Early Tax Birds 31/2025: Das Bundeskabinett - Steuerlich auch in der Sommerpause fleißig am werkeln

PrintMailRate-it
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 31/2025 (4. – 10. August 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 11. August 2025 | Lesedauer ca. 8 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

ärgern Sie sich auch häufig über deutsche Steuerbehörden? Fühlen Sie sich vielleicht einfach nicht geliebt und wertgeschätzt, weder von Ihrem Finanzamt, noch vom BMF und schon gar nicht vom BZSt? Es geht auch anders, der Staat Gambia in Westafrika macht es uns vor! Am 12. April 2025 wurde in einem schönen Beach Resort an der Atlantikküste die „7th Annual Taxpayers’ Award Ceremony“ abgehalten, eine Oscar-reife Show zum Lobpreisen der Steuerpflichtigen. Die „Gambia Revenue Authority“ drückt das so aus: „The night was dedicated to honouring outstanding taxpayers whose continued commitment and compliance are significantly contributing to national development.” Verliehen wurden u.a. die Awards “The Largest Taxpayer of the year”, “The Most Compliant Medium Taxpayer of the year” und “The Most Compliant Domestic VAT Taxpayer of the year”. Wäre das nicht vielleicht auch etwas für uns? Woanders ist mehr Lametta… Fotos von der Übergabe der Awards wurden übrigens auch gemacht, und zwar ohne Einwilligungserklärung nach Datenschutzgrundverordnung. Und bei besserem Wetter als in Berlin. Aber wir wollen nicht ungerecht sein, dafür kann das BMF nun wirklich nichts. Die Early Tax Birds wünschen augenzwinkernd einen guten Wochenstart.

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße

Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam​​

  
Aktu​elle Gesetzgebung​​

Umsetzungsgesetz für DAC 8

Am 6. August 2025 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 verabschiedet. Mit dieser mittlerweile achten Änderung der Amtshilferichtlinie werden die rechtlichen Grundlagen für die Zusammenarbeit der Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern weiter ausgebaut. Die DAC 8 führt neue Sorgfalts- und Meldepflichten für Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Vermögenswerten ein. Die hierbei erhobenen Informationen sollen im Rahmen eines automatischen zwischenstaatlichen Austauschs weitergegeben werden. Ziel dieser Maßnahmen ist es, durch erhöhte Transparenz Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung wirksam zu bekämpfen sowie Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterstützen. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht muss bis zum 31. Dezember 2025 erfolgen, ihre Anwendung beginnt am 1. Januar 2026. Das Gesetzgebungsverfahren soll mit Zustimmung vom Bundesrat am 19. Dezember 2025 abgeschlossen werden. 


Regierungsentwurf eines gesetzes zur modernisierung und digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung 

Das Bundeskabinett hat am 6. August 2025 den Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung beschlossen. Steuerlich ergeben sich hierbei Änderungen für die Methode zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG und eine Modifikation der Aufbewahrungsfrist nach § 257 HGB. Das Gesetzgebungsverfahren soll vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats am 19. Dezember 2025 abgeschlossen werden. 


Gesetz zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Niederlanden

Am 6. August 2025 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf​ eines Gesetzes zu dem am 14. April 2025 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung im Bereich der Einkommensteuer beschlossen. Das Abkommen liegt in der Fassung vor, die bereits durch die Protokolle vom 11. Januar 2016 und 24. März 2021 geändert wurde. Ziel des Vertragsgesetzes ist es, dem Änderungsprotokoll die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften zu erteilen. Mit dem neuen Protokoll wird das bestehende deutsch-niederländische DBA punktuell überarbeitet und an aktuelle Entwicklungen angepasst.


Ein zentraler Aspekt der Änderungen betrifft die Einführung einer sogenannten Bagatellregelung: Künftig soll für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung von Homeoffice, eine Höchstgrenze von 34 Tagen pro Kalenderjahr gelten, innerhalb derer gelegentliche Arbeitstage im Homeoffice keine Auswirkungen auf die steuerliche Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen beiden Staaten haben. Eine vergleichbare Regelung ist auch für öffentlich Bedienstete vorgesehen. Darüber hinaus enthält das Protokoll Anpassungen des DBA an die aktuelle deutsche Verhandlungspraxis zur Minimierung von Auslegungsstreitigkeiten sowie an zwischenzeitliche nationale Gesetzesänderungen. Insbesondere wird die abkommensrechtliche Behandlung deutscher und niederländischer Investmentfonds unter Berücksichtigung der deutschen Investmentsteuerreform und der Behandlung von Real Estate Investment Trusts (REIT) aktualisiert. Auch die im Körperschaftsteuergesetz eingeführte Option zur Körperschaftsbesteuerung für Personengesellschaften (§ 1a KStG) wird im Abkommen abgebildet. 


Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Doppelbesteue-rungsabkommens mit der Schweiz

Am 6. August 2025 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zu dem Änderungsprotokoll vom 21. August 2023 beschlossen. Dieses Protokoll betrifft das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen Deutschland und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommen- und Vermögensteuer, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 27. Oktober 2010. Ziel des Gesetzes ist es, dem Änderungsprotokoll die Zustimmung der deutschen gesetzgebenden Körperschaften zu erteilen. Mit dem Protokoll wird das bestehende deutsch-schweizerische DBA an aktuelle internationale Entwicklungen angepasst. Insbesondere an die Ergebnisse der Arbeiten gegen „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS), das OECD-Musterabkommen sowie die Abkommenspolitik beider Vertragsstaaten.


Zu den wesentlichen Änderungen gehören:

  • Einführung einer Generalklausel gegen Abkommensmissbrauch („Principal Purpose Test“ – PPT), wie im Rahmen des BEPS-Aktionsplans von G20 und OECD empfohlen.

  • Verpflichtung zur Gegenberichtigung bei grenzüberschreitenden Gewinnkorrekturen zwischen verbundenen Unternehmen.

  • Klarstellung zur Anwendbarkeit innerstaatlicher Mindestbesteuerungsregeln, die den international vereinbarten „Global Anti-Base Erosion Rules“ (GloBE) im Rahmen der Zwei-Säulen-Lösung zur Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle entsprechen.

  • Anpassungen an das OECD-Musterabkommen, insbesondere zur Umsetzung des „Authorized OECD Approach“ bei der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf die Gewinnaufteilung zwischen Betriebsstätte und Stammhaus.

  • Eine einheitliche Definition des öffentlichen Dienstes zur Abgrenzung von unternehmerischer Tätigkeit öffentlicher Arbeitgeber.

  • Neue Regelungen zur Besteuerung von Ruhegehältern im öffentlichen Dienst, um eine faire und praktikable Aufteilung der Besteuerungsrechte trotz grundlegender Unterschiede in den nationalen Systemen zu gewährleisten.

  • Die Aufnahme mehrerer Konsultationsvereinbarungen, die bislang von den zuständigen Behörden zur Klärung von Auslegungsfragen – insbesondere im Bereich der Grenzgängerregelung – getroffen wurden.


Referentenentwurf eines gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Massnahmen

Mit Schreiben vom 6. August 2025 hat das BMF an die Verbände und Interesenvertretungen einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen versandt​. Inhalt des Referentenentwurfs sind Anpassungen des Mindeststeuergesetz i.R.d. Umsetzung der sog. DAC 9-Richtline. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2523 vom 21. Dezember 2023 wurde die globale Mindestbesteuerung für Geschäftsjahre ab dem 31. Dezember 2023 in nationales Recht überführt. Dabei wurden auch OECD-Leitlinien und Safe-Harbour-Regelungen in das Mindeststeuergesetz integriert. Der aktuelle Referentenentwurf enthält u. a. Regelungen zur Nutzung von Berichtspaketen, zur Anwendung der Erwerbsmethode​​​​​ sowie zur Verhinderung missbräuchlicher Safe-Harbour-Nutzung. Weitere Anpassungen betreffen die Berücksichtigung latenter Steuern bei der Vollberechnung. Zudem wird die bis Ende 2025 umzusetzende DAC 9-Richtlinie sowie das OECD-Abkommen zum automatischen Austausch von Mindeststeuer-Berichten in deutsches Recht überführt. Im Zusammenhang mit der Einführung eines Gesetzes zur Anpassung des Mindessteuergetzes​, sollen auch die folgenden Änderungen als Begleitmaßnahmen vorgenommen werden:​​

  • Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG)
  • Anpassung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 AStG) 
  • Anpassung des Kürzungsbetrags in Organschaftsfällen (§ 11 AStG)
  • Einführung einer Beteiligungsgrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter und Anpassung der Freigrenze (§ 13 AStG)
  • ​Klarstellende Regelung bei der Wegzugsbesteuerung zu substantiellen Gewinnausschüttungen in Rückkehrfällen (§ 21 Abs. 3 AStG)

Neues aus der Finanzverwaltung 

  
Referentenentwurf einer siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher VErordnungen

Das BMF hat am 5. August 2025 den Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen an die Bundesministerien, die Länder sowie die Verbände und Interessenvertretungen zur Stellungnahme versendet. Der Erlass einer siebenten Verordnung sei nach Auffassung des BMF notwendig, da sich seit dem Erlass der Sechsten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben hat. Der vorliegende Verordnungsentwurf greift diesen Bedarf zusammenfassend in einer Mantelverordnung auf. 

Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
EU-Kommission veröffentlich Meinungsbild der EU-Bürger zur Besteuerung

Die EU-Kommission hat eine Sonderumfrage des Eurobarometers zur Meinung der Bürger über die Besteuerung in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten veröffentlicht. Unter den vielen interessanten Aspekten ist insbesondere die sehr starke Unterstützung für das globale Abkommen über die Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmen in allen Mitgliedstaaten hervorzuheben. Es untersucht im Übrigen zentrale Themen wie die Wahrnehmung der EU-Bürger hinsichtlich der verschiedenen Steuerarten wie Einkommen-, Verbrauchsteuern (z. B. Mehrwertsteuer), Unternehmens- und Umweltsteuern in den Mitgliedstaaten, einschließlich Fairness und Einhaltung der Vorschriften (Compliance). Außerdem werden die Meinungen der EU-Bürger zu den Steuerprioritäten der EU in Bereichen wie Ökosteuern, Tabak- und Alkoholbesteuerung, Besteuerung großer multinationaler Unternehmen und Bekämpfung von Steuerbetrug sowie ihre Ansichten zu Umweltabgaben erfasst. Darüber hinaus werden die Auswirkungen indirekter Steuern (z.B. Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern auf Alkohol, Tabak und Energie) auf den grenzüberschreitenden und Online-Handel in der EU untersucht.​​​

OECD veröffentlicht Liste der ersten 14 Signatarstaaten zum Informationsaustausch unter Pillar 2

Am 6. August 2025 veröffentlichte das Inclusive Framework on BEPS der OECD/G20 eine Liste mit 14 Signatarstaaten​ des multilateralen Abkommens der zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (Multilateral Competent Authority Agreement on the Exchange of GloBE Information, sog. GIR MCAA) im Rahmen der zweiten Säule der Zwei-Säulen-Lösung des Inclusive Framework (Pillar 2; globale Mindestbesteuerung). Die Liste umfasst Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Japan, Südkorea, Luxemburg, Neuseeland, Portugal, die Slowakische Republik, Spanien und das Vereinigte Königreich. Das GIR MCAA der OECD ist ein Abkommen, das darauf abzielt, zusätzliche Transparenzmaßnahmen einzuführen, um Steuervermeidung durch große Unternehmen zu verhindern. Mit der Unterzeichnung verpflichten sich die 14 genannten Länder, bestimmte Finanzinformationen über die Geschäftstätigkeit und Steuerzahlungen großer Unternehmen in ihrem Land automatisch miteinander auszutauschen.
  
    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
EUGH-Vorlage zur möglichen Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit

