Early Tax Birds 34/2025: Energetische Sanierungen, Drei-Objekt-Grenze und ein bisschen Steuersommer

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 34/2025 (25. – 31. August 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 1. September 2025 | Lesedauer ca. 5 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

eigentlich kennt das Steuerrecht keine Sommerpause. Paragraphen machen keinen Urlaub, BFH-Urteile gönnen keine Auszeit und auch die Finanzverwaltung... die legt die Füße sowieso nicht nur hoch, wenn die Sonne scheint. Wer schon einmal versucht hat, eine Abgabefrist mit dem Hinweis auf 35 Grad im Schatten und dem Wunsch nach Hitzefrei zu verlängern, weiß, das Steuerrecht bleibt unbeeindruckt.

Und dennoch, beim wöchentlichen Versand dieses Newsletters fällt den Early Tax Birds eines sehr deutlich auf. Kaum klicken wir auf „Senden“, antwortet uns ein ganzes Orchester von Abwesenheitsnotizen. Von „Bin bis zum 30.9. nicht erreichbar“ über „Sommerfrische an der Nordsee“ bis hin zu „Mache gerade Digital-Detox - lass mich in Ruhe“ ist alles dabei. Wenn schon nicht im Gesetzbuch, so doch in der Realität existiert er also, der Steuersommer.

Vielleicht ist es auch gar nicht so schlecht, dass der Kalender zwischendurch für ein wenig Entschleunigung sorgt. Denn mal ganz ehrlich, die nächste Grundsatzentscheidung, die nächste Gesetzesänderung oder der nächste Referentenentwurf warten schon und sie kennen kein Pardon, ob mit oder ohne Sand zwischen den Zehen.

In diesem Sinne: Genießen Sie die Sonne, so oft es geht, selbst wenn es nur auf dem Balkon oder in der Mittagspause ist. Das Steuerrecht läuft Ihnen nicht davon. Es bleibt da... und die Early Tax Birds halten Sie natürlich auch im Sommer auf dem Laufenden​. Versprochen!

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße

Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​​


Neues aus der Finanzverwaltung 

  

Förderung energetischer Massnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG​​​

Mit BMF-Schreiben vom 21. August 2025 zur Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden wird das bisherige Schreiben vom 14. Januar 2021 ersetzt. Eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG kann für Gebäude im EU-/EWR-Raum in Anspruch genommen werden, sofern diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Begünstigt sind auch Zubehörräume wie Keller oder Garagen sowie Erweiterungen der Wohnfläche. Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer, wobei auch Fälle der unentgeltlichen Überlassung an Kinder, für die Kindergeld gewährt wird, berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass das Objekt älter als zehn Jahre ist.

Das BMF-Schreiben konkretisiert, dass Aufwendungen für fachgerecht durchgeführte energetische Maßnahmen einschließlich notwendiger Umfeldmaßnahmen förderfähgi sind. Zudem sind auch Kosten für einen Energieberater zur Hälfte im Jahr des Abschlusses zu berücksichtigen. Eigenleistungen sind hingegen nicht begünstigt. Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt, beträgt höchstens 40.000 Euro je Objekt und Person und kann nicht vor- oder zurückgetragen werden. Aufwendungen, die bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden oder für die Zuschüsse, etwa durch KfW oder BEG, gezahlt wurden, schließen eine Förderung nach § 35c EStG aus. Für den Nachweis ist eine Bescheinigung nach amtlichem Muster erforderlich, die von einem Fachunternehmen oder einer ausstellungsberechtigten Person ausgestellt wird. Zudem müssen Zahlungen unbar erfolgen. Die Steuerermäßigung ist erstmals im Veranlagungszeitraum des Abschlusses der Maßnahme zu berücksichtigen. 

Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung 

Das BMF gibt mit seinem Schreiben vom 25. August 2025 das neue Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung bekannt. Es ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2022 und besteht aus einem Vordruck USt 1 B, der Anlage USt 1 B sowie einer Anleitung. Die Erklärung ist insbesondere von Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen und Unternehmern abzugeben, die innergemeinschaftlich ein neues Fahrzeug für den privaten Bereich erwerben. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Erklärung erforderlich. Nicht erfasst sind Erwerbe für den unternehmerischen Bereich oder durch juristische Personen, diese sind wie bisher in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Jahreserklärung zu berücksichtigen. Für ausländische Missionen und konsularische Vertretungen bleibt das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.

Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2026 

Das BMF-Schreiben vom 29. August 2025 legt das Muster der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026 fest. Arbeitgeber müssen darin die an die Finanzverwaltung übermittelten Daten wie Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Bruttolohn, einbehaltene Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, steuerfreie oder pauschalbesteuerte Leistungen sowie besondere Lohnbestandteile und Arbeitgeberangaben ausweisen. Die Bescheinigung des bisher unter Nummer 28 erfassten Teilbetrags zur Vorsorgepauschale für die private Basiskranken- und Pflegeversicherung entfällt.​

Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA

Dem Vernehmen nach plant das BMF Anpassungen seines Schreibens vom 12. Dezember 2023, das die steuerliche Behandlung von international eingesetzten Mitarbeitenden regelt. Das ursprüngliche Schreiben stieß auf Kritik und ist in Teilen nicht mehr aktuell. So wurde zwischenzeitlich § 50d Abs. 15 EStG eingeführt, und der BFH entschied, dass die niederländische 30-%-Regelung keinen automatischen Rückfall des Besteuerungsrechts auslöst. Die neuen Regelungen sollen rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 gelten.

Bei der Beantragung von Freistellungsbescheinigungen soll es künftig eine Vereinfachung geben. Mitarbeitende, die verheiratet sind oder deren Ehepartner dauerhaft im Entsendestaat lebt, sollen künftig als dort ansässig gelten, wenn die Entsendung länger als drei Jahre dauert und der Mitarbeitende in beiden Staaten eine feste Wohnstätte hat. Der Arbeitgeber muss diese Regelung mit dem Mitarbeitenden abstimmen und dokumentieren. Die Finanzverwaltung behält sich jedoch weiterhin die Einzelfallprüfung bei der Einkommensteuer vor. Die Bescheinigung über die Kostentragung während der Entsendung soll ebenfalls klarer geregelt werden. Bisher war unklar, welche Kosten im Detail aufgeführt werden müssen. Das BMF plant nun eine bundeseinheitliche Vorlage, in der insbesondere der prozentuale Anteil der vom Arbeitgeber getragenen Lohn-, Lohnneben- und Verwaltungskosten ausgewiesen wird. Diese Bescheinigung ist vor allem relevant, wenn geprüft wird, ob ein wirtschaftlicher Arbeitgeber im Sinne von Art. 15 Abs. 2 OECD-MA vorliegt.
Die Besteuerung während einer unwiderruflichen Freistellung wird ebenfalls konkretisiert. Das laufende Gehalt soll für DBA so behandelt werden, als wäre die Tätigkeit regulär im Entsendestaat ausgeübt worden. Gleichzeitig wird klargestellt, dass dies keine Auswirkungen auf die 183-Tage-Regelung oder auf andere zeitraumbezogene Zahlungen wie Aktienoptionen oder Abfindungen hat. Darüber hinaus wird die bisherige Regelung, dass das Besteuerungsrecht bei Anwendung der niederländischen 30-%-Regel automatisch nach Deutschland zurückfällt, aufgehoben. 

Die Verbände können bis zum 25. September 2025 Stellung zum Entwurf nehmen. Es ist davon auszugehen, dass das finale Schreiben noch in diesem Jahr veröffentlicht wird. Wir halten Sie selbstverständlich auf dem Laufenden - auch wenn uns ein veröffentlichungsfähiger Entwurf vorliegt.​
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​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Erweiterte Kürzung gemäss § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und Drei-Objekt-Grenze bei En-bloc-Veräusserung einer Kapitalgesellschaft

In unserem Urteil der Woche hatte der III. Senat des BFH (III R 12/22) über die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Streitjahr zu entscheiden. Die Klägerin, eine Gesellschaft der X-Gruppe, hatte im Jahr 2016 fünf vermietete Mehrfamilienhausgrundstücke erworben, die durch ein langfristiges Darlehen und Eigenmittel finanziert wurden. Bereits im Jahr 2018 veräußerte sie sämtliche Objekte en bloc an eine andere Konzerngesellschaft. Die Grundstücke wurden zwar in der Zwischenzeit vermietet, wurden jedoch innerhalb von weniger als drei Jahren nach Erwerb wieder verkauft. Für das Streitjahr 2018 beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung, da sie der Auffassung war, ihre Tätigkeit beschränke sich auf die Verwaltung eigenen Grundbesitzes und stelle keine originär gewerbliche Tätigkeit dar. Insbesondere berief sie sich darauf, dass das Kriterium der Nachhaltigkeit nach § 15 Abs. 2 EStG nicht zu prüfen sei. Finanzamt und FG Berlin-Brandenburg verneinten die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung, da die zeitnahe Veräußerung sämtlicher Objekte einen gewerblichen Grundstückshandel indiziere.

Der BFH bestätigte nun diese Entscheidung und wies die Revision zurück. Er stellte klar, dass für Kapitalgesellschaften bei der Prüfung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht auf das Merkmal der Nachhaltigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG abzustellen ist. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Tätigkeit noch den Rahmen bloßer Vermögensverwaltung wahrt oder bereits den Charakter eines gewerblichen Grundstückshandels annimmt. Die Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze indiziere sowohl eine von Beginn an bestehende bedingte Veräußerungsabsicht als auch das Überschreiten der Vermögensverwaltung. Selbst wenn die Veräußerung, wie im Streitfall, in einem einzigen Akt an nur eine Erwerberin erfolgt. Das Argument der Klägerin, die langfristige Finanzierung spreche gegen eine Wiederverkaufsabsicht, wies der BFH zurück, da die Vorfälligkeitsentschädigung in keinem Verhältnis zu den erzielten Wertsteigerungen stand und die Finanzierung die Veräußerung nicht ernsthaft in Frage stellte. Da die Klägerin im Ergebnis eine gewerbliche Betätigung entfaltet hatte, war die erweiterte Kürzung ausgeschlossen. Die einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG konnte ebenfalls nicht gewährt werden, da es an den erforderlichen Einheitswertfeststellungen fehlte.

 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
III R 32/22
21. Mai 2025
Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG)
III R 6/24
21. Mai 2025
Zum Bankenprivileg bei einer Konzernfinanzierungsgesellschaft
IX R 13/24
15. Juli 2025
Rückwirkende Anwendung von § 6e EStG
VIII R 18/22
1. Juli 2025
Zur Besteuerung der Erträge aus einem ausländischen Investmentfonds
XI R 23/22
​14. Mai 2025
​Zur Restschuldbefreiung gemäß § 301 InsO sowie zur beschränkten Nachhaftung des Schuldners für Umsatzsteuerschulden nach Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 211 InsO
XI R 5/24
​30. April 2025
​Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers
XI R 2/23
​19. März 2025
​Zur Verlustnutzung nach Beendigung einer zweigliedrigen KG durch Anwachsung auf eine GmbH
I S 1/24
​28. Juni 2024
​Gegenstandslose Entscheidung I S 1/24 - Keine Ge​hörsverletzung bei abweichender Würdigung klägerischen Vorbringens (Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden.)
I B 28/23​
​13. März 2024
Aufgehobene Entscheidung I B 28/23 - Kein Verstoß gegen richterliche Hinweispflicht (Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden.)
​​III R 25/24
​10. Juli 2025
Unzulässige Klage wegen nicht fristgemäßer Bezeichnung des Klagebegehrens
​V B 60/24
​12. August 2025

​Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule
V B 63/24
​11. August 2025
​Grenzüberschreitend erbrachte Pflegeleistungen und Umsatzsteuerfreiheit
​VIII R 23/23
​22. Juli 2025

​Anerkennung eines Ehegatten-Mietverhältnisses bei Einlagen des Vermieter-Ehegatten in den Betrieb des Mieter-Ehegatten
X B 12-14/25
​7. August 2025
​Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminverlegungsantrags: Darlegungsanforderungen
X R 4/23
​28. Juni 2025
​Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.09.2024 III R 35/22: Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen

Aus dem Newsletter

 


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