Early Tax Birds 32/2025: Mindestgewinnbesteuerung vorm BVerfG und immer Ärger mit Online-Dienstleistungen

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 32/2025 (11. – 17. August 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 18. August 2025 | Lesedauer ca. 5 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

wissen Sie noch, wie Sie das Steuerrecht kennengelernt haben? Ich schon. Tief unten im Souterrain (Keller klingt so nach Feuchtigkeit und Aktenvernichtung) des Hauses des Reichs in Bremen, Sitz der bremischen Finanzverwaltung, wurde mir gleich am ersten Tag die erste große steuerliche Wahrheit eingeimpft: Das Gesetz hat immer Recht. Punkt. Und deshalb, möge der Duden zetern, wie er will, schreibt man „selbständig“ im Steuerrecht selbstverständlich mit nur einem „st“ in der Mitte!

Der Beweis? Vielfältig: § 18 EStG „Selbständige Arbeit“ und § 19 EStG „Nichtselbständige Arbeit“, um nur zwei Beispiele zu nennen. So steht’s da, so bleibt’s da. Und so haben es Generationen von Finanzbeamten gelernt, bis es fester Bestandteil ihrer steuerlichen DNA wurde. Nun sollte man meinen, dass auch die Damen und Herren im Bundesfinanzministerium, die unsere Steuergesetze verzapfen, mit dieser Sozialisierung vertraut sind. Oder, im schlimmsten Fall, wenigstens ein Grundverständnis für die Systematik des Steuerrechts haben. Spoiler: Haben sie nicht! 

Denn wie wir ebenfalls wissen: Was beim Steuergesetzgeber seit Jahren passiert, erinnert wenig an Systematik als jede IKEA-Bauanleitung. Jeder neue Absatz ist ein Einzelfallprojekt, das für genau eine Problemlage gezimmert wird und im Zweifel mindestens drei neue Baustellen aufmacht, weil keiner über die Wechselwirkungen nachdenkt.

Mein Lieblingsbeweis, mit dem ich seit einigen Jahren in jeder Umsatzsteuervorlesung für Kopfschütteln sorgen kann, kommt aus dem Jahressteuergesetz 2022. Da wollte man, nach einem Urteil des BFH zur Bruchteilsgemeinschaft (und selbstverständlich, um ein Einzelproblem zu lösen) in § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG klarstellen, dass ein umsatzsteuerlicher Unternehmer auch ohne Rechtsfähigkeit nach anderen Vorschriften gegeben sein kann. So weit, so unspektakulär. Aber dann, völlig ohne Not (schauen Sie ruhig im BGBl. nach!), hat der Gesetzgeber das „selbständig“ in dieser Norm mit einem zusätzlichen „st“ verunstaltet.

Dies mag man vielleicht noch verstehen, wenn die Argumentation der Verteidigung lautet, dass der Duden es empfiehlt. Ja, aber wenn man schon diesen Weg geht, dann doch bitte konsequent! Dies hätte jedenfalls eine einheitliche Umsetzung in allen Steuergesetzen erfordert. Und wenn nicht das, dann doch bitte wenigstens im gleichen Paragrafen. Stattdessen steht in § 2 Abs. 2 UStG noch immer richtigerweise (!!!) nur ein „st“ in „selbständig“. Somit haben wir nun seit über zweieinhalb Jahren in einem der wichtigsten Paragrafen des Umsatzsteuerrechts diese orthografische Fehlzündung schwarz auf weiß im Gesetzeswortlaut stehen. Ein sprachlicher Fremdkörper, der jede Systematik verhöhnt. Seien wir ehrlich, wenn das nicht der endgültige Beweis ist, dass der Gesetzgeber von steuerrechtlicher Stringenz keine Ahnung (mehr) hat, dann wissen auch die Early Tax Birds nicht, was noch kommen muss.

Ich hoffe jedenfalls, dass auch Sie diese Schandtat künftig beim Lesen spüren wie einen Krümel im Schuh. Und wer weiß, vielleicht schafft es unsere kollektive Empörung irgendwann bis ins BMF. Bis dahin bleibt Ihnen immerhin eines frei nach dem Duden. Sie haben die Wahl, „selbständig“ zu schreiben, wie Sie wollen. Außer, Sie arbeiten bei uns, dann reden wir nochmal ein ernstes Wort, wenn irgendwo zwei „st“ in „selbständig“ auftauchen!