In unserem Beschluss der Woche vom 3. Juni 2025 (VIII R 21/22​) hat der BFH dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese betreffen die Kapitalertragsteuer auf Dividenden an Gesellschaften mit Sitz in Drittstaaten. Konkret geht es um die unionsrechtliche Einordnung eines abgeltenden Steuerabzugs bei Dividendenzahlungen an eine japanische Kapitalgesellschaft, die in den Jahren 2009 bis 2011 alleinige Anteilseignerin einer deutschen Kapitalgesellschaft war. Aufgrund des DBA Japan 1966 wurden 15 % Kapitalertragsteuer einbehalten, welche abgeltend wirken. Die Klägerin brachte zur Begründung der Klage und des Erstattungsbegehrens vor, dass sie im Vergleich zu inländischen Muttergesellschaften benachteiligt wird. Während diese die auf Dividenden erhobene Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer anrechnen und gegebenenfalls erstatten lassen können, sei ihr diese Möglichkeit verwehrt. Dies stelle eine unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV dar, so die Klägerin. Sie weist darauf hin, dass sie aufgrund einer Änderung des japanischen Steuerrechts seit dem 1. April 2009 die zuvor mögliche Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die japanische Körperschaftsteuer nicht mehr vornehmen kann, da Dividenden seitdem zu 95 % steuerbefreit sind. Die endgültige steuerliche Belastung mit der deutschen Kapitalertragsteuer führe daher zu einer wirtschaftlichen Benachteiligung gegenüber inländischen Muttergesellschaften. Sie beantragt daher die vollständige Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer für die Jahre 2009 bis 2011, da eine Anrechnung der deutschen Steuer auf die japanische Körperschaftsteuer, wie sie Art. 23 Abs. 2 DBA vorsah, damit kaum noch erfolgen konnte. Während inländische Muttergesellschaften bei Dividenden aus deutschen Tochtergesellschaften die Steuer anrechnen oder erstattet bekommen, sieht die Klägerin hier eine Diskriminierung und beruft sich auf die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV. Sie beantragte daher die Erstattung der Kapitalertragsteuer. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung jedoch ab.


Obwohl der BFH grundsätzlich keinen Verstoß gegen nationales Recht erkennt, sieht der BFH unionsrechtliche Zweifel im vorliegenden Sachverhalt. Zunächst ist fraglich, ob die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) in diesem Fall überhaupt anwendbar ist oder durch die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verdrängt wird, auf die sich die Klägerin als Drittstaatengesellschaft nicht berufen kann. Ebenso ist unklar, ob Deutschland eine unzulässige Beschränkung verursacht hat oder ob diese allein durch das japanische Steuerrecht entstanden ist. Zudem stellt sich die Frage, ob die unterschiedliche Behandlung gegenüber inländischen Muttergesellschaften durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und ob die Erstattungsvoraussetzungen selbst eine unzulässige Beschränkung darstellen. Folglich hat der BFH dem EuGH die Entscheidung vorgelegt. 


Zentrale Frage sei zunächst, ob die Niederlassungsfreiheit die Kapitalverkehrsfreiheit als Prüfungsmaßstab verdränge. Könne sich die Klägerin auf die Kapitalverkehrsfreiheit stützen, sei zweifelhaft, ob durch den abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug eine von Deutschland verursachte Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit vorliege, da die im DBA unverändert vorgesehene Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die japanische Körperschaftsteuer nur wegen der innerstaatlichen japanischen Rechtsänderungen ins Leere laufe. Außerdem will der VIII. Senat vom EuGH wissen, ob eine solche Beschränkung gerechtfertigt sein kann und ob im Fall einer unionsrechtswidrigen Beschränkung die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer davon abhängig gemacht werden darf, dass es dem BZSt möglich ist, die Angaben der Klägerin auf der Grundlage eines Informationsaustauschs mit den japanischen Steuerbehörden überprüfen zu können.


Wir erwarten die Entscheidung des EuGH mit Spannung, da sie voraussichtlich zentrale Klarstellungen zum Anwendungsbereich und Schutzgehalt der Kapitalverkehrsfreiheit bringen wird. Zudem könnte sie wichtige Impulse für die Zukunft des abgeltenden Kapitalertragsteuereinbehalts sowie für die Erstattungsfähigkeit unionsrechtswidriger Quellensteuern an Gesellschaften aus Drittstaaten geben. Wir halten Sie wie gewohnt über den Ausgang und die Entscheidung des EuGH auf dem Laufenden. 


 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
VI R 14/23​​​
29. April 2025
Keine Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen bei Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO
VII R 20/23
18. März 2025
Anlaufhemmung bei der Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide
IX B 25/25
18. Juli 2025
Nichtzulassungsbeschwerde - Verhältnis Anfechtungsklage - Nichtigkeitsfeststellungsklage - Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile
IX R 27/22
8. April 2025
Kein Akteneinsichtsrecht nach der DSGVO

Aus dem Newsletter

 


 Early Tax Birds​​

Kontakt

Contact Person Picture

Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater

Partner, Niederlassungsleiter

+49 40 2292 975 20

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Philip Nürnberg

Dipl. Finanzwirt (FH), Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater

Associate Partner

+ 49 40 2292 975 17

Anfrage senden

Profil

​​Haben Sie Fragen oder Anregungen? Schreiben Sie uns.


​  
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu