Early Tax Birds 33/2025: NEVER GIVE UP und das neue Standortförderungsgesetz

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 33/2025 (18. – 24. August 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 25. August 2025 | Lesedauer ca. 8 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

kennen Sie auch jemanden, der an der Steuerberaterprüfung gescheitert ist? Und zwar nicht nur am Inhalt, sondern letztlich auch am Prüfer, zumindest in „der Mündlichen“? Bestimmt! Statistisch gesehen ist das ja sogar sehr wahrscheinlich, ist doch die Durchfallquote nach wie vor recht hoch. Dann kennen Sie bestimmt auch Geschichten über ziemlich alte Prüferinnen und Prüfer, die längst im Ruhestand und „weit über dem Garpunkt“ sind, sich aber weiterhin mit Freude „am Nachwuchs abarbeiten“. Dabei sind sie entweder biestig oder altersmilde, je nach Tagesform, und sie quatschen lieber mit den anderen Kommissionsmitgliedern und erzählen von ihren eigenen Heldensagen, als sich vernünftig auf die Prüfung vorzubereiten. Bestehen würden sie diese heute ohnehin nicht, und nicht selten handelt es sich um ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der sog. Big Four, die entweder schon früh in den Vorruhestand geschickt wurden oder auf der „Senior Manager Stufe“ stehengeblieben waren. 

Wie dem auch sei: Jetzt könnten die gescheiterten Steuerberateranwärterinnen und -anwärter ausgerechnet Schützenhilfe von den Juristen bekommen! Eigentlich hatte ein Hamburger Rechtsreferendar das 2. Staatsexamen endgültig nicht bestanden. Doch das Verwaltungsgericht Hamburg gibt ihm Hoffnung und eine letzte Chance. Die Bestellung als Examensprüfer endet nämlich grundsätzlich mit dem Eintritt in den Ruhestand. Weil drei pensionierte Richter an der Bewertung eines Referendars beteiligt waren, besteht für ihn nun eine Resthoffnung, doch noch zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden – nachdem er auch im Zweitversuch eigentlich durchgefallen war. Das hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden (Urteil v. 18. Februar 2025, Az. 2 K 3576/21). Dazu dann der schöne Satz in der Urteilsbegründung: „Die Prüferqualifikation nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben setzt nach Sinn und Zweck für Prüfer und Prüferinnen aller Berufsgruppen zum einen eine zeitliche Nähe zum Beruf oder zu anderen juristischen Tätigkeiten voraus, um die inhaltlichen Fragen noch kompetent beurteilen zu können. Zum anderen lassen körperliche und geistige Fähigkeiten altersbedingt regelmäßig nach, was einen weiteren Beweggrund des Normgebers für die vorgesehene Einzelfallentscheidung zum Zeitpunkt des Endes der beruflichen Laufbahn darstellt.“ Insbesondere Letzteres ist, auch wenn wir es alle nicht in eigenen Angelegenheiten wahrhaben wollen, ohne weiteres zutreffend. Wir brauchen keinen „Prüfungsmethusalem“, der einen Schwank aus seiner Jugend erzählt, sondern fachlich fitte und zugewandte Prüfer, die den Prüfling auch führen können. Die Early Tax Birds fragen sich deshalb, ob man diese Grundsätze nicht schleunigst auch auf die Steuerberaterprüfung übertragen sollte. Vielleicht geben Sie, liebe Leserinnen und Leser, den Ihnen bekannten bislang Gescheiterten mal den Tipp, die Sache juristisch zu durchleuchten. 

Vielleicht haben sie ja Glück – mit diesem kostenlosen (!) Rat entlassen wir Sie heiter in eine neue Woche – NEVER GIVE UP!

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße

Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam​​

  
Aktu​elle Gesetzgebung​​


Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts​

Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht zur Erhöhung des Wirtschaftswachstums eine Investitionsoffensive und gezielte Strukturreformen vor, insbesondere durch steuerliche Impulse für private Investitionen und Bürokratiekostenabbau (Stärkung privater Investitionstätigkeit als Wachstumshebel). Dazu sollen die Rahmenbedingungen für private Investitionen verbessert und der Finanzplatz Deutschland insgesamt gestärkt werden. Einen Gesetzesentwurf​ zur Umsetzung dieses Ziels hat das BMF am 22. August 2025 unter dem Titel "Standortfördergesetz (StoFöG)" veröffentlicht.

