheide aus dem Jahr 2022 seien rechtmäßig gewesen. Der BFH gab dem Finanzamt nun in weiten Teilen recht. Er stellte klar, dass der Sammelfeststellungsbescheid von 2006 die Hinzurechnung der ausländischen Verluste verbindlich geregelt habe und damit als Grundlagenbescheid für die Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzungen der Klägerin diene (§ 182 Abs. 1 AO). Aufgrund dieser Bindungswirkung sei das Finanzamt verpflichtet gewesen, die Verluste entsprechend hinzuzurechnen. Die Festsetzungsfrist sei zum Zeitpunkt der Änderungen im Jahr 2006 noch nicht abgelaufen gewesen, da sie durch die Außenprüfung gehemmt worden sei. Allerdings stellte der BFH auch fest, dass das Finanzgericht einen Verfahrensfehler begangen habe. Es hätte das Verfahren nach § 74 FGO aussetzen müssen, solange über die Feststellungsbescheide vom 8. März 2022 noch nicht rechtskräftig entschieden war. Wegen diesem Verfahrensmangel hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Klärung zurück. Dabei wies er das Finanzgericht auch ausdrücklich darauf hin, im weiteren Verfahren die unionsrechtlichen Vorgaben zur Behandlung sogenannter "finaler Verluste" zu prüfen. Hierbei soll das Finanzgericht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wie z.B. den Fall „Timac Agro“ beachten. 


Im Urteil mit dem Aktenzeichen I R 8/24 hatte der BFH über die Frage zu entscheiden, ob das Finanzamt berechtigt war, ausländische Verluste einer Kapitalgesellschaft für die Jahre 1996 bis 1998 gesondert festzustellen. Die Klägerin war in diesen Jahren an einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG mit Betriebsstätte im EU-Ausland beteiligt. In diesem Zusammenhang entstanden Verluste, die nicht vollständig im Inland steuerlich berücksichtigt worden waren. Im Jahr 2022 erließ das Finanzamt Feststellungsbescheide nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG a.F., mit denen der verbleibende Verlust aus diesen Jahren gesondert festgestellt wurde. Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin Klage mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine solche Feststellung seien nicht erfüllt gewesen, da in den Streitjahren kein steuerlicher Verlustabzug im Inland erfolgt sei.


Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es war der Auffassung, dass § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG in der damaligen Fassung nur dann eine gesonderte Feststellung erlaube, wenn tatsächlich ein entsprechender Verlustabzug im Inland vorgenommen wurde, was nach Ansicht des Gerichts nicht nachgewiesen war. Der BFH sah dies anders. Er hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück. Nach Auffassung des BFH ist die gesonderte Feststellung eines ausländischen Verlustrestes gemäß § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG zulässig, wenn in einem früheren Veranlagungszeitraum ein (vollständiger oder teilweiser) Abzug eines Verlustes aus einer ausländischen Quelle erfolgt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die Vorschrift dient gerade dazu, die verbliebene Höhe des Verlustes für künftige Jahre verbindlich festzuhalten. Der BFH stellte zudem klar, dass für die Feststellung keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei (§ 181 Abs. 5 AO). Da tatsächliche Anhaltspunkte für einen früheren Verlustabzug vorlagen, insbesondere aus der Betriebsprüfung, hätte das Finanzgericht dies weiter aufklären müssen. Das Verfahren wurde daher zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.


​Verfahren vor BVERFG zur Zulässigkeit des rückwirkenden Treaty Override in § 50d Abs. 10 EStG nach Rücknahme der Richtervorlage eingestellt

Mit einem am 17. Juli 2025 veröffentlichten Beschluss hat der Zweite Senat des BVerfG das Verfahren zu einer Richtervorlage des BFH beendet. Die Vorlage bezog sich auf § 50d Abs. 10 EStG, welcher die steuerliche Behandlung von Einkünften aus grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern regelt. Dabei setzt der Gesetzgeber mit § 50d Abs. 10 EStG einseitig andere Bestimmungen in DBA außer Kraft, die Deutschland mit anderen Staaten geschlossen hat. Die Regelung wurde 2008 eingeführt und 2013 überarbeitet. Die Regelung gilt jedoch rückwirkend für alle noch offenen Fälle. Der I. Senat des BFH hielt diese Regelung für verfassungswidrig. Konkret sah er die verfassungswidrigkeit für das DBA zwischen Deutschland und Italien in einem Fall aus dem Jahr 2000. Aus diesem Grund setzte er sein eigenes Verfahren am 11. Dezember 2013 aus und legte dem BVerfG die Frage vor, ob § 50d Abs. 10 EStG, sowohl in seiner ursprünglichen Fassung als auch in der rückwirkenden Anwendung, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Berichterstatterin des BVerfG wies jedoch darauf hin, dass die Vorlage des BFH nicht ausreichend begründet sei. Insbesondere genüge sie nicht den Anforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1 des BVerfGG. Im Ausgangsverfahren ging ​​es um einen Bescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für eine GmbH & Co. KG. Dabei wurden auch Feststellungen zu einer atypisch stillen Beteiligung weiterer Personen aufgenommen. Ein solches Vorgehen ist nach aktueller Rechtsprechung des BFH jedoch verfahrensrechtlich unzulässig, was zur Aufhebung des Bescheids führen würde. Dies sei unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 10 EStG.​​


 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
V R 22/23
22. Mai 2025
Beihilfeprüfung und steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften
X R 12-13/22


30. April 2025
Aktivierung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern
V B 23/24
26. Juni 2025
​Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung
X R 26/21
​2. April 2025
​Online-Poker in der Variante "Pot Limit Omaha" als im Einzelfall gewerbliche Tätigkeit
XI R 11/22
19. Februar 2025
​Keine Rückstellung für künftige Wartung von Zügen

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