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße

Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​​


Neues aus der Finanzverwaltung 

  

Umsatzsteuerliche einordnung von umsätzen aus online-veranstaltungsdienstleistungen

Bereits im vergangenen Jahr hatte sich die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 29. April 2024 mit Fragen zum Leistungsort sowie zur Anwendung von Steuerbefreiungen und -ermäßigungen bei Veranstaltungen auseinandergesetzt. Dies betraf insbesondere Angebote in den Bereichen Kunst und Kultur, Bildung, Sport oder Unterhaltung, die nicht nur in Präsenz, sondern auch online oder über vergleichbare elektronische Netze stattfinden. Mit einem weiteren Schreiben vom 8. August 2025 hat das BMF nun weitere Anpassungen vorgenommen.


Eine wesentliche Änderung betrifft die sogenannten Leistungskombinationen. Bei Online-Veranstaltungen ist es gängige Praxis, neben der Live-Teilnahme auch den Zugriff auf eine Aufzeichnung bereitzustellen. Das Schreiben vom 29. April 2024 enthielt hierzu detaillierte Regelungen. War der Download im Teilnahmeentgelt enthalten, sollte stets eine einheitliche Leistung eigener Art vorliegen. Damit waren Steuerbefreiungen oder ein ermäßigter Steuersatz ausgeschlossen. Wurde hingegen ein gesondertes Entgelt vereinbart, galt die Aufzeichnung als eigenständige Leistung, sodass Steuerermäßigungen oder Befreiungen möglich waren. Im neuen BMF-Schreiben wurden diese pauschalen Vorgaben gestrichen. Künftig ist eine Einordnung nach den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen, einheitlichen Leistungen und Leistungsbündeln vorzunehmen. Damit können Steuerbefreiungen wieder in Betracht kommen.


Für die Anwendung der neuen Regelungen gelten gestaffelte Vorgaben:

  • Die Aussagen zu Steuerbefreiungen sowie zu ermäßigten oder regulären Steuersätzen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

  • Die neuen Regelungen zum Leistungsort gelten für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden.

  • Für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2026 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn sich die Beteiligten weiterhin auf die Bestimmungen des aufgehobenen Schreibens vom 29. April 2024 berufen (auch bezüglich eines Vorsteuerabzuges aus entsprechenden Eingangsleistungen)


ZUständigkeit für stundung, erlasse, billigkeitsmassnahmen, absehen von festsetzung und niederschlagungen​

Das BMF hat am 8. August 2025 einen gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden zu den Regelungen der Zuständigkeit von Landesfinanzbehörden veröffentlicht. Zudem beinhaltet das Schreiben auch gemeinsame Anordnungen zu Zuständigkeitsgrenzen, zur Ablehnung von Anträgen und der der Vorlage von Anträgen. 


​Aktualisiertes Merkblatt zu § 50c EStG​​

​Das BZSt hat das Merkblatt zum Entlastungsverfahren nach § 50c EStG überarbeitet und veröffentlicht. Viele Änderungen betreffen lediglich formale Anpassungen. Jedoch hat das BZSt in der überarbeiteten Fassung auch eine Änderung zum Umgang mit Unklarheiten bei der Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a EStG vorgenommen. Sollte nach dem bisherigen Merkblatt bei begründeten Zweifeln noch vor der Antragstellung Kontakt zum Abzugsteuer-Referat aufgenommen werden, soll nach dem aktualisierten Merkblatt zunächst der Steuerabzug vollständig vorgenommen werden (zur Vermeidung eigener Haftungsrisiken). Eine Klärung der Unklarheiten soll dann erst nachgelagert im Rahmen des Einspruchsverfahren gegen die Steueranmeldung erfolgen.


Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
EU startet Konsultation über Ursprungsregeln

Die Europäische Kommission hat eine Konsultation gestartet, um zu beurteilen, ob die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der EU noch zweckmäßig sind, wobei präferenzielle Ursprungsregeln als Maßstab herangezogen werden. Dies hat v.a. für das Zollrecht eine Bedeutung, aber auch für Embargo- und Anti-Dumping-Vorschriften. Dies ist eine günstige Gelegenheit für alle Interessengruppen, an der Gestaltung eines EU-Rahmens für neue Ursprungsregeln mitzuwirken, der sowohl für Unternehmen praktisch umsetzbar ist als auch strategisch mit den übergeordneten Handels- und Industriezielen der EU im Einklang steht. Angesichts der zunehmenden Komplexität globaler Lieferketten ist die Klarheit der Ursprungsregeln nicht mehr nur eine Frage der Einhaltung von Vorschriften, sondern auch eine Frage der Wettbewerbsfähigkeit der EU und der Unternehmen.

Vereinte Nationen beraten über neue Streitbeilegungsmechanismen

Wie die Nachrichtenagentur Bloomberg.Tax mitteilt, wächst bei den Vereinten Nationen die Unterstützung für ein globales Steuerabkommen, das es Staaten ermöglicht, aus einer Reihe von Mechanismen zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten zu wählen, anstatt einen einzigen universellen Ansatz vorzuschreiben. Bei einer Sitzung eines UN-Ausschusses in der vergangenen Woche in New York, bei der Rückmeldungen aus den Staaten eingeholt wurden, äußerten die Delegierten den Wunsch nach Wahlmöglichkeiten in einem Abkommen, das die Beilegung und Prävention von Steuerstreitigkeiten verbessern soll, sagte Michael Braun, der die Gespräche mit leitet. Das Abkommen könnte auf diese Weise den sehr unterschiedlichen nationalen Rahmenbedingungen für die Behandlung von Steuerstreitigkeiten Rechnung tragen – von Rechtssystemen über Verwaltungskulturen bis hin zu politischen Erwägungen.
  
    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

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Zeitpunkt des Wegfalls des negativen Kapitalkontos und Wertberichtigung von Forderungen im Sonderbetriebsvermögen

In unserem Urteil der Woche (IV R 28/22) stritten die Beteiligten darüber, ob die L-GmbH & Co. KG (L-KG) ihren Betrieb bereits zum 31. August 2012 aufgegeben hatte und ob in diesem Fall eine Teilwertabschreibung auf eine im Sonderbetriebsvermögen der Klägerin gehaltene Darlehensforderung gegenüber der L-KG vorzunehmen war. Die Klägerin war alleinige Kommanditistin der L-KG, die seit 2011 ein Restaurant betrieb. Zum 31. August 2012 stellte die L-KG diesen Betrieb ein, meldete die gewerbliche Tätigkeit ab und verpachtete die Räumlichkeiten an eine andere Gesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt erzielte sie keine Umsätze mehr und beschäftigte kein Personal. In der Sonderbilanz der Klägerin bei der L-KG war weiterhin eine Darlehensforderung ausgewiesen. Das Finanzamt nahm im Rahmen einer Außenprüfung an, dass am 31. August 2012 eine Betriebsaufgabe vorlag, löste das negative Kapitalkonto der Klägerin auf und rechnete den dadurch entstandenen Aufgabegewinn mit bestehenden verrechenbaren Verlusten nach § 15a EStG auf, sodass keine steuerliche Auswirkung verblieb. Die Klägerin bestritt das Vorliegen einer Betriebsaufgabe und berief sich auf eine beabsichtigte Fortführung der Tätigkeit in Form eines Cateringservices. Hilfsweise beantragte sie, im Falle der Annahme einer Betriebsaufgabe eine Teilwertabschreibung auf ihre Darlehensforderung als Sonderbetriebsverlust zu berücksichtigen. Das Finanzamt hielt jedoch an seiner Auffassung fest, dass eine Betriebsaufgabe vorlag, da es weder Anzeichen für eine Fortführung der gewerblichen Tätigkeit noch wesentliche Betriebsgrundlagen für einen künftigen Betrieb gab. Eine Teilwertabschreibung sei zudem vor der Vollbeendigung der L-KG nicht möglich, da es sich um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handele und die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung griffen. 