Schwerpunkt des Gesetzes bilden Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von Unternehmen und für einen wettbewerbsfähigeren Finanzstandort. Dies sind insbesondere:
  • Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für kleine Unternehmen und Start-ups,
  • Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur,
  • Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie im Finanzmarktbereich, ohne das Verbraucherschutzniveau abzusenken, insbesondere Verschlankung aufsichtlicher Prozesse bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sowie
  • standortfreundliche Implementierung von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten (insbesondere Listing Act, ESAP, MIFIR Review)
Der Gesetzentwurf des StoFöG soll in Kürze, möglicherweise in überarbeiteter Form, als offizieller Referentenentwurf den Verbänden zur Stellungnahme übermittelt werden. Nach aktuellen Informationen ist die Behandlung im Kabinett sowie die Verabschiedung des Regierungsentwurfs für den 10. September 2025 vorgesehen. Das gesamte Gesetzgebungsverfahren dürfte dann bis Ende des Jahres abgeschlossen sein.


Neues aus der Finanzverwaltung 

  
Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2026 

Das BMF gibt mit seinem Schreiben vom 21. August 2025 das Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2026 bekannt. Es legt fest, wie die Lohnsteuer-Anmeldungen für Zeiträume ab Januar 2026 gestaltet werden müssen. Veröffentlicht wurden das Vordruckmuster selbst, sowie eine Übersicht über länderunterschiedliche Werte. 

Neuregelung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026 

Ab dem 1. Januar 2026 wird, gemäß dem BMF-Schreiben vom 14. August 2025, die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren nach einem neuen Verfahren berechnet. Das BMF ersetzt hierbei die bisherige Regelung aus dem Jahr 2013. Künftig setzt sich die Vorsorgepauschale aus Teilbeträgen für die Rentenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung, die soziale Pflegeversicherung, die private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sowie erstmals auch für die Arbeitslosenversicherung (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. e EStG) zusammen. Maßgeblich ist jeweils der Versicherungsstatus am Ende des Lohnzahlungszeitraums. Grundlage für die Berechnung ist der steuerpflichtige Arbeitslohn, nicht das sozialversicherungspflichtige Entgelt. Freibeträge, wie der für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) oder der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG), mindern die Bemessungsgrundlage nicht.

Darüber hinaus müssen Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Ein Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber ist künftig ausgeschlossen, wenn innerhalb des Jahres unterschiedliche Beitragssätze zur Anwendung kommen. Schließlich werden auch die Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer angepasst, wobei bestimmte Besonderheiten wie der Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt bleiben.

Änderung des AEAO

Mit Schreiben vom 13. August 2025 hat das BMF erneut umfassende Änderungen am Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vorgenommen. Betroffen sind die Regelungen zu den §§ 30, 87a, 87d, 122, 154, 165, 172, 197, 219, 235, 363 und 367 AO. Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Ein Schwerpunkt liegt auf der Bekanntgabe von Verwaltungsakten (§ 122 AO) und der Wirksamkeit von Vollmachten. Darüber hinaus werden die Identifizierungspflichten nach § 154 AO im Zusammenhang mit Kontenwahrheit und Geldwäscheprävention geschärft. Im Bereich der vorläufigen Steuerfestsetzung (§ 165 AO) gilt künftig, dass eine vorläufige Festsetzung wegen anhängiger Verfahren nur noch zulässig ist, wenn bereits eine Entscheidung des BVerfG, des EuGH oder eines obersten Bundesgerichts ergangen ist. Bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit oder ein laufendes Eilverfahren genügen nicht mehr. Neu ist außerdem die Möglichkeit, Massenanträge und Masseneinsprüche nach höchstrichterlichen Entscheidungen durch Allgemeinverfügungen abzuschließen (§§ 172, 367 AO).
 
Die Änderungen erfassen zudem die Haftungsvorschriften (§ 219 AO), die nun klar zwischen Erlass des Haftungsbescheids und Zahlungsaufforderung unterscheiden. Ebenfalls überarbeitet wurden die Vorschriften zu Hinterziehungszinsen (§ 235 AO). Der Zinslauf bei hinterzogenen Vorauszahlungen wird neu geregelt, um Überschneidungen mit Zinsen nach § 233a AO zu vermeiden. Ergänzt werden dazu neue Beispiele zur Berechnung, auch unter Einbeziehung von § 238 AO. Schließlich enthält das BMF-Schreiben Klarstellungen zu Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 AO), insbesondere zur Aussetzung von Einspruchsverfahren bei anhängigen Musterverfahren.
 
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
OECD schlägt umfangreiche Änderungen an Pillar 2 vor

Wie die Nachrichtenagentur Bloomberg.Tax vermeldet, hat die OECD nun ganz konkret eine Reihe von Änderungen am globalen Mindeststeuerabkommen vorgeschlagen, um die Bedenken der USA hinsichtlich der Auswirkungen von Pillar 2 auf amerikanische Unternehmen auszuräumen. Der 30-seitige Entwurf des Vorschlags versucht, eine Vereinbarung umzusetzen, die sicherstellen soll, dass US-Unternehmen nicht den wichtigsten Durchsetzungsmaßnahmen der Mindeststeuer unterliegen, wie aus Dokumenten hervorgeht, die Bloomberg.Tax vorliegen. Das Dokument beschreibt, wie Unternehmen von der globalen Mindeststeuer ausgenommen werden könnten, wenn ihre „Gewinne bereits einer soliden Besteuerung unterliegen“. Einige der grundlegenden Merkmale der Mindeststeuervereinbarung würden für diese Unternehmen nicht gelten. Der Entwurf des Dokuments hat informativen Charakter und erläutert zudem detailliert, wie die USA ihre multinationalen Unternehmen besteuern. Im Vorfeld der Diskussionen zu diesem Thema betonten US-Beamte nachdrücklich, dass die USA seit Jahrzehnten ausländische Einkünfte besteuern und dass die OECD-Länder ein „Parallelabkommen“ aushandeln sollten, bei dem das US-Steuersystem und das globale Mindeststeuerabkommen vollständig voneinander getrennt sind. Über die weiteren Entwicklungen werden wir natürlich berichten.

Vereinte Nationen rufen zur Mitarbeit am „UN Tax Committee Work Programme“ auf

Die Vereinten Nationen bereiten ihre Oktober-Sitzung​ vor, auf der u.a. das künftige steuerliche Arbeitsprogramm verabschiedet werden soll. Der zuständige Ausschuss begrüßt Beiträge von Mitgliedstaaten und anderen Interessengruppen bei der Ausarbeitung seines Arbeitsprogramms für den Zeitraum 2025–2029. Die Öffentlichkeit wird gebeten, ihre Meinung zu folgenden Themen kundzutun: 
  1. Herausforderungen für die Steuerpolitik in Entwicklungsländern, 
  2. Neue steuerliche Themen, die eine internationale Aufmerksamkeit erfordern, 
  3. Steuerliche Bereiche, in denen mehr oder andere internationale Leitlinien erforderlich sind. 
Laden Sie die Vorlage herunter und senden Sie sie bis zum 1. September 2025 an taxcommittee@un.org. Die Early Tax Birds sind allerdings skeptisch. Wenn es läuft wie bei der OECD, interessiert der Input letztlich nicht. 
  
    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Anwendungsbereich der Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt​

In unserem Urteil der Woche hatte der I. Senat des BFH (I R 5/22​) über die Anwendung des Progressionsvorbehalts auf ausländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen einer Zusammenveranlagung zu urteilen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Einkünfte aus der Vermietung einer in Polen gelegenen Immobilie, die von der in Polen​ ansässigen Ehefrau eines in Deutschland steuerpflichtigen Ehemanns erzielt wurden, bei der gemeinsamen Veranlagung dem Progressionsvorbehalt unterliegen, obwohl diese Einkünfte in Deutschland nicht steuerpflichtig sind. Die nicht dauernd getrennt lebenden Eheleute beantragten für das Streitjahr 2018 die Zusammenveranlagung nach § 1 Abs. 3 und § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG. Das Finanzamt veranlagte sie entsprechend zusammen zur Einkommensteuer, unterwarf jedoch sämtliche in Polen erzielten Einkünfte der Ehefrau nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG dem Progressionsvorbehalt. Der Kläger wandte sich mit Einspruch und Klage gegen die Anwendung des Progressionsvorbehalts auf die Vermietungseinkünfte seiner Ehefrau und berief sich dabei auf die Ausnahmeregelung des § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG. Sowohl der Einspruch als auch die Klage vor dem FG Berlin-Brandenburg blieben erfolglos, weshalb der Kläger Revision beim BFH einlegte.