Der BFH bestätigte in seiner Entscheidung die Auffassung des FG, dass die L-KG ihren Betrieb zum 31. August 2012 endgültig eingestellt hatte. Er stellte fest, dass keine Betriebsunterbrechung vorlag, weil die wesentlichen Betriebsgrundlagen entfallen waren und eine Wiederaufnahme des Betriebs objektiv ausgeschlossen war. Die Räume waren langfristig fremdvermietet und es gab keine Anhaltspunkte für eine geplante andere gewerbliche Tätigkeit. Der BFH bestätigte auch die steuerliche Folge, dass das negative Kapitalkonto der Klägerin aufzulösen und der sich daraus ergebende Aufgabegewinn mit den verrechenbaren Verlusten nach § 15a EStG zu verrechnen war. Nach der Betriebsaufgabe entstehende Verluste waren ausschließlich der Komplementärin zuzurechnen. Hinsichtlich der Teilwertabschreibung widersprach der BFH jedoch der Auffassung des FG. Er entschied, dass die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung einer Teilwertabschreibung auf eine wertlose Darlehensforderung im Sonderbetriebsvermögen nicht entgegenstehen, wenn die Personengesellschaft ihren Betrieb aufgegeben hat. Dies gelte auch für gewerblich geprägte Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Verlustrealisierung sei die Betriebsaufgabe und nicht die Vollbeendigung der Gesellschaft. Da das FG jedoch keine Feststellungen zur Werthaltigkeit der Darlehensforderung in den Streitjahren getroffen hatte, verwies der BFH die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Im Übrigen wies er die Revision zurück und bestätigte die Verlustfeststellungen des Finanzamts für die Jahre 2012 bis 2014.


BVerfG zu den gesetzlichen regelungen der Mindestgewinnbesteuerung

Der Zweite Senat des BVerfG hat mit Beschluss vom 23. Juli 2025 (2 BvL 19/14) entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zur sogenannten Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer verfassungsgemäß sind. Dies gilt, soweit es sich um Körperschaftsteuersubjekte gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG oder um Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG handelt.

Die Vorschriften regeln den Abzug von Verlusten in späteren Besteuerungszeiträumen. Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um den Verlustvortrag (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG), bei der Gewerbesteuer um die Kürzung von Fehlbeträgen (§ 10a Sätze 1 und 2 GewStG).


Das BVerfG befasste sich konkret mit der Frage, ob die prozentuale Beschränkung des Verlustabzugs durch den Verlustvortrag mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Grundlage war ein Fall, in dem ein vom BFH sogenannter „bilanzsteuerrechtlicher Umkehreffekt“ zu einem erhöhten Verlustvortrag und höheren vortragsfähigen Gewerbeverlusten führte. Diese konnten von der betroffenen Kapitalgesellschaft nicht vollständig genutzt werden, da zwischenzeitlich ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.


Der BFH vertrat zwar die Auffassung, dass die Mindestgewinnbesteuerung in ihrer Grundkonzeption – einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags – verfassungsgemäß ist. Er sah jedoch einen möglichen Verstoß gegen den „Kernbereich“ der Verlustausgleichsfähigkeit, wenn der Mindestbesteuerung im Einzelfall die Wirkung zukommt, den Verlustabzug vollständig auszuschließen und so eine Substanzbesteuerung ohne entsprechende Leistungsfähigkeit auszulösen. Dies treffe insbesondere dann zu, wenn Aufwand und Ertrag auf demselben Rechtsgrund beruhen, betragsmäßig übereinstimmen und der Ertrag lediglich zeitversetzt als actus contrarius zum Aufwand erscheint. Solche Fälle führen regelmäßig weder zu einem Liquiditätszufluss noch zu einer Erhöhung der steuerlich relevanten Leistungsfähigkeit. Das BVerfG stellte jedoch klar, dass die Mindestgewinnbesteuerung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liege nicht vor. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, für die vom BFH thematisierten Sonderfälle mit „Definitiveffekt“ aufgrund eines „bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekts“ eine besondere Härteklausel vorzusehen.​ 


 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
I R 6/22
26. März 2025
Vorabentscheidungsersuchen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Anspruchs auf einen Steueranrechnungsvortrag im früheren Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren
IX R 18/24
3. Juni 2025
AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft; Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses
XI R 4/22
19. März 2025
Zu den Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG
IX R 27/22

8. April 2025
Kein Akteneinsichtsrecht nach der DSGVO
VIII B 66/24
​29. Juli 2025
​Besetzungsrüge bei Sachentscheidung vor Entscheidung über Ablehnungsgesuch
​VIII B 17/24
​25. Juli 2025
​Neubeginn der Zahlungsverjährung bei gleichzeitiger Änderung von Anrechnungsverfügung und Ergehen einer geänderten Steuerfestsetzung
X S 2/25 (PKH)
​29. April 2025
​Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer eines Klageverfahrens wegen Kindergeld

​XI B 73/24
29. Juli 2025​
​Zurechnung der Umsätze in einem Bordell
​XI S 12/25​
​25. Juli 2025
​Anhörungsrüge; Frist; Kenntnis; chronische Erkrankung; eingeschränkte Arbeitsfähigkeit; Organisation einer Vertretung

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