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück und bestätigte damit die Rechtmäßigkeit der Anwendung des Progressionsvorbehalts auf die polnischen Vermietungseinkünfte der Ehefrau. In seinem Leitsatz stellte das Gericht klar, dass die in § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG geregelten Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt nur für diejenigen Einkünfte gelten, die aufgrund einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Der I. Senat begründete seine Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG erfüllt seien. Die Ehefrau unterliege der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG und ihre polnischen Vermietungseinkünfte blieben bei der deutschen Einkommensteuer unberücksichtigt, da keine inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG vorlägen. Die vom Kläger angeführte Ausnahmeregelung des § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG sei dagegen nicht anwendbar, da diese nach ihrem Wortlaut ausschließlich für Einkünfte gelte, die nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG aufgrund einer DBA-Steuerfreistellung dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Das DBA zwischen Deutschland und Polen sei nicht einschlägig, da die Ehefrau ausschließlich in Polen ansässig gewesen sei und somit kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege. Ein​​e erweiterte Auslegung der Ausnahmeregelung komme nicht in Betracht, da dies dem eindeutigen Wortlaut und der Systematik des § 32b Abs. 1 EStG widersprechen würde. Der BFH verwies auch auf die Entstehungsgeschichte der Norm, aus der hervorgehe, dass der Gesetzgeber die Ausnahme bewusst nur für die spezielle Fallkonstellation des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG vorgesehen habe. Diese sei als Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung zur Symmetrie zwischen positivem und negativem Progressionsvorbehalt geschaffen worden.

Aus unionsrechtlicher Sicht sah das Gericht ebenfalls keinen Anlass zur Beanstandung. Nach der Rechtsprechung des EuGH verstoße es nicht gegen Unionsrecht, wenn ein Staat ausländische Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehalts berücksichtige, sofern diese die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhten. Eine unionsrechtswidrige Diskriminierung liege nicht vor, da die erforderliche Symmetrie zwischen positivem und negativem Progressionsvorbehalt gewährleistet sei. Folglich würden auch negative Vermietungseinkünfte entsprechend berücksichtigt werden. Daher wies der BFH die Revision zurück und bestätigte, dass der Progressionsvorbehalt auf die polnischen Vermietungseinkünfte der Ehefrau rechtmäßig anzuwenden sei, ohne dass die Ausnahmeregelung des § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG greife.


 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
II R 39/21
9. April 2025
Zwischenurteil über die verlängerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung
IX R 4/23
9. Mai 2025
Rückabwicklung einer Anteilsübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
VI R 25/23​
20. März 2025
Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in Luxemburg angestellten Orchestermusikers im öffentlichen Dienst
VI R 21/24​
20. März 2025
Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom 20.03.2025 - VI R 25/23: Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in Luxemburg angestellten Orchestermusikers im öffentlichen Dienst
​X R 5/22
​19. März 2025
​Einbringungsgeborene Anteile und verrechenbare Verluste
​III R 24/24
​10. Juli 2025
​Unzulässige Klage gegen die Ausgangsbehörde
​IV R 10/23
​7. Mai 2025
​Keine Klagebefugnis des Gesamtrechtsnachfolgers einer vollbeendeten Personengesellschaft gegen Gewinnfeststellungsbescheid
​V B 63/23
​30. Juli 2025
​Indizwirkung des mit einem "OK-Vermerk" versehenen Sendeberichts bei der Übermittlung eines Schriftstücks per Telefax
​V B 3/24
​30. Juli 2025
​NV (Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) im Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft)

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